ausreichend entwickelter Intelligenz nicht behaupten kann, schützen.
unterstützen, ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen, seinen tatsächlich -
noch nicht vollständig ausgebildeten Willen durch eigene
gereiftere Willenskraft ergänzen, oder zum Teil sogar völlig ersetzen. -
Der Vormund ist der Herr des rechtlich beachtlichen Willens
des Mündels. Ganz anders der gesetzliche Vertreter der juristischen
Person, und zwar ist für das Thema nur von Interesse der rechtsfähige -
Verein. Ob daher die hier vertretene Auffassung von dem
Charakter der juristischen Person auch auf Stiftungen zutrifft
lasse ich dahingestellt. Der gesetzliche Vertreter, den das
Bürgerliche Gesetzbuch für den rechtsfähigen Verein in § 26
obligatorisch fordert, wird vom Gesetze nicht zum Schutze
der
juristischen Person gefordert, denn der gesetzliche Vertreter ist
nicht Herr des Willens der juristischen Person, er hat nacl
§ 27
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Stellung eines Beauftragten
wird nur gefordert im Interesse der Verkehrssicherheit
zum
Schutze Dritter mit dem rechtsfähigen Verein Verkehrender
diese
sollen wissen, an welche Adresse sie sich zu wenden haben,
wenn
sie mit dem Verein in rechtserheblichen Verkehr treten wollen.
Ebenso ist die sonstige Fürsorge, die der Staat der juristischen
Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zuwendet, ¬
keineswegs von der tatsächlichen Schutzbedürftigkeit der
jüristischen Person wegen noch nicht gereifter Willensstärke
diktiert, sondern gerade im Gegenteil, von dem Bestreben, einem
Missbrauch der durch die Organisation gesteigerten Willensmacht
der juristischen Person im Vergleich zu der Willensmacht einzelner
Menschen im Interesse des Staates vorzubeugen und entgegenzutreten. ¬
Ohne Mitwirkung des Staates kann keine juristische
Person entstehen, während ihres Bestehens unterliegt sie dem Aufsichtsrecht ¬
des Staates, der Staat kann sie nach § 43 B.G.B. töten.
wenn sie von der ihr innewohnenden Macht einen gesetzwidrigen
Gebrauch macht. Wer die juristische Person als willensunfähig
erachtet, der hat dieser gesetzlichen Behandlung der juristischen
Person als eines Rechtssubjektes mit potenzierter Willensstärke
gegenüber zu behaupten und zu beweisen, dass das Recht für
seine Zwecke die erkenntnistheoretisch-naturwissenschaftlich gewonnenen ¬
Begriffe unmodifiziert benutzt. Es kann ihm entgegengehalten ¬
werden, dass dies nicht einmal der Fall ist beim Tod,