Inhaltsverzeichnis : Strohal, Emil: ¬Der Sachbesitz nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

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oder  leihweise  stattgefunden  hat.  In  den  Fällen  unter  a  ist
der  Uebernehmer  dem  Ueberlassenden  gegenüber  auf  Zeit  zum
Besitze  verpflichtet,  in  den  Fällen  der  Gruppe  8  hierzu  berechtigt ¬
  28),  und  in  beiden  Gruppen  von  Fällen  ist  der  Ueberlassende ¬
  vermöge  des  unmittelbaren  Besitzes  des  Uebernehmers
mittelbarer  Besitzer.
b)  In  einer  weiteren  Gruppe  von  Fällen  des  mittelbaren
Besitzes  wird  die  freiwillige  Ueberlassung  des  Besitzes  auf
Zeit  seitens  des  bisherigen  unmittelbaren  Besitzers  an  den
Uebernehmer  durch  eine  gerichtliche  Einweisung  des  Uebernehmers ¬
  in  den  Besitz  oder  wohl  auch  dadurch  ersetzt,  daß  der
Uebernehmer  kraft  einer  aus  dem  Gesetze  entspringenden  Befügniß ¬
  hierzu  sich  auf  Zeit  in  den  Besitz  setzt;  ersteres  triff
zu  im  Falle  des  §  1052,  wo  der  Nießbraucher  dem  in  den
unmittelbaren  Besitz  des  Nießbrauchsgegenstandes  gesetzten  Verwalter ¬
  als  mittelbarer  Besitzer  gegenübersteht,  letzteres  in  den
Fällen  der  §§  2205  (hier  ist  der  Testamentsvollstrecker  unmittelbarer, ¬
  der  Erbe  mittelbarer  Besitzer),  1373  (hier  ist  der
Mann  rücksichtlich  der  zum  eingebrachten  Gute  der  Frau  gehörenden ¬
  Sachen  unmittelbarer  Besitzer,  während  der  Frau
der  mittelbare  Besitz  zukommt),  1627,  1638,  1649,  1684  ff.
(hier  ist  der  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  unmittelbarer,  das
Kind  mittelbarer  Besitzer  der  zum  unfreien  Kindesvermögen  gehörenden ¬
  und  von  dem  ersteren  in  Besitz  genommenen  Sachen)
c)  Ein  Verhältniß  mittelbaren  Besitzes  kann  sich  ferner
ergeben,  indem  Jemand  als  Vertreter  eines  Anderen  Besitz  derart
erwirbt,  daß  er  hierbei  den  unmittelbaren  Besitz  für  sich  selbst
erlangt  und  dem  Vertretenen  somit  nur  mittelbaren  Besitz  verschaffen ¬
  kann.
28)  Auch  in  den  Fällen  unter  a  ergiebt  sich  übrigens  aus  der  Verpflichtung ¬
  zum  Besitz  ein  gewisses  Maß  von  Berechtigung  zu  demselben.
            
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