Metadaten : Leutke, Paul: ¬Das Verfügungsrecht beim Frachtgeschäft, mit besonderer Berücksichtigung des Postfrachtgeschäfts

§  9.  Die  Pfändung  und  Beschlagnahme  von  Eisenbahnfrachtgütern.  103
zogen  war,  wird  nun  maßgebend  für  die  rechtlichen  Schicksale  des
ursprünglichen  Kontrahenten.
Für  die  Geltendmachung  der  Rechte  aus  dem  Frachtvertrag  ist
die  Ausstellung  eines  Frachtbriefs  an  sich  nicht  erforderlich.  Natürlich
können  aber  beim  Fehlen  eines  Frachtbriefs  diejenigen  Rechtssätze
keine  Anwendung  finden,  welche  sich  an  einen  vom  Frachtgut  getrennten ¬
  Frachtbrief  knüpfen!).
§  9.
Die  Pfändung  und  Beschlagnahme  von  Eisenbahnfrachtgütern.
Was  die  Pfändung  von  Eisenbahnfrachtgütern?)  anlangt,  so  liegt
die  Sache  hier  im  Gegensatz  zu  derjenigen  von  Postsendungens)  verhältnismäßig ¬
  einfach,  weil  weder  der  Herausgabeanspruch  des  Empfängers ¬
  bestritten  ist,  noch  das  Briefgeheimnis  mit  seinem  Veto  in
Frage  kommt.
Geht  der  Eisenbahn  ein  gerichtlicher  Beschluß  zu,  durch  den
der  Anspruch  auf  Herausgabe  eines  in  ihrem  Gewahrsam  befindlichen
Frachtguts  mit  der  Anordnung  gepfändet  wird,  es  an  einen  vom
Gläubiger  zu  beauftragenden  Gerichtsvollzieher  herauszugeben*),
kann  sie  sich  der  Befolgung  dieser  Anordnung  nicht  entziehen,  vorausgesetzt, ¬
  daß  das  Gut  sowie  Absender  und  Empfänger  bestimmt  bezeichnet ¬
  sind  und  daß  ferner  dem  im  Pfändungsbeschluß  bezeichneten
Schuldner  (Absender  oder.  Empfänger)  im  Augenblick  der  Zustellung
des  Beschlusses  an  den  Drittschuldner  (die  Eisenbahn)  nach  dem  HGB.
und  der  EVO.  der  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Guts  zusteht.
Die  Aushändigung  des  Guts  an  den  Gerichtsvollzieher  erfolgt  aber
nur  gegen  Zahlung  der  auf  dem  Gut  haftenden  Beträge.  Unter  allen
Umständen  hat  die  Aushändigung  des  Guts  an  den  Empfänger  zu
unterbleiben.
Es  ist  ferner  zulässig,  daß  der  dingliche  Arrest  auf  einen  von
der  Eisenbahn  eingezogenen  Nachnahmebetrag  ausgebracht  und  der
*)  Vgl.  unten  §  20;  auch  Hellwig  S.  491  A.  989  und  Schott  S.  407.
2)  Vgl.  Allg.  Abfert.=Vorschr.  Teil  II  §  54.
3)  S.  u.  §  23.
4)  CPO.  §  847.
            
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