im Heil. Röm. Reiche.
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fürsten gekommen, und werden dieselben noch heut zu Tage bestättiget.
Das ist noch als etwas besonders zu mercken, daß ein jeder, so einen
neuen Zoll anleget, denen Churfürsten einen Revers geben muß, daß
sie von demselben sollen befreyet seyn; ja er bekommt die Erlaubniß
nicht eher, biß er diesen Revers ausgestellet; Und eben so verhält
es sich auch, wenn alter Zoll soll erhöhet, oder einer der nur auf eine
gewisse Zeit angeleget worden, soll verlangert und perpetuiret werden, -
indem dieses mit Anlegung der neuen einerley Endzweck hat.
Damit auch die Einwilligung der Churfürsten desto freyer und ungezwungener -
seyn möge, so verspricht der Kayser, daß er niemanden eine
Vertröstung oder Promotorial-Schreiben an die Churfürsten geben
noch ausgehen lassen wolle. Aus diesen erhellet, wie irrig die Meinung -
derjenigen, welche nach dem Zeugniß des Klock. de Contribut. -
cap. 3. n.119. solches Recht dem Kayser allein zuschreiben. Gleichwie -
aber bey einem Gesetze auch nöthig ist, daß man die Ubertreter desselben -
gebührend straffe, so sind auch hier starcke clausula ponales
angehänget. Ehe aber iemand, wegen dem Mißbrauch seines Zoll=Rechtes -
bestrafft wird, so muß ihn vorher der Creyßausschreibende
Fürst ermahnen, davon abzulassen, und sich vor der Straffe zu hüten;
im Fall es aber dieser unterliesse, müsten es die andern Creyß=Stände -
thun. Wenn nun derselbe Stand, so seiner Zoll=Gerechtigkeit mißbrauchet, -
dieser Ermahnung nicht Platz giebet, so wird alsden wider -
ihn mit der Strafe verfahren, also daß er sein Zoll=Recht verliehret,
doch mit dem Unterscheid, daß ein Fürst oder anderer Stand auf die
Zeit seines Lebens, eine Communität aber auf 30 Jahr desselben
verlustig werde. Rudolphus I. hat in seinem Zoll=Edict, die Strafe
der Excommunication beybehalten, welche das Jus Canonicum
denenjenigen setzet, die neue Zölle anlegen. Sonsten erhellet aus dem
R. A. de anno 1236. daß einer der unrecht Zoll nehme, vor einen Strafsen=Räuber -
solte gehalten werden; ja die Edelleute wurden deswegen
von den Turniern ausgeschlossen. Heut zu Tage wird in diesem Stück
ganz anders verfahren, indem, da der Processus Fiscalis, und die
Man
Vonage.
BISLIOTHE
Max-Planck-Institut für
LASUR
DFG
europäische Rechtsgeschichte