Metadaten : Gradenwitz, Otto: ¬Die Ungültigkeit obligatorischer Rechtsgeschäfte

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die  Rechtswohlthat,  aus  der  Intercession  nicht  zu  haften.
und  es  musste  die  Frage  kommen,  ob  nicht  auf  diese
Wohlthat  auch  verzichtet  werden  könne.  Auch  diese
Fräge  musste  jedoch,  wie  unten  erörtert  werden  wird.
aus  Gründen,  die  in  der  Eigenart  dieses  Rechtsinstituts
liegen,  verneint  werden.
III.  Hiermit  verwandt  ist  die  Bestimmung,  dass
auch  die  actio  aus  einem  Urtheil  verweigert  wird,  wenn
Intercession  vorgelegen  hat,  oder  dass  die  exceptio  Velletant ¬
  auch  gegen  die  actio  iudicati  eingestellt  wird.
Auch  dies  lässt  sich  aus  der  defensio  erklären.  Vorausgeschickt -
  werden  mag,  dass  die  exceptio  Velleiani
wohl  die  älteste  exceptio  ist,  die  besagte  Eigenschaft
hat.  Beim  Macedonianum  ist  man  dem  Vellejanum  nachgegangen -
  ’),  und  das  beneficium  competentiae  hat  ja  erst
Marcus  geregelt.
Die  Möglichkeit,  noch  in  der  Executionsinstanz  sich
zu  wehren,  ist  für  die  Defendentin  das,  was  für  die
Bürgin  die  Möglichkeit  ist,  die  Annahme  des  iudicium
abzulehnen;  es  ist  die  Möglichkeit,  einen  unklugen  Schritt
zurückzuthun;  und  zwar  ist  für  die  Defendentin  die
denegatio  actionis  judicati  die  erste  und  einzige  solche
Möglichkeit?
Von  da  ist  dies  denn  auch  in  den  übrigen  Fällen  beibehalten ¬
  worden.
So  ergiebt  sich  denn  bei  den  mannigfaltigsten
)  L.  11  S.  14,  6:  .....  in  ipso  filiofamilias  exemplo  mulieris ¬
  intercedentis.
*)  Vorausgesetzt  werden  muss  dabei,  dass  die  Defendentin
und  ihr  Gegner  es  verstanden  haben,  vom  Practor  ein  iudicium
zu  erlangen.
            
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