Volltext : Gründlicher Auszüge, aus juristisch und historischen Disputationibus, welche auf den Hohen Schulen sonderlich in Teutschland gehalten worden, ... Stück (Bd. 3 = St. 1/6 (1739/41))

im  Heil.  Röm.  Reiche.
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fürsten  gekommen,  und  werden  dieselben  noch  heut  zu  Tage  bestättiget.
Das  ist  noch  als  etwas  besonders  zu  mercken,  daß  ein  jeder,  so  einen
neuen  Zoll  anleget,  denen  Churfürsten  einen  Revers  geben  muß,  daß
sie  von  demselben  sollen  befreyet  seyn;  ja  er  bekommt  die  Erlaubniß
nicht  eher,  biß  er  diesen  Revers  ausgestellet;  Und  eben  so  verhält
es  sich  auch,  wenn  alter  Zoll  soll  erhöhet,  oder  einer  der  nur  auf  eine
gewisse  Zeit  angeleget  worden,  soll  verlangert  und  perpetuiret  werden, -
  indem  dieses  mit  Anlegung  der  neuen  einerley  Endzweck  hat.
Damit  auch  die  Einwilligung  der  Churfürsten  desto  freyer  und  ungezwungener -
  seyn  möge,  so  verspricht  der  Kayser,  daß  er  niemanden  eine
Vertröstung  oder  Promotorial-Schreiben  an  die  Churfürsten  geben
noch  ausgehen  lassen  wolle.  Aus  diesen  erhellet,  wie  irrig  die  Meinung -
  derjenigen,  welche  nach  dem  Zeugniß  des  Klock.  de  Contribut. -
  cap.  3.  n.119.  solches  Recht  dem  Kayser  allein  zuschreiben.  Gleichwie -
  aber  bey  einem  Gesetze  auch  nöthig  ist,  daß  man  die  Ubertreter  desselben -
  gebührend  straffe,  so  sind  auch  hier  starcke  clausula  ponales
angehänget.  Ehe  aber  iemand,  wegen  dem  Mißbrauch  seines  Zoll=Rechtes -
  bestrafft  wird,  so  muß  ihn  vorher  der  Creyßausschreibende
Fürst  ermahnen,  davon  abzulassen,  und  sich  vor  der  Straffe  zu  hüten;
im  Fall  es  aber  dieser  unterliesse,  müsten  es  die  andern  Creyß=Stände -
  thun.  Wenn  nun  derselbe  Stand,  so  seiner  Zoll=Gerechtigkeit  mißbrauchet, -
  dieser  Ermahnung  nicht  Platz  giebet,  so  wird  alsden  wider -
  ihn  mit  der  Strafe  verfahren,  also  daß  er  sein  Zoll=Recht  verliehret,
doch  mit  dem  Unterscheid,  daß  ein  Fürst  oder  anderer  Stand  auf  die
Zeit  seines  Lebens,  eine  Communität  aber  auf  30  Jahr  desselben
verlustig  werde.  Rudolphus  I.  hat  in  seinem  Zoll=Edict,  die  Strafe
der  Excommunication  beybehalten,  welche  das  Jus  Canonicum
denenjenigen  setzet,  die  neue  Zölle  anlegen.  Sonsten  erhellet  aus  dem
R.  A.  de  anno  1236.  daß  einer  der  unrecht  Zoll  nehme,  vor  einen  Strafsen=Räuber -
  solte  gehalten  werden;  ja  die  Edelleute  wurden  deswegen
von  den  Turniern  ausgeschlossen.  Heut  zu  Tage  wird  in  diesem  Stück
ganz  anders  verfahren,  indem,  da  der  Processus  Fiscalis,  und  die
Man
Vonage.
BISLIOTHE
Max-Planck-Institut  für
LASUR
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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