Inhaltsverzeichnis : Kori, August Sigismund: System des Concurs-Processes nebst der Lehre von den Classen der Gläubiger nach gemeinen und königl. sächs. Rechten

VII
Vorrede.
nachdem  sie  nemlich  zu  andern  Zeitperioden  andere
Veränderungen  angenommen  hat.  Dadurch  ist  der
Gebrauch  seines  Werks  für  den  practischen  Rechtsgelehrten, ¬
  welcher,  um  die  noch  geltenden  Grundsaͤtze
bei  einer  Lehre  kennen  zu  lernen,  erst  die  neuern  Bestimmungen ¬
  daruͤber  mit  den  aͤltern  zusammen  stellen
und  vergleichen  muß,  sehr  erschwert  worden.
Auch  habe  ich  die  Lehre  von  den  Veraͤnderungen,
welche  der  Concurs  in  den  Rechten  und  Verbindlichkeiten ¬
  des  Schuldners  hervorbringt,  weder  bei  ihm,
noch  bei  einem  andern  Schriftsteller  in  ihrem  ganzen
Umfange  und  systematisch  eroͤrtert  gefunden.  Immer
schrankt  man  seine  Untersuchung  hieruͤber  blos  auf  einzelne ¬
  Rechtsgeschaͤfte  des  Schuldners  ein,  welche  durch
den  Concurs  eine  Veraͤnderung  leiden,  und  spricht  etwa
vom  Pacht  und  Verpacht,  welchen  derselbe  eingegangen
hat,  oder  vom  Nießbrauch  desselben  an  der  Mitgift
seiner  Frau.  Allein,  was  ist  denn  bei  dem  commodato, ¬
  dem  deposito  etc.  Rochtens?  -  Wie  wird
es  außer  dem  Nießbrauche  mit  andern  Personal-  oder
Realservituten  gehalten,  welche  dem  Schuldner,  oder
gegen  ihn  zustehen?  -  Sind  nicht  die  Gruͤnde,  warum
Verpacht  und  andere  Rechtsverhaͤltnisse  des  Schuldners,
von  welchen  man  nur  allein  spricht,  mit  Ausbruch  des
Concurses  aufhören,  auch  auf  viele  andere  Rechtsge¬
            
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