Metadaten : Pandekten (Bd. 3)

§  149.  1.  Pflichttheilsberechtigte  Personen.
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c)  Vollbürtige  Geschwister  sowie  halbbürtige,  die
denselben  Vater  haben  —  consanguinei  —,
sind  berechtigt,
Halbwenn ¬
  ihnen  eine  bescholtene  Person  vorgezogen  ist.s
hürtige  Geschwister  von  der  Mutter  her  —  uterini  —  haben  kein  Pflichttheilsrecht. ¬

2.  In  concreto  hat  aber  nur  Pflichttheilsrecht,  wer  ohne  das  Testament ¬
  der  nächste  Intestaterbe  wäre.
Ist  daher  der  nächste  Intestaterbe  des  Erblassers  nicht  pflichttheilsberechtigt ¬
  und  der  nächste  pflichttheilsberechtigte  Verwandte  desselben  nicht
nächster  Intestaterbe,  so  bestehen  keine  Pflichttheilsansprüche.
In  Folge  der  successio  in  querellam  kann  aber  allerdings  Jemand,
der  nicht  nächster  Intestaterbe  ist,  Pflichttheilsansprüche  erhalten."
3.  Unwürdige  Personen  haben  keinen  Anspruch.
4.  Nach  B.G.B.  §  2303  sind  pflichttheilsberechtigt  die  Abkömmlinge,
die  Eltern  und  der  Ehegatte  des  Erblassers.  Vorausgesetzt  ist,  daß  sie
in  concreto  die  nächsten  gesetzlichen  Erben  wären.
§  150.  2.  Der  Betrag  des  Pflichttheiles.
I.  Das  alte  Recht  hatte  den  Pflichttheil  einheitlich  auf  den  bescheidenen ¬
  Betrag  eines  Viertels  der  Intestatportion*  gesetzt.  Die  Novelle  18
erhöhte  ihn  aber  in  übertriebener  Weise  und  führte  zugleich  eine  progressive ¬
  Berechnung  ein.
Der  Grundgedanke  der  Novelle  ist:  wessen  Intestatportion
des  Nachlasses  oder  mehr  ausmacht,  dessen  Pflichttheil
ist
½  dieser  Portion;  wessen  Intestatportion  aber  nur  in
½  des  Nachlasses  oder  weniger  besteht,  dessen  Pflichttheil ¬
  beträgt  ½  dieser  Portion.
5)  1.  27  C.  h.  t.  3,  28.  Vgl.  Schröder  a.  a.  O.  S.  257.  Zu  den  personae
turpes  gehören  öffentliche  Dirnen.  Die  Verheirathung  mit  dem  Erblasser  stellt  keineswegs ¬
  unter  allen  Umständen  ihren  guten  Ruf  her,  vielmehr  kommt  es  hierbei  auf
die  Lage  des  Falles  an,  R.G.  Bd.  14  S.  187.
6)  1.  6  pr.  §  1  D.  h.  t.  5,  2.
7)  Dahin  gehören  folgende  Fälle:  a)  der  Erblasser  verstirbt  mit  Hinterlassung
eines
und  von  Ascendenten  oder  von  demselben  Vater
minus  plene  adoptatus
stammenden  Geschwistern,  ferner  b)  er  verstirbt  mit  Hinterlassung  vollbürtiger  Neffen
und  eines  halbbürtigen  Bruders.
8)  Oben  §  147  Anm.  10.
9)  Das  Nähere  unten  §  154.
1)  Vgl.  oben  Bd.  3  §  147  Anm.  7.
2)  Dieses  Princip  wurde  von  Schömann,  Handbuch  Bd.  2  S.  75  aufgestellt
und  namentlich  von  Vangerow  Bd.  2  §  475  Anm.  S.  259  vertheidigt.
            
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