Metadaten : Bemerkungen und Excurse über das in dem Königreich Sachsen gültige Civilrecht (1)

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dungen  (vgl.  Glück  XXV.  §.  1253.  a.  S.  446.  ff.),  hinweg.
Ueber  das  angezogene  angeblich  zu  Leipzig  geltende  Gewohnheitsrecht =
  ist  weder  bei  den  allegirten  Rechtslehrern
noch  bei  Berlich  p.  II.  decis.  222.  etwas  näheres  zu  finden. ¬
  Es  soll  nach  demselben  Belehnung  des  einen  Ehegatten =
  mit  dem  Grundstücke  des  andern  die  Aufnahme  in  die
gemeinschaftliche  Belehnung  die  Wirkung  einer  donatio
mortis  c.  (die  also  revociret  werden  kann,  und  durch  den
vor  dem  donator  erfolgten  Tod  des  donatarii  erlischt,
übrigens,  wenn  die  Frau  portionem  statutar.  wählt,  conferirt -
  werden  muß,  Berlich.  p.  II.  dec.  222.)  angesehen
werden.  Die  Umstände  müssen  jedoch  hier  entscheiden.
Denn,  wenn  auch  anzunehmen  ist,  daß  der  Belehnte  nicht
bloß  als  procurator  des  ehemaligen  Eigenthümers  anzunehmen =
  sey  (was  überhaupt  nur  insofern  gültig  seyn  würde,
als  der  Mann  beliehen  worden  ist),  so  kann  doch  wohl
unter  gewissen  Umständen  statt  einer  Schenkung  eine  tilulo
oneroso  erfolgte  Uebertragung  angenommen  werden.  Dieß
wäre  der  Fall,  nahmentlich  wenn  ein  Ehegatte  das  ihm
adjudicirte  Grundstück  ganz  oder  zum  Theil  dem  andern
abtritt.  Jeden  Falls  ist  eine  solche  Abtretung  cum  onere
in  Beziehung  auf  die  von  dem  frühern  Erwerb  herrührenden =
  Leistungen,  z.  B.  wegen  rückständiger  Kaufgelder,  zu
verstehen.  So  entschied  der  Schöppenst.  in  J.  F.  E.  3.
Verlass.  M.  Novbr.  1823.,  vgl.  Berlich  p.  II.  decis.  224.
Not.  a.  Das  Aufgeben  eines  Rechts  zu  Gunsten  der
Ehefrau,  welches  der  Mann  schon  erworben  hat,  ist  im
allg.  allerdings  als  unerlaubte  Schenkung  anzusehen.  Ausnahme =
  gilt  insofern,  als  von  a)  dem  Gläubiger  nicht  die
Forderung,  sondern  nur  ein  dafür  bestelltes  Pfandrecht  aufgegeben =
  wird,  l.  18.  D.  quae  in  fr.  credd.,  b)  der
Schuldner  vor  Eintritt  des  Zahlungstermins  zahlt,  l.  31.
§.  6.  D.  de  don.  int.  vir.  et  ux.  Diese  letztere  Ausnahme
            
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