Metadaten : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 20, Abt. 1)

21.  Buch.  2.  Tit.  §.  1117.
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Hat  der  Erblasser  die  Theilung  selbst  gemacht,  so
sind  zwar  die  Rechtslehrer  in  Rücksicht  der  Evictionsleistung =
  sehr  verschiedener  Meinung,  wie  ich  schon  an  einem
andern  Orte  5)  bemerkt  und  weiter  ausgefuͤhrt  habe;  es
leuchtet  indessen  in  die  Augen,  daß  hier  nicht  die  vorgetragenen ¬
  Grundsätze  zur  Anwendung  kommen  köͤnnen,
sondern  der  Natur  der  Sache  nach  eine  Evictionsleistung
nur  in  so  weit  Statt  haben  könne,  als  sie  der  vermuth.
lichen  Absicht  des  Erblassers  gemaß  ist,  wie  an  dem  bemerkten =
  Orte  näher  gezeigt  worden  ist.
3)  Vergleich.  Da  ein  Transact  seiner  Natur  nach
eine  wechselseitige  Leistung  oder  Nachlaß  erfordert,  so  gehören ¬
  Transacte  ohne  Zweisel  in  die  Reihe  der  lästigen
Verträge,  bey  welchen  eine  Evictionsleistung  überhaupt
Statt  findet.  Es  ist  indessen  nach  Maasgebung  der  hierher ¬
  gehörigen  L.  33.  Cod.  de  Transact.  welche  schon  an
einem  andern  Orte  58)  zur  Sprache  kam,  ein  Unterschied
zu  machen,  ob  die  Sache  evincirt  wird,  welche  der  eine
Transigent  von  dem  andern  empfing,  um  von  seinem  Anspruche ¬
  auf  den  Streitgegenstand  abzustehen,  oder  ob  das
Object  des  Transacts  selbst  demjenigen  entwaͤhrt  worden
J
ist,  der  solches  unter  einem  laͤstigen  Titel  behielt.
dem  ersten  Falle  bleibt  der  Transact  an  sich  guͤltig,  und
der  dadurch  entschiedene  Rechtsstreit  kann  nicht  wieder
erneuert  werden.  Denn  einmal  war  die  evincirte  Sache
nicht  Zweck  des  Vergleichs,  sondern  nur  Mittel  der  Ausgleichung. ¬
  Die  Entwaͤhrung  derselben  kann  also  auf  die
Gultigkeit  des  Transacts  keinen  Einfluß,  sondern  nur  auf
65)  S.  den  11ten  Theil  dieses  Commentavs  §.  734.
S.  107-110.
66)  S.  den  5.  Th.  dieses  Commentars  §.  355.  S.  78-79.
            
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