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IV. Kapitel. §§ 9 und 10 des Gesetzes vom 27. Mai 1896.
sichtigt, in dem er die betreffende Kenntnis zum Schaden des bisherigen
Prinzipals zu verwenden — wenigstens nach der Meinung des Mitteilenden ¬
— in der Lage sein wird. Ob dabei die Äusnutzung der durch
die Mitteilung vermittelten Kenntnis zur Schadenszufügung oder zum
Wettbewerb durch den Empfänger der Mitteilung nach Absicht des Mitteilenden ¬
direkt oder indirekt erfolgen soll, ob also der Empfänger der
Mitteilung nur als Mittelsperson z. B. zum Zwecke der Weiterverbreitung
der Mitteilung an Dritte dienen soll, ist unerheblich.
Nicht erforderlich erscheint es, dass dem Empfänger der Mitteilung
der Gegenstand der Mitteilung noch ein Geheimnis war; es genügt, dals
es sich um ein relatives objektives Geheimnis handelt, und dafs dem
Mitteilenden auch subjektiv nicht bekannt ist, dafs der Empfänger der
Mitteilung deren Inhalt schon kennt; es genügt uns schon, wenn er annimmt, -
dafs der Empfänger der Mitteilung keine sichere oder gewisse
Kenntnis der in Betracht kommenden Tatsache habe und seine Absicht
darauf gerichtet ist, ihm eine solche zu verschaffen. Ist dagegen die
fragliche Tatsache überhaupt kein objektives Geheimnis, auch kein relatives ¬
in dem im Abschnitte a dieses Kapitels erörterten Sinne, so findet
§ 9 Absatz 1 selbst dann nicht Anwendung, wenn der Mitteilende ihn
subjektiv für ein Geheimnis hielt. **) (Vergl. auch die diesseitigen Ausführungen ¬
unter Abschnitt f dieses Kapitels.)
5. Unbefugt. Nur dann ist die Mitteilung eines dem Angestellten ¬
usw. vermöge des Dienstverhältnisses anvertrauten oder sonst
zugänglich gewordenen Gewerbegeheimnisses des Prinzipals an einen
anderen durch den Angestellten usw. unzulässig, wenn sie „unbefugt“ erfolgt. ¬
Daraus ergibt sich als argumentum e contrario, dafs nicht jede
derartige Mitteilung an sich schon vom Gesetze als unbefugt erachtet
wird. Unter welchen Voraussetzungen sie aber als befugt und unter
welchen als unbefugt zu erachten sei, ergibt sich weder aus dem Gesetzestext -
noch aus den Motiven. Diese sagen lediglich, es solle „die
unbefugte Mitteilung
gewerblicher Geheimnisse insoweit verboten
14) Wesentlich übereinstimmend FRIEDLÄNDER a. a. O. S. 222, („Änderer ist
jeder, der nicht zur Kenntnis des Geheimnisses berufen ist“) und FINGER a. a. O.
S. 273. (Gleichgiltig ist es auch, ob diese [nämlich die Anderen zur Zeit der Mitteilung ¬
bereits auf anderem Wege, z. B. infolge früherer Mitteilung Unbefugter
Kenntnis von dem Geheimnisse haben), ferner HEssE a. a. O. S. 53.
Weiter geht KUXREUTHER a. a. O. S. 53: Der „Andere“ ist jede aufserhalb oder
innerhalb des Geschäftsbetriebes stehende Person“.
Dagegen beschränkt die herrschende Meinung den Kreis der als „Andere“ zu
bezeichnenden Personen auf diejenigen, welche noch keine Kenntnis von der fraglichen ¬
Tatsache (dem Geheimnis) haben. So MÜLLER a. a. O. S. 179, PINNER a. a. O.
S. 132. (Ein anderer ist derjenige, der nicht im Besitze des Geheimnisses ist und
nach dem Willen des Geschäftsherrn nicht in den Besitz kommen soll); KAHN a. a. O.
S. 92, HAUSS a. a. O. S. 90, DANIEL a. a. O. S. 157.