Volltext : Dell'istorie di Genova. Di Mons. Uberto Foglietta patrizio genovese. Tradotte per M. Francesco Serdonati cittadino fiorentino

1.  Capitel.  Von  den  Obligationen  überhaupt.
§.  233.  234.
379
eines  damit  verbundenen  oder  darin  enthaltenen  Zahlungsversprechens  bezüglich  der
darin  anerkannten  Schuldverbindlichkeit.  Schlesinger  a.  a.  O.  S.  47.  fg.  136.  fg.  Windscheid -
  a.  a.  O.  S.  109.  Bruns  a.  a.  O.  S.  128.  fg.  (unten  §.  240.  Anm.  4.).
§.  234.
Jenachdem
einem
rtrage  die  Absicht  einer  Vergeltung  fü
Bewährung ¬
  eines  Vortheils  von  der  andern  Seite  zum  Grunde  liegt,  oder
nur  die  Absicht,  einen  Vortheil  ohne  Vergeltung  zu  gewähren,  theilt  man
die  Verträge  ein  in  entgeltliche  oder  lästige  (or
nerose),  und  unentgeltlicheoder
  wohlthätige  (lucr
ative)  Verträge.  Auch  ein  einseitiger  Vertrag,  der
nur  auf  einer  Seite  eine  Verpflichtung  erzeugt,  kann  ein  oneroser  seyn
wie  das  verzinsliche  Darlehen,  und  ein  lucrativer  kann  dieses  vom  entgegengesetzten ¬
  Standpunkte  seyn,  als  von  welchem  er  als  einseitiger  er2 ¬

scheint,  z.  B.  das  unverzinsliche  Darlehn,  oder  das  Commodatum.
art
seitige  (oder  gegenseitige)  Verträge  sind  z
ge  2
erträge.
zugleich  wesentlich  lästie
Sie  sind  ihrem  Wesen  nach  darauf  gerichtet,  zugleich  für  beide  Theile
eine  Forderung  und  eine  Verbindlichkeit  zu  begründen,  und  enthalten
also  zwei  einander  entsprechende  gegenseitig  angenommene  Versprechen
Die  beiderseitige  Verbindlichkeit  wird  an  sich  durch  den  gegenseitigen  Vertrag ¬
  selbst  begründet.  Aber  jede
e  ist
einer
nur  auf  eine  Leistung  gegenüber
C
Gegenleistung  gerichtet,  und  wer  nun
Erfüllung  von  der  andern  Seite
fordert,  muß  auch  seinerseits  erfüllt  haben  foder  zur  Erfüllung
bereit
Finrede
seyn";  widrigenfalls  steht  ihm  die  Er
doli
en  Begehre
unbi
exceptio  b,  entgegen,  die  sog.  excen
ctus  oder
tio  non  adimpleti  contrac
s
non  rite  adimpleti  contractus,  es  möchte  denn  durch  ausdrückliche  Bestimmung ¬
  oder  durch  den  besondern  Inhalt  des  Vertrags  für  den  einen
eine  spätere  Erfüllungszeit  als  für  den  andern  gegeben  seyn";  wobei  den
Beweis  der  geschehenen  Erfüllung  (nach  §.  114.)  der  Kläger  zu  führen
hat,  sofern  die  Entstehung  seiner  Verbindlichkeit  aus  demselben  Vertrag
auf  den  sich  die  Klage  gründet,  unstreitig  ist?.  Uebrigens
3  kann  ein  gegenseitiger
  Vertrag  zunächst  für  einen  Theil  wegen  dessen  mangelnder  Fähigkeit, ¬
  sich  zu  verpflichten  “,  oder  auch  aus  objectiven  Gründen  unverbindliche, ¬
  gleichwohl  aber  für  de
en  andern  bindend  seyn  (sog.  negotium
claudicans
3.  Aber  auch  alsdann  kann  jener  sein  Recht  aus  dem  Vertrag
nicht  geltend  machen,  ohne  auch  seinerseits  die  entsprechende  Verbindlichkeit
anzuerkennen,  und  hängt  somit  die  Wirksamkeit  und  der  Bestand  des
ganzen  Vertrags  schließlich  von  der  Entscheidung  des  nicht  gebundenen
à  L.  43.  §  8.  D.  de  act.  emti.  19.  1.  b  L.  25.  D.  I.  c.  L.  5.  §.  4.  D.  de  doli  exc.  44.  4.
L.  5.  Cod.  de  evict.  8.  45.  cf.  Gai.  IV.  126.
c  L.  24.  §.  2.  D.  locati.  19.  2.  d  pr.  J.  de
auct.  tut.  1.  21.  L.  5.  §.  1.  D.  de  auct.  tut.  26.  8.  L.  13.  §.  29.  D.  de  act.  emti.  19,  1.  L.  7.
§.  1.  D.  de  rescind.  vend.  18.  5.  °  L.  34.  §.  3:  D.  de  contrah.  emt.  18.  1.

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