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nach vorgängiger Erlassung von Promotorialen"), falls diese ohne Erfolg blieben,
die ganze Sache an das Reichsgericht zur eignen Entscheidung devolvirt wurde *)
Auch hat die dermalige Verfassung Teutschlands an diesem Verhältnisse im Wesentlichen ¬
nichts geändert, obwohl die letzterwähnte Wirkung, nach Aufhebung der
Reichsgerichte und bei dem Mangel eines dieselben ersetzenden Bundesgerichts, von
selbst hinwegfallen muß. Wie sonst bei den Reichsgerichten, kann jetzt bei dem
Bundestage Beschwerde über verweigerte Justiz geführt werden; diese Beschwerdeführung ¬
beruhet auf der bei der allgemeinen Einführung der Oberappellationsgerichte ¬
in sämmtlichen Bundesstaaten durch Art. 12. der Bundesacte ausgesprochenen ¬
Verbindlichkeit einer jeden teutschen Regierung, drei Instanzen anzuordnen und
in dieser Art Justizpflege zu gewähren*); es ist daher nun um so mehr unzweifelhafte ¬
Pflicht für die Oberappellationsgerichte, einem Jeden ohne Unterschied der
Person, der in seinem Rechte sich verletzt glaubt, gegen Jeden ohne Unterschied
des Standes und Würde, wider welchen wegen verletzten Rechts Klage erhoben
wird, den Weg Rechtens zu eröffnen, damit sie nicht selbst sich einer Verweigerung ¬
der Justizpflege schuldig machen, und zu desfallsiger Beschwerde bei dem
Bundestage Anlaß geben. So hat auch die Bundesversammlung selbst, deren verfassungsmäßige ¬
Beschlüsse, nach Art. 10. der wiener Schlußacte, den Gesammtwillen
des Bundes ausdrücken, das Princip ungehemmter Justizpflege in den teutschen Staaten ¬
angewendet, ohne dabei die Person des Verklagten und deren hoheitliche Eigenschaft ¬
in Betracht zu ziehen. Zwar mag, was einzelne Mitglieder der Bundesversammlung ¬
deßhalb geäußert haben, so schön und treffend es gesagt sey, hier
nicht wesentlich zur Berücksichtigung kommen; aber wenn, wie ich oben bereits erw) ¬
Dergleichen Promotorialen sprachen den Rechtsfertigungsgrund für das ausnahmsweise
Einschreiten des Reichsgerichts in den Worten aus: „wenn nun Niemand im heiligen ¬
römischen Reiche rechtlos gelassen werden soll." PöTTER epit.
process. imperii. §. 388. Not. c.
x) PUTTER I. c. §. 389. 391. TAFINGER jurispr. camer. T. II. §. 582. Schon die
Goldne Bulle, Cap. 11. §. 3, beschränkt das den Kurfürsten ertheilte privilegium
de non appellando durch den Vorbehalt: quamdiu querulantibus non fuerit
justitia denegata: Neue Samml. der Reichsabschiede. Th. I. S. 66. Leist a. a. O.
§. 161.
y) Protocolle d. teutsch. Bundesversamml. B. III. S. 179. a.