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dungen (vgl. Glück XXV. §. 1253. a. S. 446. ff.), hinweg.
Ueber das angezogene angeblich zu Leipzig geltende Gewohnheitsrecht =
ist weder bei den allegirten Rechtslehrern
noch bei Berlich p. II. decis. 222. etwas näheres zu finden. ¬
Es soll nach demselben Belehnung des einen Ehegatten =
mit dem Grundstücke des andern die Aufnahme in die
gemeinschaftliche Belehnung die Wirkung einer donatio
mortis c. (die also revociret werden kann, und durch den
vor dem donator erfolgten Tod des donatarii erlischt,
übrigens, wenn die Frau portionem statutar. wählt, conferirt -
werden muß, Berlich. p. II. dec. 222.) angesehen
werden. Die Umstände müssen jedoch hier entscheiden.
Denn, wenn auch anzunehmen ist, daß der Belehnte nicht
bloß als procurator des ehemaligen Eigenthümers anzunehmen =
sey (was überhaupt nur insofern gültig seyn würde,
als der Mann beliehen worden ist), so kann doch wohl
unter gewissen Umständen statt einer Schenkung eine tilulo
oneroso erfolgte Uebertragung angenommen werden. Dieß
wäre der Fall, nahmentlich wenn ein Ehegatte das ihm
adjudicirte Grundstück ganz oder zum Theil dem andern
abtritt. Jeden Falls ist eine solche Abtretung cum onere
in Beziehung auf die von dem frühern Erwerb herrührenden =
Leistungen, z. B. wegen rückständiger Kaufgelder, zu
verstehen. So entschied der Schöppenst. in J. F. E. 3.
Verlass. M. Novbr. 1823., vgl. Berlich p. II. decis. 224.
Not. a. Das Aufgeben eines Rechts zu Gunsten der
Ehefrau, welches der Mann schon erworben hat, ist im
allg. allerdings als unerlaubte Schenkung anzusehen. Ausnahme =
gilt insofern, als von a) dem Gläubiger nicht die
Forderung, sondern nur ein dafür bestelltes Pfandrecht aufgegeben =
wird, l. 18. D. quae in fr. credd., b) der
Schuldner vor Eintritt des Zahlungstermins zahlt, l. 31.
§. 6. D. de don. int. vir. et ux. Diese letztere Ausnahme