§ 9. Die Pfändung und Beschlagnahme von Eisenbahnfrachtgütern. 103
zogen war, wird nun maßgebend für die rechtlichen Schicksale des
ursprünglichen Kontrahenten.
Für die Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrag ist
die Ausstellung eines Frachtbriefs an sich nicht erforderlich. Natürlich
können aber beim Fehlen eines Frachtbriefs diejenigen Rechtssätze
keine Anwendung finden, welche sich an einen vom Frachtgut getrennten ¬
Frachtbrief knüpfen!).
§ 9.
Die Pfändung und Beschlagnahme von Eisenbahnfrachtgütern.
Was die Pfändung von Eisenbahnfrachtgütern?) anlangt, so liegt
die Sache hier im Gegensatz zu derjenigen von Postsendungens) verhältnismäßig ¬
einfach, weil weder der Herausgabeanspruch des Empfängers ¬
bestritten ist, noch das Briefgeheimnis mit seinem Veto in
Frage kommt.
Geht der Eisenbahn ein gerichtlicher Beschluß zu, durch den
der Anspruch auf Herausgabe eines in ihrem Gewahrsam befindlichen
Frachtguts mit der Anordnung gepfändet wird, es an einen vom
Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben*),
kann sie sich der Befolgung dieser Anordnung nicht entziehen, vorausgesetzt, ¬
daß das Gut sowie Absender und Empfänger bestimmt bezeichnet ¬
sind und daß ferner dem im Pfändungsbeschluß bezeichneten
Schuldner (Absender oder. Empfänger) im Augenblick der Zustellung
des Beschlusses an den Drittschuldner (die Eisenbahn) nach dem HGB.
und der EVO. der Anspruch auf Herausgabe des Guts zusteht.
Die Aushändigung des Guts an den Gerichtsvollzieher erfolgt aber
nur gegen Zahlung der auf dem Gut haftenden Beträge. Unter allen
Umständen hat die Aushändigung des Guts an den Empfänger zu
unterbleiben.
Es ist ferner zulässig, daß der dingliche Arrest auf einen von
der Eisenbahn eingezogenen Nachnahmebetrag ausgebracht und der
*) Vgl. unten § 20; auch Hellwig S. 491 A. 989 und Schott S. 407.
2) Vgl. Allg. Abfert.=Vorschr. Teil II § 54.
3) S. u. § 23.
4) CPO. § 847.