VII
Vorrede.
nachdem sie nemlich zu andern Zeitperioden andere
Veränderungen angenommen hat. Dadurch ist der
Gebrauch seines Werks für den practischen Rechtsgelehrten, ¬
welcher, um die noch geltenden Grundsaͤtze
bei einer Lehre kennen zu lernen, erst die neuern Bestimmungen ¬
daruͤber mit den aͤltern zusammen stellen
und vergleichen muß, sehr erschwert worden.
Auch habe ich die Lehre von den Veraͤnderungen,
welche der Concurs in den Rechten und Verbindlichkeiten ¬
des Schuldners hervorbringt, weder bei ihm,
noch bei einem andern Schriftsteller in ihrem ganzen
Umfange und systematisch eroͤrtert gefunden. Immer
schrankt man seine Untersuchung hieruͤber blos auf einzelne ¬
Rechtsgeschaͤfte des Schuldners ein, welche durch
den Concurs eine Veraͤnderung leiden, und spricht etwa
vom Pacht und Verpacht, welchen derselbe eingegangen
hat, oder vom Nießbrauch desselben an der Mitgift
seiner Frau. Allein, was ist denn bei dem commodato, ¬
dem deposito etc. Rochtens? - Wie wird
es außer dem Nießbrauche mit andern Personal- oder
Realservituten gehalten, welche dem Schuldner, oder
gegen ihn zustehen? - Sind nicht die Gruͤnde, warum
Verpacht und andere Rechtsverhaͤltnisse des Schuldners,
von welchen man nur allein spricht, mit Ausbruch des
Concurses aufhören, auch auf viele andere Rechtsge¬