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die Rechtswohlthat, aus der Intercession nicht zu haften.
und es musste die Frage kommen, ob nicht auf diese
Wohlthat auch verzichtet werden könne. Auch diese
Fräge musste jedoch, wie unten erörtert werden wird.
aus Gründen, die in der Eigenart dieses Rechtsinstituts
liegen, verneint werden.
III. Hiermit verwandt ist die Bestimmung, dass
auch die actio aus einem Urtheil verweigert wird, wenn
Intercession vorgelegen hat, oder dass die exceptio Velletant ¬
auch gegen die actio iudicati eingestellt wird.
Auch dies lässt sich aus der defensio erklären. Vorausgeschickt -
werden mag, dass die exceptio Velleiani
wohl die älteste exceptio ist, die besagte Eigenschaft
hat. Beim Macedonianum ist man dem Vellejanum nachgegangen -
’), und das beneficium competentiae hat ja erst
Marcus geregelt.
Die Möglichkeit, noch in der Executionsinstanz sich
zu wehren, ist für die Defendentin das, was für die
Bürgin die Möglichkeit ist, die Annahme des iudicium
abzulehnen; es ist die Möglichkeit, einen unklugen Schritt
zurückzuthun; und zwar ist für die Defendentin die
denegatio actionis judicati die erste und einzige solche
Möglichkeit?
Von da ist dies denn auch in den übrigen Fällen beibehalten ¬
worden.
So ergiebt sich denn bei den mannigfaltigsten
) L. 11 S. 14, 6: ..... in ipso filiofamilias exemplo mulieris ¬
intercedentis.
*) Vorausgesetzt werden muss dabei, dass die Defendentin
und ihr Gegner es verstanden haben, vom Practor ein iudicium
zu erlangen.