Volltext : Westmann, S.: ¬Die Rechtsstellung des aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes eines rechtsfähigen Vereins nach dem B.G.B.

ausreichend  entwickelter  Intelligenz  nicht  behaupten  kann,  schützen.
unterstützen,  ihm  mit  Rat  und  Tat  zur  Seite  stehen,  seinen  tatsächlich -
  noch  nicht  vollständig  ausgebildeten  Willen  durch  eigene
gereiftere  Willenskraft  ergänzen,  oder  zum  Teil  sogar  völlig  ersetzen. -
  Der  Vormund  ist  der  Herr  des  rechtlich  beachtlichen  Willens
des  Mündels.  Ganz  anders  der  gesetzliche  Vertreter  der  juristischen
Person,  und  zwar  ist  für  das  Thema  nur  von  Interesse  der  rechtsfähige -
  Verein.  Ob  daher  die  hier  vertretene  Auffassung  von  dem
Charakter  der  juristischen  Person  auch  auf  Stiftungen  zutrifft
lasse  ich  dahingestellt.  Der  gesetzliche  Vertreter,  den  das
Bürgerliche  Gesetzbuch  für  den  rechtsfähigen  Verein  in  §  26
obligatorisch  fordert,  wird  vom  Gesetze  nicht  zum  Schutze
der
juristischen  Person  gefordert,  denn  der  gesetzliche  Vertreter  ist
nicht  Herr  des  Willens  der  juristischen  Person,  er  hat  nacl
§  27
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  die  Stellung  eines  Beauftragten
wird  nur  gefordert  im  Interesse  der  Verkehrssicherheit
zum
Schutze  Dritter  mit  dem  rechtsfähigen  Verein  Verkehrender
diese
sollen  wissen,  an  welche  Adresse  sie  sich  zu  wenden  haben,
wenn
sie  mit  dem  Verein  in  rechtserheblichen  Verkehr  treten  wollen.
Ebenso  ist  die  sonstige  Fürsorge,  die  der  Staat  der  juristischen
Person  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  zuwendet, ¬
  keineswegs  von  der  tatsächlichen  Schutzbedürftigkeit  der
jüristischen  Person  wegen  noch  nicht  gereifter  Willensstärke
diktiert,  sondern  gerade  im  Gegenteil,  von  dem  Bestreben,  einem
Missbrauch  der  durch  die  Organisation  gesteigerten  Willensmacht
der  juristischen  Person  im  Vergleich  zu  der  Willensmacht  einzelner
Menschen  im  Interesse  des  Staates  vorzubeugen  und  entgegenzutreten. ¬
  Ohne  Mitwirkung  des  Staates  kann  keine  juristische
Person  entstehen,  während  ihres  Bestehens  unterliegt  sie  dem  Aufsichtsrecht ¬
  des  Staates,  der  Staat  kann  sie  nach  §  43  B.G.B.  töten.
wenn  sie  von  der  ihr  innewohnenden  Macht  einen  gesetzwidrigen
Gebrauch  macht.  Wer  die  juristische  Person  als  willensunfähig
erachtet,  der  hat  dieser  gesetzlichen  Behandlung  der  juristischen
Person  als  eines  Rechtssubjektes  mit  potenzierter  Willensstärke
gegenüber  zu  behaupten  und  zu  beweisen,  dass  das  Recht  für
seine  Zwecke  die  erkenntnistheoretisch-naturwissenschaftlich  gewonnenen ¬
  Begriffe  unmodifiziert  benutzt.  Es  kann  ihm  entgegengehalten ¬
  werden,  dass  dies  nicht  einmal  der  Fall  ist  beim  Tod,
            
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