Volltext : Wächter, Oscar von: ¬Das Wechselrecht des Deutschen Reichs mit eingehender Berücksichtigung der neuen Gesetzgebungen von Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Schweden und Norwegen, Italien, der Schweiz, England und Rußland

§.  51.  Der  Domizilwechsel.
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werde,  damit  nicht  Akzept  und  Zahlung  an  verschiedenen  Orten
gesucht  und  wenn  der  Akzeptant  einen  Domiziliaten  beisetzt,  auch
um  das  Recht  gegen  den  Akzeptanten  zu  wahren,  im  Falle  der
Nichtzahlung  Protest  erhoben  werden  müsse.
Uebrigens  darf  der  Nehmer  nicht  eigenmächtig  den  Domizilvermerk ¬
  durchstreichen.  Findet  dieser  sich  durchstrichen,  so
wird  zwar  dadurch  nicht  der  Wechsel  ungiltig;  denn  jener  Vermerk
gehörte  nicht  zu  den  für  die  Form  des  Wechsels  wesentlichen  Erfordernissen. ¬
  Es  kann  aber  dem  Wechselschuldner  hieraus  eine
Einrede  erwachsen;  denn  der  Inhaber  durfte  die  aus  dem  Domizilvermerk ¬
  fliessenden  Rechte,  z.  B.  das  Recht  des  Akzeptanten  auf
Protest  mangels  Zahlung,  nicht  einseitig  beseitigen
Die  Wechselforderung  gegen  den  Akzeptanten  auch  der
bestimmt  domizilirten  Tratte  verjährt  in  drei  Jahren,  nicht  in
der  kürzeren  für  Regressforderungen  bestimmten  Frist;  denn  der
Akzeptant,  obwohl  er  nur  auf  Grund  eines  bei  dem  Domiziliaten
erhobenen  Protestes  in  Anspruch  genommen  werden  kann,  ist
direkter  Schuldner  3')  und  die  Wechselordnung  33)  hat  die  Frist
für  die  Verjährung  gegen  den  Akzeptanten  ganz  allgemein,  ohne
für  den  Domizilwechsel  eine  Ausnahme  zu  machen,  auf  3  Jahre
festgesetzt.
Ist  die  Wechselforderung  aus  dem  domizilirten  Wechsel  durch
Verjährung  oder  Unterlassung  des  Protestes  erloschen,  so  kann  unter
Umständen  gegen  den  Aussteller  oder  den  Akzeptanten  dem  Wechselinhaber ¬
  eine  Bereicherungsklage  (§.  118)  zustehen;  er  hat  eine
solche  aber  nicht  gegen  den  Domiziliaten,  auch  wenn  derselbe
Deckung  empfangen  und  den  Wechsel  nicht  eingelöst  hatte;  denn
die  Deckung  leistete  der  Bezogene,  und  nur  er  konnte  sie,  wenn
der  Domiziliat  die  Zahlung  nicht  machte,  wieder  an  sich  ziehen;
der  Domiziliat  besitzt  sie  nun  ohne  rechtlichen  Grund.  Auch  dieser
Anspruch  ist  aber  keine  Wechselforderung.
In  gleicher  Weise,  wie  die  Tratte,  kann  auch  der  eigene
Wechsel  domizilirt  sein  und  ist,  wenn  der  Aussteller  einen  Domiziliaten -
  benannte,  diesem  zur  Zahlung  zu  präsentiren  3*)
36)  U.  d.  R.O.H.G.  v.  20.  Febr.  1874  (Entsch.  Bd.  XII  S.  431).
3’)  S.  unten  §.  107  bei  Anm.  16.  Vgl.  oben  bei  Anm.  22.
38)  W.O.  Art.  77.
33)  Vgl.  unten  §.  112.
            
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