§ 108 f.
Die Einlegung von Rechtsmitteln gegen
die Entscheidung der Gewerbegerichte ist
zulässig nach den allgemeinen Prozeßvorschriften ¬
in derselben Weife, wie gegen die
Entscheidung derjenigen Gerichte erster Instanz, ¬
mit welchen die Gewerbegerichte
verbunden sind.
Die vorläufige Vollstreckung der Urtheile
wird durch die Einlegung von Rechtsmitteln ¬
nicht aufgehoben*).
§ 108g.
Die Vorschriften der §§ 108 d. und 108e.
gelten auch für das Verfahren und die Urtheile
der Gemeindebehörden und deren Deputationen ¬
in gewerblichen Streitigkeiten.
Diese Behörden und Deputationen sind
berechtigt, Zeugen und Sachverständige eidlich ¬
zu vernehmen und überhaupt alle den
ordentlichen Gerichten hinsichtlich der Beweisaufnahme ¬
zustehenden Befugnisse auszuüben. ¬
Gegen die Urtheile derselben steht den
Betheiligten eine Berufung auf den Rechtsweg ¬
binnen zehn Tagen präclusivischer Frist
offen: die vorläufige Vollstreckung wird aber
hierdurch nicht aufgehalten.
Die Urtheile und Vergleiche der genannten ¬
Behörden und Deputationen sind
in gleicher Weise wie die Urtheile und Vergleiche ¬
der Gewerbegerichte zu vollstrecken.
Die Rechtshülfe ist ihnen, wie den
Gewerbegerichten, zu gewähren.
§ 108h.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen
ein summarisches Verfahren über Streitsachen ¬
bei den Gemeindebehörden bereits
besteht, kann es bei den landesgesetzlichen
Vorschriften über die Bildung des Gerichts,
über das Verfahren vor demselben und die
gegen dessen Entscheidungen zulässigen Rechtsmittel ¬
für gewerbliche Streitigkeiten nach
der Anordnung der Centralbehörden bis
auf Weiteres verbleiben.
*) Der Regierungsentwurf hatte hier die Bestimmung: ¬
„die Entscheidungen der Gewerbegerichte sind
endgiltig".
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§ 108f.
Gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte ¬
steht, wenn der Streitgegenstand
den Betrag von 30 Mark übersteigt, den
Betheiligten die Berufung auf den Rechtsweg ¬
binnen 10 Tagen präklusivischer Frist
offen. Diese Frist beginnt mit dem Tage
der Verkündung oder, wo nach § 108d.
Nr. 8 eine Zustellung erforderlich ist, mit
dem Tage der Zustellung des Urtheiles.
Die vorläufige Vollstreckung wird hierdurch ¬
nicht aufgehalten.
§ 108g.
Die Vorschriften der §§ 108d, 108e,
108k gelten auch für das Verfahren und
die Urtheile der Gemeindebehörden und
deren Deputationen (Deputirten) in gewerblichen ¬
Streitigkeiten.
§ 108h.
Durch Ortsstatut (§ 142) können zu den
obigen Vorschriften die näheren Ausführungsbestimmungen ¬
erlassen werden; auch kann
durch Ortsstatut die Zahl der Beisitzer
anders, als im § 108a Absatz 1 geschehen,
bestimmt, sowie Anordnung getroffen werden,
wonach die Listen der Beisitzer (§ 108b)
durch Wahl der betheiligten Arbeitgeber und
Arbeitnehmer zu bilden sind.
§ 1081.
Wo die Gemeindebehörden nicht die
Organe besitzen, um die durch § 108 ihnen
übertragenen Zuständigkeiten ordnungsmäßig
auszuüben, oder wo sich ein Bedürfniß herausstellt, ¬
die Entscheidung der gewerblichen
Streitigkeiten für den Bezirk mehrerer Gemeinden, ¬
oder für Theile solcher einer Behörde ¬
zu überweisen, können die Centralbehörden ¬
Schiedsgerichte errichten, für welche
die Bezirke, die Ernennung des Vorsitzenden,
die Wahl der Beisitzer und Vertheilung der
Kosten durch ein nach Anhörung der betheiligten ¬
Gemeinden zu erlassendes Statut
festzustellen sind.
Im Uebrigen sind auch für diese Schiedsgerichte ¬
die Bestimmungen der vorstehenden
Paragraphen maßgebend.
§ 108k.
wie die Kommissionsvorlage § 108h.
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