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oder leihweise stattgefunden hat. In den Fällen unter a ist
der Uebernehmer dem Ueberlassenden gegenüber auf Zeit zum
Besitze verpflichtet, in den Fällen der Gruppe 8 hierzu berechtigt ¬
28), und in beiden Gruppen von Fällen ist der Ueberlassende ¬
vermöge des unmittelbaren Besitzes des Uebernehmers
mittelbarer Besitzer.
b) In einer weiteren Gruppe von Fällen des mittelbaren
Besitzes wird die freiwillige Ueberlassung des Besitzes auf
Zeit seitens des bisherigen unmittelbaren Besitzers an den
Uebernehmer durch eine gerichtliche Einweisung des Uebernehmers ¬
in den Besitz oder wohl auch dadurch ersetzt, daß der
Uebernehmer kraft einer aus dem Gesetze entspringenden Befügniß ¬
hierzu sich auf Zeit in den Besitz setzt; ersteres triff
zu im Falle des § 1052, wo der Nießbraucher dem in den
unmittelbaren Besitz des Nießbrauchsgegenstandes gesetzten Verwalter ¬
als mittelbarer Besitzer gegenübersteht, letzteres in den
Fällen der §§ 2205 (hier ist der Testamentsvollstrecker unmittelbarer, ¬
der Erbe mittelbarer Besitzer), 1373 (hier ist der
Mann rücksichtlich der zum eingebrachten Gute der Frau gehörenden ¬
Sachen unmittelbarer Besitzer, während der Frau
der mittelbare Besitz zukommt), 1627, 1638, 1649, 1684 ff.
(hier ist der Inhaber der elterlichen Gewalt unmittelbarer, das
Kind mittelbarer Besitzer der zum unfreien Kindesvermögen gehörenden ¬
und von dem ersteren in Besitz genommenen Sachen)
c) Ein Verhältniß mittelbaren Besitzes kann sich ferner
ergeben, indem Jemand als Vertreter eines Anderen Besitz derart
erwirbt, daß er hierbei den unmittelbaren Besitz für sich selbst
erlangt und dem Vertretenen somit nur mittelbaren Besitz verschaffen ¬
kann.
28) Auch in den Fällen unter a ergiebt sich übrigens aus der Verpflichtung ¬
zum Besitz ein gewisses Maß von Berechtigung zu demselben.