21. Buch. 2. Tit. §. 1117.
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Hat der Erblasser die Theilung selbst gemacht, so
sind zwar die Rechtslehrer in Rücksicht der Evictionsleistung =
sehr verschiedener Meinung, wie ich schon an einem
andern Orte 5) bemerkt und weiter ausgefuͤhrt habe; es
leuchtet indessen in die Augen, daß hier nicht die vorgetragenen ¬
Grundsätze zur Anwendung kommen köͤnnen,
sondern der Natur der Sache nach eine Evictionsleistung
nur in so weit Statt haben könne, als sie der vermuth.
lichen Absicht des Erblassers gemaß ist, wie an dem bemerkten =
Orte näher gezeigt worden ist.
3) Vergleich. Da ein Transact seiner Natur nach
eine wechselseitige Leistung oder Nachlaß erfordert, so gehören ¬
Transacte ohne Zweisel in die Reihe der lästigen
Verträge, bey welchen eine Evictionsleistung überhaupt
Statt findet. Es ist indessen nach Maasgebung der hierher ¬
gehörigen L. 33. Cod. de Transact. welche schon an
einem andern Orte 58) zur Sprache kam, ein Unterschied
zu machen, ob die Sache evincirt wird, welche der eine
Transigent von dem andern empfing, um von seinem Anspruche ¬
auf den Streitgegenstand abzustehen, oder ob das
Object des Transacts selbst demjenigen entwaͤhrt worden
J
ist, der solches unter einem laͤstigen Titel behielt.
dem ersten Falle bleibt der Transact an sich guͤltig, und
der dadurch entschiedene Rechtsstreit kann nicht wieder
erneuert werden. Denn einmal war die evincirte Sache
nicht Zweck des Vergleichs, sondern nur Mittel der Ausgleichung. ¬
Die Entwaͤhrung derselben kann also auf die
Gultigkeit des Transacts keinen Einfluß, sondern nur auf
65) S. den 11ten Theil dieses Commentavs §. 734.
S. 107-110.
66) S. den 5. Th. dieses Commentars §. 355. S. 78-79.