Objekt : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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ist,  an  der  Stelle  des  aufgehobenen  erstrichterlichen  Urtheils
eine  meritorische  Entscheidung  zu  treffen.  Fehlt  es  dagegen
in  dem  Verfahren  der  ersten  Instanz  an  jener  Voraussetzung
der  sofortigen  Urtheilssprechung,  so  hat  das  obere  Gericht
den  Rechtsfall  an  das  erste  Gericht  zurück  zu  verweisen,
welches  aber  nicht  blos  den  gerügten  Mangel  zu  beseitigen,
sondern  auch  sodann  ein  neuerliches  Urtheil  zu  fällen  hat
(§.  494,  495).  Zweifelhaft  bleibt  nur,  ob  die  erste  Instanz
an  den  Thatbestand  ihrer  ersten  Entscheidung  ebenso  gebunden -
  ist,  wie  dies  im  Instanzenzuge  in  Ansehung  der
höheren  Gerichte  nach  der  ausdrücklichen  Vorschrift  des
Gesetzes  allerdings  der  Fall  ist,  oder  ob  sie  auf  Grund
der  ergänzten  Verhandlung  berechtigt  ist,  ein  Urtheil
mit  abgeändertem  Thatbestande  zu  schöpfen.  Da  mit  der
Aufhebung  des  angefochtenen  Urtheiles  nach  der  natürlichen -
  Bedeutung  dieses  Wortes  die  Vernichtung  desselben -
  nach  allen  seinen  Bestandtheilen  verbunden  ist,  so
glaube  ich  die  zweite  Ansicht  für  die  richtigere  halten  zu
müssen.
Fassen  wir  nun  das  Resultat  dieser  Untersuchungen
in  wenigen  Worten  zusammen,  so  ergibt  sich,  dass  der
Entwurf  ein  aus  Lob  und  Tadel  gemischtes  Urtheil  hervorruft. -
  Volle  Zustimmung  verdient  die  principielle  Auffassung
des  neuen  Rechtsmittelsystems,  die  Kühnheit,  mit  welcher
der  Entwurf  dasselbe  ohne  bedeutende  Vorbilder  in  das  geltende -
  deutsche  Processrecht  einzuführen  versucht.  Im  Einzelnen -
  dagegen  möchte  der  Entwurf  noch  vielfach  der  bessernden -
  Hände  bedürfen.  Soll  sich  das  neue  Rechtsmittelsystem
leicht  und  ohne  Verwirrung  in  die  deutsche  Rechtsübung
einleben,  so  genügt  es  nicht,  dass  man  es  den  herkömmlichen
Einrichtungen  des  deutsch-französischen  Processes  gleichsam
als  eine  äusserliche  Zuthat  hinzufügt.  Die  vorgeschlagene
Äenderung  ist  vielmehr  von  so  hoher  Bedeutung,  dass  jedes
Rechtsinstitut,  jeder  Rechtssatz  des  geltenden  Processrechtes
mit  Rücksicht  auf  das  neue  Rechtsmittelsystem  durchdacht,
dass  umgekehrt  jede  Bestimmung  dieses  letzteren  in  Hin-
            
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