Metadaten : System des heutigen römischen Rechts (5)

Die  Condictionen.  XLVII.
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erst  in  etwas  neuerer  Zeit  anerkannt  wurden,  wie  die  aus
den  sogenannten  Innominatcontracten.  Die  völlig  verschiedene ¬
  Behandlung  der  einen  und  der  anderen  bey  den
alten  Juristen  tritt  hier  unverkennbar  hervor.
Was  aber  noch  unmittelbar  die  incerti  condictio  betrifft, ¬
  so  ist  folgende  wohl  beglaubigte  Erzählung  zu  beachten. ¬
  Vor  dem  Jahr  der  Stadt  664,  in  welchem  die
L.  Julia  der  Latinischen  Nation  das  Römische  Bürgerrecht
verlieh,  wurde  in  derselben  das  Eheverlöbniß  vermittelst
einer  Sponsion  geschlossen,  aus  welcher,  im  Fall  der  willkührlichen ¬
  Aufkündigung,  auf  Entschädigung  geklagt  werden ¬
  konnte;  „litem  pecunia  (ludex)  aestimabat:  quantique
interfuerat  eam  uxorem  accipi  aut  dari  ..  condemnabat" ¬
  (e).  Dieses  ist  das  vollständigste  Bild  einer  damals
geltenden,  und  gewiß  aus  weit  früherer  Zeit  herrührenden, ¬
  incerti  condictio.  Man  wende  nicht  ein,  Dieses  sey
Latinisches  Recht  gewesen  nicht  Römisches,  ja  es  habe
gerade  durch  die  Ertheilung  der  Römischen  Civität  auch
bey  den  Latinern  aufgehört.  Das  ist  wahr  in  Ansehung
der  Klagbarkeit  des  Verlöbnisses,  deren  gänzliche  Verwerfung ¬
  allerdings  als  ein  eigenthümlicher  Satz  des  Römischen ¬
  Rechts  betrachtet  werden  muß  (f);  aber  die  in  dieser ¬
  Erzählung  ganz  gelegentlich  hervortretende,  auch  das
rer  Zeit  mag  auch  in  Rom  eine
(e)  GELLIUS  IV.  4  aus  NeraSponsion ¬
  vorgekommen  seyn,  und
tius  de  nuptiis.
die  Wirkung  einer  Klage  hervor(f) =
  Der  Grund  dieses  Rechtsgebracht ¬
  haben.  L.  2  de  sponsal.
satzes  ist  ausgesprochen  in  L.134
(23.  1.).
pr.  de  V.  O.  (45.  1.).  In  älte¬
            
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