Inhaltsverzeichnis : Bödiker, Tonio Wilhelm Laurenz Karl Maria: ¬Die Zulässigkeit des Rechtsweges und die Kompetenz-Konflikte in der Provinz Hannover seit der Allerhöchsten Verordnung von 16. September 1867

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keit  des  Rechtsweges  geltend  zu  machen.  Dies  ist  allerdings  für
den  zurückgewiesenen  Theil,  weniger  jedoch  für  den  Gegentheil,
der  möglicher  Weise  von  der  Sache  noch  nichts  vernommen  haben
kann,  der  Fall.  Die  Umstände  werden  jedoch  in  jedem  vorkommenden ¬
  Falle  selbst  darauf  hinweisen,  welche  vorbereitenden
lärungen  für  die  Entscheidung  des  Gerichtshofes  zur  Erledigung
des  K.  K.  noch  erforderlich  sind.
Unerörtert  ist  die  Frage  geblieben,  wie  die  Entscheidung  der
höheren  Verwaltungsbehörde  herbeizuführen;  der  Justizminister,
welcher  auch  bei  den  eigentlichen  K.  K.  nach  §  10  des  Gesetzes
vom  8.  April  1847  mit  dem  betheiligten  Verwaltungschef
kommuniziren  hat,  behält  sich  vor,  dieserhalb  in  jedem  einzelnen
Falle  das  Erforderliche  zu  veranlassen,  und  beschränkt  sich  darauf,
die  Gerichte  anzuweisen,  wenn,  nachdem  sich  die  Verwaltung  für
inkompetent  erklärt  hat,  eine  ähnliche  Entscheidung  Seitens  der
Gerichtsbehörden  in  den  geordneten  Instanzen  erfolgt  ist,  oder
wenn,  nachdem  die  letztere  Entscheidung  vorangegangen,  die  Inrwaltung ¬
  durch  wiederholtes  Anrufen
kompetenz=Erklärung  der  Veder ¬
  Partei  zu  ihrer  Kenntniß  kommt,  die  Angelegenheit  an  den
Justizminister  zu  befördern,  da  der  Gerichtshof  für  K.  K.  nur  die
ihm  durch  Vermittelung  des  Justizministers  zugehenden  Sachen
annehmen  kann.")
§  133.
11)  Zu  §  21  des  Gesetzes.
Die  Konflikte  zwischen  den  Auseinandersetzungs=  und  den
Verwaltungsbehörden.
Der  Kompetenz=Gerichts-Hof  hat  erkannt,  daß  zwischen  den  Auseinandersetzungs- ¬
  und  Verwaltungsbehörden  auch  in  den  Fällen,
*)  v.  Rönne  a.  a.  O.  S.  141.
Opp.  S.  485,  wo  bemerkt  wird,  daß  die  §§  4  fg.  des  Gesetzes  auf  negative ¬
  K.  K.  unanwendbar  seien,  besonders  S.  495  fg.
Ueber  die  Bedeutung  des  Ministerial-Reskripts  v.  18.  August  1848  gilt
dasselbe,  was  in  der  Note  am  Schlusse  des  §.  127  gesagt  worden  ist.
            
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