Metadaten : Troll, Franz: ¬Das Versäumnisurtheil nach der Reichscivilprozeßordnung

§  108  f.
Die  Einlegung  von  Rechtsmitteln  gegen
die  Entscheidung  der  Gewerbegerichte  ist
zulässig  nach  den  allgemeinen  Prozeßvorschriften ¬
  in  derselben  Weife,  wie  gegen  die
Entscheidung  derjenigen  Gerichte  erster  Instanz, ¬
  mit  welchen  die  Gewerbegerichte
verbunden  sind.
Die  vorläufige  Vollstreckung  der  Urtheile
wird  durch  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln ¬
  nicht  aufgehoben*).
§  108g.
Die  Vorschriften  der  §§  108  d.  und  108e.
gelten  auch  für  das  Verfahren  und  die  Urtheile
der  Gemeindebehörden  und  deren  Deputationen ¬
  in  gewerblichen  Streitigkeiten.
Diese  Behörden  und  Deputationen  sind
berechtigt,  Zeugen  und  Sachverständige  eidlich ¬
  zu  vernehmen  und  überhaupt  alle  den
ordentlichen  Gerichten  hinsichtlich  der  Beweisaufnahme ¬
  zustehenden  Befugnisse  auszuüben. ¬

Gegen  die  Urtheile  derselben  steht  den
Betheiligten  eine  Berufung  auf  den  Rechtsweg ¬
  binnen  zehn  Tagen  präclusivischer  Frist
offen:  die  vorläufige  Vollstreckung  wird  aber
hierdurch  nicht  aufgehalten.
Die  Urtheile  und  Vergleiche  der  genannten ¬
  Behörden  und  Deputationen  sind
in  gleicher  Weise  wie  die  Urtheile  und  Vergleiche ¬
  der  Gewerbegerichte  zu  vollstrecken.
Die  Rechtshülfe  ist  ihnen,  wie  den
Gewerbegerichten,  zu  gewähren.
§  108h.
In  denjenigen  Bundesstaaten,  in  welchen
ein  summarisches  Verfahren  über  Streitsachen ¬
  bei  den  Gemeindebehörden  bereits
besteht,  kann  es  bei  den  landesgesetzlichen
Vorschriften  über  die  Bildung  des  Gerichts,
über  das  Verfahren  vor  demselben  und  die
gegen  dessen  Entscheidungen  zulässigen  Rechtsmittel ¬
  für  gewerbliche  Streitigkeiten  nach
der  Anordnung  der  Centralbehörden  bis
auf  Weiteres  verbleiben.
*)  Der  Regierungsentwurf  hatte  hier  die  Bestimmung: ¬
  „die  Entscheidungen  der  Gewerbegerichte  sind
endgiltig".

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§  108f.
Gegen  die  Entscheidungen  der  Schiedsgerichte ¬
  steht,  wenn  der  Streitgegenstand
den  Betrag  von  30  Mark  übersteigt,  den
Betheiligten  die  Berufung  auf  den  Rechtsweg ¬
  binnen  10  Tagen  präklusivischer  Frist
offen.  Diese  Frist  beginnt  mit  dem  Tage
der  Verkündung  oder,  wo  nach  §  108d.
Nr.  8  eine  Zustellung  erforderlich  ist,  mit
dem  Tage  der  Zustellung  des  Urtheiles.
Die  vorläufige  Vollstreckung  wird  hierdurch ¬
  nicht  aufgehalten.
§  108g.
Die  Vorschriften  der  §§  108d,  108e,
108k  gelten  auch  für  das  Verfahren  und
die  Urtheile  der  Gemeindebehörden  und
deren  Deputationen  (Deputirten)  in  gewerblichen ¬
  Streitigkeiten.
§  108h.
Durch  Ortsstatut  (§  142)  können  zu  den
obigen  Vorschriften  die  näheren  Ausführungsbestimmungen ¬
  erlassen  werden;  auch  kann
durch  Ortsstatut  die  Zahl  der  Beisitzer
anders,  als  im  §  108a  Absatz  1  geschehen,
bestimmt,  sowie  Anordnung  getroffen  werden,
wonach  die  Listen  der  Beisitzer  (§  108b)
durch  Wahl  der  betheiligten  Arbeitgeber  und
Arbeitnehmer  zu  bilden  sind.
§  1081.
Wo  die  Gemeindebehörden  nicht  die
Organe  besitzen,  um  die  durch  §  108  ihnen
übertragenen  Zuständigkeiten  ordnungsmäßig
auszuüben,  oder  wo  sich  ein  Bedürfniß  herausstellt, ¬
  die  Entscheidung  der  gewerblichen
Streitigkeiten  für  den  Bezirk  mehrerer  Gemeinden, ¬
  oder  für  Theile  solcher  einer  Behörde ¬
  zu  überweisen,  können  die  Centralbehörden ¬
  Schiedsgerichte  errichten,  für  welche
die  Bezirke,  die  Ernennung  des  Vorsitzenden,
die  Wahl  der  Beisitzer  und  Vertheilung  der
Kosten  durch  ein  nach  Anhörung  der  betheiligten ¬
  Gemeinden  zu  erlassendes  Statut
festzustellen  sind.
Im  Uebrigen  sind  auch  für  diese  Schiedsgerichte ¬
  die  Bestimmungen  der  vorstehenden
Paragraphen  maßgebend.
§  108k.
wie  die  Kommissionsvorlage  §  108h.
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