Metadaten : Mohr, Ulrich von: Geordnete Gesetzes-Sammlung und grundsätzliche Uebersichten der Achtzehn Erbrechte des Eidgenössischen Standes Graubünden

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quai  chi  mainan  davent  et
fetschen  protocolar.
Puoing  136.
Chi  tira  davent  hiertas,  tascha
davo  süartat,  per  debits  chi  podessen ¬
  crescher,
Scrudond  ün  hierta,  et
chia  quella  totta,  i  dech
una  part  va  our  d'  Commün, ¬
  schi  dessen  ils  hertavels ¬
  eisters  dar  una  süartat ¬
  in  l'Commûn,  ingio  l'hierta ¬
  es  crudada,  a  dar  resposta ¬
  et  contantar  per  ls
debits,  chi  podess  gnir  domandà, ¬
  acio  chia  ls  credaders ¬
  non  hagian  dad'  ir
utro  a  tscherchiar  ilg  lur,  et
scha  'ls  conhertavels  in  l'
Commûn  non  faun  laschar
talla  süartat,  schi  dessen
els  star  sottaposts,  et  ir  els
davo  'ls  eisters  a  s'  far
sdannar.
Puoing  137.
Laschar  fl.  10  per  100  chi  lira
davent.
Chi  tira  hiertas  interas  à
una  part  our  d'terra,  dess
laschar  al'  Commûn,  ingio
l'cira  scrudada  fl.  10  per
100,  me  chia  l'  hierta  veauch

  wenn  sie  noch  keine  Kinder ¬
  hätten,  selbige  wegziehen
mögen;  allein  daß  sie  Alles
dasjenige,  was  sie  wegziehen,
versichern  und  protocolliren
lassen.
Statut  136.
Wer  Erbschaften  wegzieht,
soll  eine  Bürgschaft  stellen ¬
  für  allfällig  später
noch  vorfindende
fich
Schulden.
Wenn  eine  Erbschaft  fällt,
und  selbige  ganz  oder  bloß
zum  Theil  außer  der  Gemeinde
sich  vererbt,  so  sollen  die  fremden =
  Erben  in  der  Gemeinde,
wo  das  Erbe  fällt,  eine  Bürgschaft ¬
  stellen,  um  auf  später
vielleicht  noch  dießfalls  gestellte
Schuldforderungen  Red  und
Antwortung  zu  geben,  und
Zahlung  zu  leisten;  damit  die
Creditoren  nicht  gehalten  seyen,
sich  anderswo  zu  wenden,  um
das  Ihrige  zu  suchen.  Und
sollten  andere  Miterben  in  der
Gemeinde  selbst,  nicht  für  di  |  |
Stellung  einer  solchen  Bürgschaft =
  sorgen,  so  müssen  sie
selbst  den  Creditoren  dafür  gut  |  |
stehen,  und  sie  dann  selbs=  |  |
gehalten  seyn,  den  auswärtigen
Erben  nachzugehen,  um  sich
dießfalls  entschädigen  zu  lassen.
Statut  137.
Abzug  von  10  Procent  des
Vermögens,  das  weggezogen ¬
  wird.
Wer  Erbschaften  ganz  oder
zum  Theil  außer  Lands  wegzieht, =
  soll  der  Gemeinde,  w=  |  |
das  Erbe  fällt,  10  Proc.  zurucklassen; ¬
  und  es  sollen  die  Erb=
            
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