1, Abschn. Väterl. Gewalt. 1. Abth. Deren Natur. 277
ein eheliches Kind des Testators sey se). Von der Mutter
können übrigens natürlich gegen das Kind, und umgekehrt, =
völlig ähnliche actiones de maternitate
affirmativa, negativa u.s. w. angestellt werden.
§. 367.
Actio de patria
Ist bloss Streit über die väterliche Gepotestate. ¬
walt, so können die actio de patria
potestate affirmativa oder negativa angestellt -
werden. Die Aufhebung der väterlichen Gewalt
ist hier das Factische, und also das zu Erweisende. Hat
der Vater den Sohn lange als Familienvater leben lassen,
so wird die Aufhebung der Gewalt vermuthet [fl;
auch wird es dem Vater nie gestattet, die von ihm eingeräumte ¬
Entlassung als illegal anzufechten, sofern er
sich selbst dabey inculpirt (g).
§. 368.
11) Verhältnisse
In Ansehung des Verhältnisses des Vazu ¬
Dritten.
ters und Sohnes zu dritten Personen ist,
I) wenn überhaupt über das väterliche Verhältniss gestritten ¬
wird, der Vater befugt, sowohl durch dingliche, als
persönliche Klagen (vindicatio, interdietum de liberis
exhibendis) sein Recht zu schützen [h], und den Sohn
als Kläger zu vertreten [il. Il) Ist von einzelnen Rechten ¬
und Verbindlichkeiten die Rede, so unterscheide
man die hier denkbaren Fälle in folgenden Hauptsätzen:
1) der Vater kann sich selbst natürlich, wie jeder Bürger, ¬
Rechte erwerben, und Verbindlichkeiten auflegen,
weil ihn ja die väterliche Gewalt nicht bindet. 2) Den
Sohn verpflichtet der Vater nicht [k, einen einzigen
Fall abgerechnet [7; doch versteht es sich, dals der
Sohn da, wo man überhaupt Dritte verpflichtet, z. B. wenn
er Erbe des Vaters wird, die Handlungen desselben anerLkJ -
L. 5. §. 16. de agnosc. vel
lel Nov. 117. c. 2.
al. lib. (25. 3.) L. 4. C. ne filius
L. 1. C. de patr. potest.
pro patre (4. 13.). Ueberh. G.
(8. 47.). Meine Schr. über
Wiese comm. de fundamento
Bes. und Verj. 2. Thl. §. 61.
et limit. obligat. liberor. ad facta
Madihn Misc. 1. Sch. S. 27—
parentum praestanda. Rost. 1790.
30.
C. C. H. de Kamptz de eod.
Igl L. 25. pr. de adopt. (1.7.).
Goett. 1790.
IH L. 1. §. 2. de R. V. (6. 1.)
arg.
(1 L. 4. C. de primipilo (12.
L. 1. pr. §. 1. de lib. exh. (43
Ueber den heutigen Ge63.). ¬
50.).
brauch: Wiese I.c. §. 9.
[i L. 9. do O, et A. (44. 7.).