Volltext : System des Pandekten-Rechts (1)

1,  Abschn.  Väterl.  Gewalt.  1.  Abth.  Deren  Natur.  277
ein  eheliches  Kind  des  Testators  sey  se).  Von  der  Mutter
können  übrigens  natürlich  gegen  das  Kind,  und  umgekehrt, =
  völlig  ähnliche  actiones  de  maternitate
affirmativa,  negativa  u.s.  w.  angestellt  werden.
§.  367.
Actio  de  patria
Ist  bloss  Streit  über  die  väterliche  Gepotestate. ¬

walt,  so  können  die  actio  de  patria
potestate  affirmativa  oder  negativa  angestellt -
  werden.  Die  Aufhebung  der  väterlichen  Gewalt
ist  hier  das  Factische,  und  also  das  zu  Erweisende.  Hat
der  Vater  den  Sohn  lange  als  Familienvater  leben  lassen,
so  wird  die  Aufhebung  der  Gewalt  vermuthet  [fl;
auch  wird  es  dem  Vater  nie  gestattet,  die  von  ihm  eingeräumte ¬
  Entlassung  als  illegal  anzufechten,  sofern  er
sich  selbst  dabey  inculpirt  (g).
§.  368.
11)  Verhältnisse
In  Ansehung  des  Verhältnisses  des  Vazu ¬
  Dritten.
ters  und  Sohnes  zu  dritten  Personen  ist,
I)  wenn  überhaupt  über  das  väterliche  Verhältniss  gestritten ¬
  wird,  der  Vater  befugt,  sowohl  durch  dingliche,  als
persönliche  Klagen  (vindicatio,  interdietum  de  liberis
exhibendis)  sein  Recht  zu  schützen  [h],  und  den  Sohn
als  Kläger  zu  vertreten  [il.  Il)  Ist  von  einzelnen  Rechten ¬
  und  Verbindlichkeiten  die  Rede,  so  unterscheide
man  die  hier  denkbaren  Fälle  in  folgenden  Hauptsätzen:
1)  der  Vater  kann  sich  selbst  natürlich,  wie  jeder  Bürger, ¬
  Rechte  erwerben,  und  Verbindlichkeiten  auflegen,
weil  ihn  ja  die  väterliche  Gewalt  nicht  bindet.  2)  Den
Sohn  verpflichtet  der  Vater  nicht  [k,  einen  einzigen
Fall  abgerechnet  [7;  doch  versteht  es  sich,  dals  der
Sohn  da,  wo  man  überhaupt  Dritte  verpflichtet,  z.  B.  wenn
er  Erbe  des  Vaters  wird,  die  Handlungen  desselben  anerLkJ -
  L.  5.  §.  16.  de  agnosc.  vel
lel  Nov.  117.  c.  2.
al.  lib.  (25.  3.)  L.  4.  C.  ne  filius
L.  1.  C.  de  patr.  potest.
pro  patre  (4.  13.).  Ueberh.  G.
(8.  47.).  Meine  Schr.  über
Wiese  comm.  de  fundamento
Bes.  und  Verj.  2.  Thl.  §.  61.
et  limit.  obligat.  liberor.  ad  facta
Madihn  Misc.  1.  Sch.  S.  27—
parentum  praestanda.  Rost.  1790.
30.
C.  C.  H.  de  Kamptz  de  eod.
Igl  L.  25.  pr.  de  adopt.  (1.7.).
Goett.  1790.
IH  L.  1.  §.  2.  de  R.  V.  (6.  1.)
arg.
(1  L.  4.  C.  de  primipilo  (12.
L.  1.  pr.  §.  1.  de  lib.  exh.  (43
Ueber  den  heutigen  Ge63.). ¬

50.).
brauch:  Wiese  I.c.  §.  9.
[i  L.  9.  do  O,  et  A.  (44.  7.).
            
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