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Von einer einzigen Parzglg. Kap.XIV. §.323.
5 von den 7 Ableitungen 927,, 922,, 932, 932,, 9112y,
9212 12z; so müssen die beiden übrigen von selbst wegfallen, ¬
weil V=0 von der 1sten Ordnung hervorgehen muß.
Und man wird also bei dieser Untersuchung wiederum auf 2
Reihen von Bedingungsgleichungen geführt, welche erfüllt seyn
müssen, wenn das jetzige F—0 ein zweites Integral soll haben
können.
V. Das Vorliegende reicht aber aus, üm in Einzelfällen
das Verfahren mit Gleichungen einer beliebigen Ordnung und mit
beliebig vielen unabhängigen Veränderlichen einleiten zu können.
(Vgl. eine sehr lesenswerthe Abhandlung des Prof. Rabe im
2ten Hefte des 7ten Bandes der Wiener Zeitschrift für Physik
und Mathematik von Baumgärtner und v. Ettingshausen).
B. Wenn zur Bestimmung einer einzigen Funktion u
(zweier oder mehrerer unabhängigen Veränderlichen) ¬
nicht eine, sondern mehrere Gleichungen
gegeben sind.
§. 323.
Sind, wie in den (§§. 296.—300.) mehrere Parzialgleichungen ¬
zur Bestimmung einer einzigen Funktion u (von x, y, rc.)
gegeben; so kann man die eine davon allgemein integriren, nachher ¬
aber die dadurch eingehenden willkührlichen Funktionen so
beschränken, daß das gefundene u auch den übrigen gegebenen
Gleichungen genügt, d. h. diese willkührlichen Funktionen aus
den übrigen Gleichungen näher bestimmen, wie sich solches in
den eben angeführten (§§.) für die Gleichungen der 1sten Ordnung ¬
bereits nachgewiesen findet.
Führt man aber dieses Verfahren aus, so wird man sich
bald überzeugen, daß es nicht immer möglich ist, allen gegebenen
Gleichungen zu gleicher Zeit zu genügen, und man wird wiederum ¬
hier, wie dort schon, Bedingungsgleichungen der
Integrabilität finden, welche von den gegebenen Parzialgleichungen ¬
erfüllt seyn müssen, wenn eine Auflösung der Aufgabe