Metadaten : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (1)

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nach  vorgängiger  Erlassung  von  Promotorialen"),  falls  diese  ohne  Erfolg  blieben,
die  ganze  Sache  an  das  Reichsgericht  zur  eignen  Entscheidung  devolvirt  wurde  *)
Auch  hat  die  dermalige  Verfassung  Teutschlands  an  diesem  Verhältnisse  im  Wesentlichen ¬
  nichts  geändert,  obwohl  die  letzterwähnte  Wirkung,  nach  Aufhebung  der
Reichsgerichte  und  bei  dem  Mangel  eines  dieselben  ersetzenden  Bundesgerichts,  von
selbst  hinwegfallen  muß.  Wie  sonst  bei  den  Reichsgerichten,  kann  jetzt  bei  dem
Bundestage  Beschwerde  über  verweigerte  Justiz  geführt  werden;  diese  Beschwerdeführung ¬
  beruhet  auf  der  bei  der  allgemeinen  Einführung  der  Oberappellationsgerichte ¬
  in  sämmtlichen  Bundesstaaten  durch  Art.  12.  der  Bundesacte  ausgesprochenen ¬
  Verbindlichkeit  einer  jeden  teutschen  Regierung,  drei  Instanzen  anzuordnen  und
in  dieser  Art  Justizpflege  zu  gewähren*);  es  ist  daher  nun  um  so  mehr  unzweifelhafte ¬
  Pflicht  für  die  Oberappellationsgerichte,  einem  Jeden  ohne  Unterschied  der
Person,  der  in  seinem  Rechte  sich  verletzt  glaubt,  gegen  Jeden  ohne  Unterschied
des  Standes  und  Würde,  wider  welchen  wegen  verletzten  Rechts  Klage  erhoben
wird,  den  Weg  Rechtens  zu  eröffnen,  damit  sie  nicht  selbst  sich  einer  Verweigerung ¬
  der  Justizpflege  schuldig  machen,  und  zu  desfallsiger  Beschwerde  bei  dem
Bundestage  Anlaß  geben.  So  hat  auch  die  Bundesversammlung  selbst,  deren  verfassungsmäßige ¬
  Beschlüsse,  nach  Art.  10.  der  wiener  Schlußacte,  den  Gesammtwillen
des  Bundes  ausdrücken,  das  Princip  ungehemmter  Justizpflege  in  den  teutschen  Staaten ¬
  angewendet,  ohne  dabei  die  Person  des  Verklagten  und  deren  hoheitliche  Eigenschaft ¬
  in  Betracht  zu  ziehen.  Zwar  mag,  was  einzelne  Mitglieder  der  Bundesversammlung ¬
  deßhalb  geäußert  haben,  so  schön  und  treffend  es  gesagt  sey,  hier
nicht  wesentlich  zur  Berücksichtigung  kommen;  aber  wenn,  wie  ich  oben  bereits  erw) ¬
  Dergleichen  Promotorialen  sprachen  den  Rechtsfertigungsgrund  für  das  ausnahmsweise
Einschreiten  des  Reichsgerichts  in  den  Worten  aus:  „wenn  nun  Niemand  im  heiligen ¬
  römischen  Reiche  rechtlos  gelassen  werden  soll."  PöTTER  epit.
process.  imperii.  §.  388.  Not.  c.
x)  PUTTER  I.  c.  §.  389.  391.  TAFINGER  jurispr.  camer.  T.  II.  §.  582.  Schon  die
Goldne  Bulle,  Cap.  11.  §.  3,  beschränkt  das  den  Kurfürsten  ertheilte  privilegium
de  non  appellando  durch  den  Vorbehalt:  quamdiu  querulantibus  non  fuerit
justitia  denegata:  Neue  Samml.  der  Reichsabschiede.  Th.  I.  S.  66.  Leist  a.  a.  O.
§.  161.
y)  Protocolle  d.  teutsch.  Bundesversamml.  B.  III.  S.  179.  a.
            
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