§. 51. Der Domizilwechsel.
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werde, damit nicht Akzept und Zahlung an verschiedenen Orten
gesucht und wenn der Akzeptant einen Domiziliaten beisetzt, auch
um das Recht gegen den Akzeptanten zu wahren, im Falle der
Nichtzahlung Protest erhoben werden müsse.
Uebrigens darf der Nehmer nicht eigenmächtig den Domizilvermerk ¬
durchstreichen. Findet dieser sich durchstrichen, so
wird zwar dadurch nicht der Wechsel ungiltig; denn jener Vermerk
gehörte nicht zu den für die Form des Wechsels wesentlichen Erfordernissen. ¬
Es kann aber dem Wechselschuldner hieraus eine
Einrede erwachsen; denn der Inhaber durfte die aus dem Domizilvermerk ¬
fliessenden Rechte, z. B. das Recht des Akzeptanten auf
Protest mangels Zahlung, nicht einseitig beseitigen
Die Wechselforderung gegen den Akzeptanten auch der
bestimmt domizilirten Tratte verjährt in drei Jahren, nicht in
der kürzeren für Regressforderungen bestimmten Frist; denn der
Akzeptant, obwohl er nur auf Grund eines bei dem Domiziliaten
erhobenen Protestes in Anspruch genommen werden kann, ist
direkter Schuldner 3') und die Wechselordnung 33) hat die Frist
für die Verjährung gegen den Akzeptanten ganz allgemein, ohne
für den Domizilwechsel eine Ausnahme zu machen, auf 3 Jahre
festgesetzt.
Ist die Wechselforderung aus dem domizilirten Wechsel durch
Verjährung oder Unterlassung des Protestes erloschen, so kann unter
Umständen gegen den Aussteller oder den Akzeptanten dem Wechselinhaber ¬
eine Bereicherungsklage (§. 118) zustehen; er hat eine
solche aber nicht gegen den Domiziliaten, auch wenn derselbe
Deckung empfangen und den Wechsel nicht eingelöst hatte; denn
die Deckung leistete der Bezogene, und nur er konnte sie, wenn
der Domiziliat die Zahlung nicht machte, wieder an sich ziehen;
der Domiziliat besitzt sie nun ohne rechtlichen Grund. Auch dieser
Anspruch ist aber keine Wechselforderung.
In gleicher Weise, wie die Tratte, kann auch der eigene
Wechsel domizilirt sein und ist, wenn der Aussteller einen Domiziliaten -
benannte, diesem zur Zahlung zu präsentiren 3*)
36) U. d. R.O.H.G. v. 20. Febr. 1874 (Entsch. Bd. XII S. 431).
3’) S. unten §. 107 bei Anm. 16. Vgl. oben bei Anm. 22.
38) W.O. Art. 77.
33) Vgl. unten §. 112.