1. Capitel. Von den Obligationen überhaupt.
§. 233. 234.
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eines damit verbundenen oder darin enthaltenen Zahlungsversprechens bezüglich der
darin anerkannten Schuldverbindlichkeit. Schlesinger a. a. O. S. 47. fg. 136. fg. Windscheid -
a. a. O. S. 109. Bruns a. a. O. S. 128. fg. (unten §. 240. Anm. 4.).
§. 234.
Jenachdem
einem
rtrage die Absicht einer Vergeltung fü
Bewährung ¬
eines Vortheils von der andern Seite zum Grunde liegt, oder
nur die Absicht, einen Vortheil ohne Vergeltung zu gewähren, theilt man
die Verträge ein in entgeltliche oder lästige (or
nerose), und unentgeltlicheoder
wohlthätige (lucr
ative) Verträge. Auch ein einseitiger Vertrag, der
nur auf einer Seite eine Verpflichtung erzeugt, kann ein oneroser seyn
wie das verzinsliche Darlehen, und ein lucrativer kann dieses vom entgegengesetzten ¬
Standpunkte seyn, als von welchem er als einseitiger er2 ¬
scheint, z. B. das unverzinsliche Darlehn, oder das Commodatum.
art
seitige (oder gegenseitige) Verträge sind z
ge 2
erträge.
zugleich wesentlich lästie
Sie sind ihrem Wesen nach darauf gerichtet, zugleich für beide Theile
eine Forderung und eine Verbindlichkeit zu begründen, und enthalten
also zwei einander entsprechende gegenseitig angenommene Versprechen
Die beiderseitige Verbindlichkeit wird an sich durch den gegenseitigen Vertrag ¬
selbst begründet. Aber jede
e ist
einer
nur auf eine Leistung gegenüber
C
Gegenleistung gerichtet, und wer nun
Erfüllung von der andern Seite
fordert, muß auch seinerseits erfüllt haben foder zur Erfüllung
bereit
Finrede
seyn"; widrigenfalls steht ihm die Er
doli
en Begehre
unbi
exceptio b, entgegen, die sog. excen
ctus oder
tio non adimpleti contrac
s
non rite adimpleti contractus, es möchte denn durch ausdrückliche Bestimmung ¬
oder durch den besondern Inhalt des Vertrags für den einen
eine spätere Erfüllungszeit als für den andern gegeben seyn"; wobei den
Beweis der geschehenen Erfüllung (nach §. 114.) der Kläger zu führen
hat, sofern die Entstehung seiner Verbindlichkeit aus demselben Vertrag
auf den sich die Klage gründet, unstreitig ist?. Uebrigens
3 kann ein gegenseitiger
Vertrag zunächst für einen Theil wegen dessen mangelnder Fähigkeit, ¬
sich zu verpflichten “, oder auch aus objectiven Gründen unverbindliche, ¬
gleichwohl aber für de
en andern bindend seyn (sog. negotium
claudicans
3. Aber auch alsdann kann jener sein Recht aus dem Vertrag
nicht geltend machen, ohne auch seinerseits die entsprechende Verbindlichkeit
anzuerkennen, und hängt somit die Wirksamkeit und der Bestand des
ganzen Vertrags schließlich von der Entscheidung des nicht gebundenen
à L. 43. § 8. D. de act. emti. 19. 1. b L. 25. D. I. c. L. 5. §. 4. D. de doli exc. 44. 4.
L. 5. Cod. de evict. 8. 45. cf. Gai. IV. 126.
c L. 24. §. 2. D. locati. 19. 2. d pr. J. de
auct. tut. 1. 21. L. 5. §. 1. D. de auct. tut. 26. 8. L. 13. §. 29. D. de act. emti. 19, 1. L. 7.
§. 1. D. de rescind. vend. 18. 5. ° L. 34. §. 3: D. de contrah. emt. 18. 1.
tevate