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keit des Rechtsweges geltend zu machen. Dies ist allerdings für
den zurückgewiesenen Theil, weniger jedoch für den Gegentheil,
der möglicher Weise von der Sache noch nichts vernommen haben
kann, der Fall. Die Umstände werden jedoch in jedem vorkommenden ¬
Falle selbst darauf hinweisen, welche vorbereitenden
lärungen für die Entscheidung des Gerichtshofes zur Erledigung
des K. K. noch erforderlich sind.
Unerörtert ist die Frage geblieben, wie die Entscheidung der
höheren Verwaltungsbehörde herbeizuführen; der Justizminister,
welcher auch bei den eigentlichen K. K. nach § 10 des Gesetzes
vom 8. April 1847 mit dem betheiligten Verwaltungschef
kommuniziren hat, behält sich vor, dieserhalb in jedem einzelnen
Falle das Erforderliche zu veranlassen, und beschränkt sich darauf,
die Gerichte anzuweisen, wenn, nachdem sich die Verwaltung für
inkompetent erklärt hat, eine ähnliche Entscheidung Seitens der
Gerichtsbehörden in den geordneten Instanzen erfolgt ist, oder
wenn, nachdem die letztere Entscheidung vorangegangen, die Inrwaltung ¬
durch wiederholtes Anrufen
kompetenz=Erklärung der Veder ¬
Partei zu ihrer Kenntniß kommt, die Angelegenheit an den
Justizminister zu befördern, da der Gerichtshof für K. K. nur die
ihm durch Vermittelung des Justizministers zugehenden Sachen
annehmen kann.")
§ 133.
11) Zu § 21 des Gesetzes.
Die Konflikte zwischen den Auseinandersetzungs= und den
Verwaltungsbehörden.
Der Kompetenz=Gerichts-Hof hat erkannt, daß zwischen den Auseinandersetzungs- ¬
und Verwaltungsbehörden auch in den Fällen,
*) v. Rönne a. a. O. S. 141.
Opp. S. 485, wo bemerkt wird, daß die §§ 4 fg. des Gesetzes auf negative ¬
K. K. unanwendbar seien, besonders S. 495 fg.
Ueber die Bedeutung des Ministerial-Reskripts v. 18. August 1848 gilt
dasselbe, was in der Note am Schlusse des §. 127 gesagt worden ist.