§. 83.
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1. Firma und Sitz der Genossenschaft. Die Firma der Genossenschaft ¬
muß eine vom Gegenstande des Unternehmens entlehnte Sachfirma ¬
sein und darf weder den Namen eines Genossenschafters noch den
einer anderen Person enthalten. Die Firma muß die Bezeichnung „registrirte ¬
Genossenschaft" und je nach Beschaffenheit der Haftung den Beisatz ¬
„mit unbeschränkter Haftung" oder „mit beschränkter Haftung" enthalten ¬
(§. 4 Gen. Ges.
2. den Gegenstand des Unternehmens. Es muß jeder Zweig
des Unternehmens im Statut angegeben sein; der Betrieb eines im
des
Statut nicht genannten Geschäftszweiges involvirt eine Aenderung
Gegenstandes der Unternehmung und sohin eine Statutenänderung, die
eines mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu fassenden Beschlusses
der Generalversammlung bedarf, falls nicht im Statute anderes bestimmt
ist (§. 33)
3. die Zeitdauer des Unternehmens, falls dieses auf eine bestimmte ¬
Zeit beschränkt ist
4. die Bedingungen des Eintrittes der Genossenschafter, sowie
die eventuellen Bestimmungen über das Ausscheiden (Austritt, Tod,
Ausschließung) derselben;
5. den Betrag der Geschäftsantheile der einzelnen Genossenschafter ¬
und die Art der Bildung der Antheile;
deren Prüfung, endlich über die Bildung
schaftsgesetze wird vorerst zwischen uneines ¬
Reservefonds (§. 7). Bedingt-nothbedingt= ¬
und bedingt-nothwendigem
wendiger Inhalt des Statuts in dem oben
Inhalte des Statutes unterschieden.
erwähnten Sinne sind die Beschränkung
Ersteres betrifft die Essentialien des Geder ¬
Genossenschaft auf eine bestimmte
nossenschaftsvertrages, weßhalb diesbeZeit, ¬
Bindung des Erwerbes und der
zügliche Bestimmungen nicht fehlen
Fortdauer der Mitgliedschaft an einen
dürfen, wenn überhaupt eine GenossenWohnsitz ¬
innerhalb eines bestimmten Beschaft ¬
gegründet werden soll, letzteres aber
zirkes, Abweichung des Geschäftsjahres
enthält jene Bestimmungen, welche nicht
vom Kalenderjahre oder kürzere Geschäftsex ¬
lege, sondern nach dem Willen der
perioden, qualificirte Majorität bei GeGenossen ¬
gelten sollen, welche aber nach
neralversammlungsbeschlüssen und Ausgesetzlicher ¬
Vorschrift nur dann Kraft
dehnung des Geschäftsbetriebes auf Perhaben, ¬
wenn sie in das Statut aufsonen, ¬
welche nicht Mitglieder der Gegenommen ¬
sind (Gareis, H. R. §. 37).
Als unbedingt-nothwendiger Inhalt ernossenschaft ¬
sind, soweit eine solche Ausgibt ¬
sich nach deutschem Genossenschaftsdehnung ¬
überhaupt zulässig ist (§. 8).
recht im Wesentlichen dasselbe, wie das
Außerdem können die Statuten noch
öfterreichische Gesetz vorschreibt: Bestimsog. ¬
rein willkürlichen Inhalt haben, z. B.
mungen über Firma, Sitz, UnternehBestimmungen ¬
über Zulässigkeit der Mitmungsgegenstand, ¬
Generalversammlungsgliedschaft ¬
von Frauen (§§. 23, 41)
berufung und =Leitung sowie die Ben. ¬
a. m., welche gewillkürten Bestimmunurkundung ¬
ihrer Beschlüsse, Genossengen ¬
jedoch in den gesetzlichen Vorschriften
schaftspublicationen (§. 6 deutsches Gen.
mehrfach eine Grenze finden.
4) Vgl. §. 3 des deutschen Gen. Ges.
Ges.), dann über die Haft-(bezw. sog.
Nachschuß=)pflicht der Genossen, den Ge5) ¬
Ebenso deutsches Gen. Ges. §.8 Z.1;
schäftsantheil und die Einzahlungen auf
anders ung. H. G. §. 225 Z. 3 und bosn.
diesen, welche mindestens bis zu einem
§. 248 Z. 3, wo die Angabe der Dauer
Zehntel des Geschäftsantheils nach Beder ¬
Genossenschaft als unbedingt nothtrag ¬
und Zeit bestimmt sein müsse,
wendiger Inhalt immer im Vertrage erwie ¬
über die Aufstellung der Bilanz und
wähnt sein muß.