Metadaten : Brackenhoeft, Theodor: ¬Die Identität und materielle Connexität der Rechtsverhältnisse oder Der Umfang der Wirkung der Res judicata, die Concurrenz der Klagen, und das Präjudicium

Erstes  Kapitel.
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zu  stellen  —  und  deren  Unterarten  oder  davon  abgeleiteten =
  Rechten:
A)  dem  Pfandrechte,  mit  bedingtem  jus  alienandi,
und  beim  Faustpfande  auch  dem  jus  possidendi  *0);
B)  der  Emphyteuse  *)  und  der  Superficies  mit
jus  possidendi  und  modificirtem  jus  alienandi.  Ferner
sind  sie:
b)  solche,  welche  nur  zu  Handlungen  an  dem  unterworfenen ¬
  Dinge  befugen  22),  dem  Berechtigten  nur  die
40)  Vgl.  über  die  wahrscheinliche  Formel  der  hypothekarischen
Klage:  »Si  paret  rem  eo  tempore,  quo  pignus  contrahebatur,
in  bonis  debitoris  fuissea;  Dü  Roi  im  Archiv  f.  c.  P.  VI.  S.
402.  L.  3.  pr.  L.  15.  §.  1.  D.  de  pignorib.  20.  1.  L.  23.  D.
de  probat.  22.  3.  L.  6.  C.  si  aliena  res  pignori  8.  16.
Ne
41)  Ueber  das
t  des  Emphyteuta  und  des  Superficiars  val.
Thibaut  Syst.  d.  P.  R.  §.  626  ff.  und  die  daselbst  §.  629.  Not.  i,
Citirten;  insbesondere  Thibaut  civilist.  Abhdlgen.  S.  256—281  ff.
Dü  Roi  a.  a.  O.  S.  356—399.
42)  Hier  besteht  die  Ausübung  des  Rechts  oder  die  der  Berechtigung ¬
  nicht  in  einer  possessio  rei,  sondern  in  einem  usüs,  aber  nicht
—1
in  einem  usus  rei  (ne
cher  wieder  eine  besondere  Art  der  Berechtigung
bildet),  sondern  in  einem  usus  juris.  (L.  20.  D.  de  Serv.  8.  1.  .  .  .
»ego  puto  usum  ejus  juris  pro  traditione  possessionis  accipiendum -
  esse.a  ..  Bal.  L.  10.  pr.  D.  si  servit.  vindicetur.
8.  5.  »Si  quis  diuturnu  lusu  et  longa  quasi  possessione  jus
aquae  ducendae  nactus  sit.  «  .  .).  Der  usus  verhält  sich  zum
r  Berechtigung,  nicht  aber  wie  die  Ausjus, ¬
  wie  die  Ausübung  zu
e;  der  usus  hat  vielmehr  gar  keinen  bestimmten
übung  zum  Gegenstan.
Gegenstand,  nicht,  wie  die  possessio,  die  Beziehung  auf  ein  in  sich
abgeschlossenes  und  dem  Gebrauchenden  ausschließlich  unterworfenes  Ding.
(Huschke:  über  die  Stelle  des  Varro  von  den  Liciniern  (de  re  rust.
I.  2.  §.  9.)  2c.  S.  55.  Not.  12.  S.  91.  Not.  31.)  und  das  körperliche
Ding,  an  welchem  das  jus  ausgeübt  wird,  ist  nur  das  Mittel  oder
Werkzeug  für  den  usus;  wenn  gleich  dies  bei  den  vier  alten  RealServituten ¬
  früher  anders  aufgefaßt  seyn  mag,  so  daß  die  Klage  wegen
  derselben  eine
Lincication  des  Platzes  war,  an  welchem  die  Servitut =
  zustand  (vgl.  Dü  Roi  a.  a.  O.  S.  296.  297.).  Es  ist  bloß
ein  jus  zuständig,  aber  kein  Ding,  wiewohl  in  dem  jus  ein  Erwerbsrecht =
  auf  existirende  oder  noch  nicht  existirende  Dinge  enthalten  seyn
            
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