§ 149. 1. Pflichttheilsberechtigte Personen.
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c) Vollbürtige Geschwister sowie halbbürtige, die
denselben Vater haben — consanguinei —,
sind berechtigt,
Halbwenn ¬
ihnen eine bescholtene Person vorgezogen ist.s
hürtige Geschwister von der Mutter her — uterini — haben kein Pflichttheilsrecht. ¬
2. In concreto hat aber nur Pflichttheilsrecht, wer ohne das Testament ¬
der nächste Intestaterbe wäre.
Ist daher der nächste Intestaterbe des Erblassers nicht pflichttheilsberechtigt ¬
und der nächste pflichttheilsberechtigte Verwandte desselben nicht
nächster Intestaterbe, so bestehen keine Pflichttheilsansprüche.
In Folge der successio in querellam kann aber allerdings Jemand,
der nicht nächster Intestaterbe ist, Pflichttheilsansprüche erhalten."
3. Unwürdige Personen haben keinen Anspruch.
4. Nach B.G.B. § 2303 sind pflichttheilsberechtigt die Abkömmlinge,
die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Vorausgesetzt ist, daß sie
in concreto die nächsten gesetzlichen Erben wären.
§ 150. 2. Der Betrag des Pflichttheiles.
I. Das alte Recht hatte den Pflichttheil einheitlich auf den bescheidenen ¬
Betrag eines Viertels der Intestatportion* gesetzt. Die Novelle 18
erhöhte ihn aber in übertriebener Weise und führte zugleich eine progressive ¬
Berechnung ein.
Der Grundgedanke der Novelle ist: wessen Intestatportion
des Nachlasses oder mehr ausmacht, dessen Pflichttheil
ist
½ dieser Portion; wessen Intestatportion aber nur in
½ des Nachlasses oder weniger besteht, dessen Pflichttheil ¬
beträgt ½ dieser Portion.
5) 1. 27 C. h. t. 3, 28. Vgl. Schröder a. a. O. S. 257. Zu den personae
turpes gehören öffentliche Dirnen. Die Verheirathung mit dem Erblasser stellt keineswegs ¬
unter allen Umständen ihren guten Ruf her, vielmehr kommt es hierbei auf
die Lage des Falles an, R.G. Bd. 14 S. 187.
6) 1. 6 pr. § 1 D. h. t. 5, 2.
7) Dahin gehören folgende Fälle: a) der Erblasser verstirbt mit Hinterlassung
eines
und von Ascendenten oder von demselben Vater
minus plene adoptatus
stammenden Geschwistern, ferner b) er verstirbt mit Hinterlassung vollbürtiger Neffen
und eines halbbürtigen Bruders.
8) Oben § 147 Anm. 10.
9) Das Nähere unten § 154.
1) Vgl. oben Bd. 3 § 147 Anm. 7.
2) Dieses Princip wurde von Schömann, Handbuch Bd. 2 S. 75 aufgestellt
und namentlich von Vangerow Bd. 2 § 475 Anm. S. 259 vertheidigt.