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XV.
Aufsuchung und Benützung des Stoffs des deutschen
Privatrechts.
Da es vorzüglich auf die Aufsuchung der leitenden ¬
Rechtsideen und Grundansichten ankömmt
so können nicht unmittelbar die Partikularrechte, in
welchen wir nur die Wirkungen dieser Ansichten finden, =
von welchen höchstens zurükgeschlossen werden
kann, uns leiten. Richtiger führt zum Ziele 1) die
Aufsuchung aller politischen Elemente des deutschen
Rechts, theils jener Grundverhältnisse des öffentlichen =
Rechts, unter deren Herrschaft und Einwirkung =
privatrechtliche Jnstitute entstanden, wohin
vorzüglich die alten Gemeinde= und Hofsverhältnisse
gehören, *) theils jener mit dem öffentlichen Rechte
zusammenhängenden Bestimmungen, die in den ehemals ¬
allgemeinen und auf einer Grundidee beruhenden =
vertragsmäßigen Rechten ausgesprochen sind.
2) Gleich wichtig sind die in den alten Schöffenurtheilen, =
Ordeelssammlungen, besonders der angesehenen ¬
Oberhöfe 3) ausgesprochenen Rechtsansichten, als
Entscheidungsgründe gewisser Urtheile, so wie
die in den Urkunden des Mittelalters enthaltenen
Ansichten über die Natur gewisser Jnstitute und die
Normen ihrer Beurtheilung, besonders bei Eingehung ¬
der Verträge. 4) Besonders bedeutend ist die
Erforschung des Zusammenhangs eines deutschen
Instituts mit einem Grundverhältnisse der bürgerlichen =
Verfassung oder des sittlichen Zustandes der
Deutschen, bei welchen häufig eine einzige, oft schon
im ältesten Zustande der Deutschen vorkommende
Hauptidee durch einen ganzen Jnbegriff von Lehren
Schlüssel zum Verstehen
hindurch läuft, und den 6
derselben giebt. *) 5) Nicht weniger bedarf es ei=