Metadaten : Pollitzer, Franz: ¬Das österreichische Handelsrecht

§.  83.
306
1.  Firma  und  Sitz  der  Genossenschaft.  Die  Firma  der  Genossenschaft ¬
  muß  eine  vom  Gegenstande  des  Unternehmens  entlehnte  Sachfirma ¬
  sein  und  darf  weder  den  Namen  eines  Genossenschafters  noch  den
einer  anderen  Person  enthalten.  Die  Firma  muß  die  Bezeichnung  „registrirte ¬
  Genossenschaft"  und  je  nach  Beschaffenheit  der  Haftung  den  Beisatz ¬
  „mit  unbeschränkter  Haftung"  oder  „mit  beschränkter  Haftung"  enthalten ¬
  (§.  4  Gen.  Ges.
2.  den  Gegenstand  des  Unternehmens.  Es  muß  jeder  Zweig
des  Unternehmens  im  Statut  angegeben  sein;  der  Betrieb  eines  im
des
Statut  nicht  genannten  Geschäftszweiges  involvirt  eine  Aenderung
Gegenstandes  der  Unternehmung  und  sohin  eine  Statutenänderung,  die
eines  mit  zwei  Drittel  der  abgegebenen  Stimmen  zu  fassenden  Beschlusses
der  Generalversammlung  bedarf,  falls  nicht  im  Statute  anderes  bestimmt
ist  (§.  33)
3.  die  Zeitdauer  des  Unternehmens,  falls  dieses  auf  eine  bestimmte ¬
  Zeit  beschränkt  ist
4.  die  Bedingungen  des  Eintrittes  der  Genossenschafter,  sowie
die  eventuellen  Bestimmungen  über  das  Ausscheiden  (Austritt,  Tod,
Ausschließung)  derselben;
5.  den  Betrag  der  Geschäftsantheile  der  einzelnen  Genossenschafter ¬
  und  die  Art  der  Bildung  der  Antheile;
deren  Prüfung,  endlich  über  die  Bildung
schaftsgesetze  wird  vorerst  zwischen  uneines ¬
  Reservefonds  (§.  7).  Bedingt-nothbedingt= ¬
  und  bedingt-nothwendigem
wendiger  Inhalt  des  Statuts  in  dem  oben
Inhalte  des  Statutes  unterschieden.
erwähnten  Sinne  sind  die  Beschränkung
Ersteres  betrifft  die  Essentialien  des  Geder ¬
  Genossenschaft  auf  eine  bestimmte
nossenschaftsvertrages,  weßhalb  diesbeZeit, ¬
  Bindung  des  Erwerbes  und  der
zügliche  Bestimmungen  nicht  fehlen
Fortdauer  der  Mitgliedschaft  an  einen
dürfen,  wenn  überhaupt  eine  GenossenWohnsitz ¬
  innerhalb  eines  bestimmten  Beschaft ¬
  gegründet  werden  soll,  letzteres  aber
zirkes,  Abweichung  des  Geschäftsjahres
enthält  jene  Bestimmungen,  welche  nicht
vom  Kalenderjahre  oder  kürzere  Geschäftsex ¬
  lege,  sondern  nach  dem  Willen  der
perioden,  qualificirte  Majorität  bei  GeGenossen ¬
  gelten  sollen,  welche  aber  nach
neralversammlungsbeschlüssen  und  Ausgesetzlicher ¬
  Vorschrift  nur  dann  Kraft
dehnung  des  Geschäftsbetriebes  auf  Perhaben, ¬
  wenn  sie  in  das  Statut  aufsonen, ¬
  welche  nicht  Mitglieder  der  Gegenommen ¬
  sind  (Gareis,  H.  R.  §.  37).
Als  unbedingt-nothwendiger  Inhalt  ernossenschaft ¬
  sind,  soweit  eine  solche  Ausgibt ¬
  sich  nach  deutschem  Genossenschaftsdehnung ¬
  überhaupt  zulässig  ist  (§.  8).
recht  im  Wesentlichen  dasselbe,  wie  das
Außerdem  können  die  Statuten  noch
öfterreichische  Gesetz  vorschreibt:  Bestimsog. ¬
  rein  willkürlichen  Inhalt  haben,  z.  B.
mungen  über  Firma,  Sitz,  UnternehBestimmungen ¬
  über  Zulässigkeit  der  Mitmungsgegenstand, ¬
  Generalversammlungsgliedschaft ¬
  von  Frauen  (§§.  23,  41)
berufung  und  =Leitung  sowie  die  Ben. ¬
  a.  m.,  welche  gewillkürten  Bestimmunurkundung ¬
  ihrer  Beschlüsse,  Genossengen ¬
  jedoch  in  den  gesetzlichen  Vorschriften
schaftspublicationen  (§.  6  deutsches  Gen.
mehrfach  eine  Grenze  finden.
4)  Vgl.  §.  3  des  deutschen  Gen.  Ges.
Ges.),  dann  über  die  Haft-(bezw.  sog.
Nachschuß=)pflicht  der  Genossen,  den  Ge5) ¬
  Ebenso  deutsches  Gen.  Ges.  §.8  Z.1;
schäftsantheil  und  die  Einzahlungen  auf
anders  ung.  H.  G.  §.  225  Z.  3  und  bosn.
diesen,  welche  mindestens  bis  zu  einem
§.  248  Z.  3,  wo  die  Angabe  der  Dauer
Zehntel  des  Geschäftsantheils  nach  Beder ¬
  Genossenschaft  als  unbedingt  nothtrag ¬
  und  Zeit  bestimmt  sein  müsse,
wendiger  Inhalt  immer  im  Vertrage  erwie ¬
  über  die  Aufstellung  der  Bilanz  und
wähnt  sein  muß.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer