Erstes Kapitel.
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zu stellen — und deren Unterarten oder davon abgeleiteten =
Rechten:
A) dem Pfandrechte, mit bedingtem jus alienandi,
und beim Faustpfande auch dem jus possidendi *0);
B) der Emphyteuse *) und der Superficies mit
jus possidendi und modificirtem jus alienandi. Ferner
sind sie:
b) solche, welche nur zu Handlungen an dem unterworfenen ¬
Dinge befugen 22), dem Berechtigten nur die
40) Vgl. über die wahrscheinliche Formel der hypothekarischen
Klage: »Si paret rem eo tempore, quo pignus contrahebatur,
in bonis debitoris fuissea; Dü Roi im Archiv f. c. P. VI. S.
402. L. 3. pr. L. 15. §. 1. D. de pignorib. 20. 1. L. 23. D.
de probat. 22. 3. L. 6. C. si aliena res pignori 8. 16.
Ne
41) Ueber das
t des Emphyteuta und des Superficiars val.
Thibaut Syst. d. P. R. §. 626 ff. und die daselbst §. 629. Not. i,
Citirten; insbesondere Thibaut civilist. Abhdlgen. S. 256—281 ff.
Dü Roi a. a. O. S. 356—399.
42) Hier besteht die Ausübung des Rechts oder die der Berechtigung ¬
nicht in einer possessio rei, sondern in einem usüs, aber nicht
—1
in einem usus rei (ne
cher wieder eine besondere Art der Berechtigung
bildet), sondern in einem usus juris. (L. 20. D. de Serv. 8. 1. . . .
»ego puto usum ejus juris pro traditione possessionis accipiendum -
esse.a .. Bal. L. 10. pr. D. si servit. vindicetur.
8. 5. »Si quis diuturnu lusu et longa quasi possessione jus
aquae ducendae nactus sit. « . .). Der usus verhält sich zum
r Berechtigung, nicht aber wie die Ausjus, ¬
wie die Ausübung zu
e; der usus hat vielmehr gar keinen bestimmten
übung zum Gegenstan.
Gegenstand, nicht, wie die possessio, die Beziehung auf ein in sich
abgeschlossenes und dem Gebrauchenden ausschließlich unterworfenes Ding.
(Huschke: über die Stelle des Varro von den Liciniern (de re rust.
I. 2. §. 9.) 2c. S. 55. Not. 12. S. 91. Not. 31.) und das körperliche
Ding, an welchem das jus ausgeübt wird, ist nur das Mittel oder
Werkzeug für den usus; wenn gleich dies bei den vier alten RealServituten ¬
früher anders aufgefaßt seyn mag, so daß die Klage wegen
derselben eine
Lincication des Platzes war, an welchem die Servitut =
zustand (vgl. Dü Roi a. a. O. S. 296. 297.). Es ist bloß
ein jus zuständig, aber kein Ding, wiewohl in dem jus ein Erwerbsrecht =
auf existirende oder noch nicht existirende Dinge enthalten seyn