Metadaten : Schmid, Paul: ¬Der gesetzliche Schutz der Fabrik- und Geschäftsgeheimnisse in Deutschland und im Ausland

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IV.  Kapitel.  §§  9  und  10  des  Gesetzes  vom  27.  Mai  1896.
sichtigt,  in  dem  er  die  betreffende  Kenntnis  zum  Schaden  des  bisherigen
Prinzipals  zu  verwenden  —  wenigstens  nach  der  Meinung  des  Mitteilenden ¬
  —  in  der  Lage  sein  wird.  Ob  dabei  die  Äusnutzung  der  durch
die  Mitteilung  vermittelten  Kenntnis  zur  Schadenszufügung  oder  zum
Wettbewerb  durch  den  Empfänger  der  Mitteilung  nach  Absicht  des  Mitteilenden ¬
  direkt  oder  indirekt  erfolgen  soll,  ob  also  der  Empfänger  der
Mitteilung  nur  als  Mittelsperson  z.  B.  zum  Zwecke  der  Weiterverbreitung
der  Mitteilung  an  Dritte  dienen  soll,  ist  unerheblich.
Nicht  erforderlich  erscheint  es,  dass  dem  Empfänger  der  Mitteilung
der  Gegenstand  der  Mitteilung  noch  ein  Geheimnis  war;  es  genügt,  dals
es  sich  um  ein  relatives  objektives  Geheimnis  handelt,  und  dafs  dem
Mitteilenden  auch  subjektiv  nicht  bekannt  ist,  dafs  der  Empfänger  der
Mitteilung  deren  Inhalt  schon  kennt;  es  genügt  uns  schon,  wenn  er  annimmt, -
  dafs  der  Empfänger  der  Mitteilung  keine  sichere  oder  gewisse
Kenntnis  der  in  Betracht  kommenden  Tatsache  habe  und  seine  Absicht
darauf  gerichtet  ist,  ihm  eine  solche  zu  verschaffen.  Ist  dagegen  die
fragliche  Tatsache  überhaupt  kein  objektives  Geheimnis,  auch  kein  relatives ¬
  in  dem  im  Abschnitte  a  dieses  Kapitels  erörterten  Sinne,  so  findet
§  9  Absatz  1  selbst  dann  nicht  Anwendung,  wenn  der  Mitteilende  ihn
subjektiv  für  ein  Geheimnis  hielt.  **)  (Vergl.  auch  die  diesseitigen  Ausführungen ¬
  unter  Abschnitt  f  dieses  Kapitels.)
5.  Unbefugt.  Nur  dann  ist  die  Mitteilung  eines  dem  Angestellten ¬
  usw.  vermöge  des  Dienstverhältnisses  anvertrauten  oder  sonst
zugänglich  gewordenen  Gewerbegeheimnisses  des  Prinzipals  an  einen
anderen  durch  den  Angestellten  usw.  unzulässig,  wenn  sie  „unbefugt“  erfolgt. ¬
  Daraus  ergibt  sich  als  argumentum  e  contrario,  dafs  nicht  jede
derartige  Mitteilung  an  sich  schon  vom  Gesetze  als  unbefugt  erachtet
wird.  Unter  welchen  Voraussetzungen  sie  aber  als  befugt  und  unter
welchen  als  unbefugt  zu  erachten  sei,  ergibt  sich  weder  aus  dem  Gesetzestext -
  noch  aus  den  Motiven.  Diese  sagen  lediglich,  es  solle  „die
unbefugte  Mitteilung
gewerblicher  Geheimnisse  insoweit  verboten
14)  Wesentlich  übereinstimmend  FRIEDLÄNDER  a.  a.  O.  S.  222,  („Änderer  ist
jeder,  der  nicht  zur  Kenntnis  des  Geheimnisses  berufen  ist“)  und  FINGER  a.  a.  O.
S.  273.  (Gleichgiltig  ist  es  auch,  ob  diese  [nämlich  die  Anderen  zur  Zeit  der  Mitteilung ¬
  bereits  auf  anderem  Wege,  z.  B.  infolge  früherer  Mitteilung  Unbefugter
Kenntnis  von  dem  Geheimnisse  haben),  ferner  HEssE  a.  a.  O.  S.  53.
Weiter  geht  KUXREUTHER  a.  a.  O.  S.  53:  Der  „Andere“  ist  jede  aufserhalb  oder
innerhalb  des  Geschäftsbetriebes  stehende  Person“.
Dagegen  beschränkt  die  herrschende  Meinung  den  Kreis  der  als  „Andere“  zu
bezeichnenden  Personen  auf  diejenigen,  welche  noch  keine  Kenntnis  von  der  fraglichen ¬
  Tatsache  (dem  Geheimnis)  haben.  So  MÜLLER  a.  a.  O.  S.  179,  PINNER  a.  a.  O.
S.  132.  (Ein  anderer  ist  derjenige,  der  nicht  im  Besitze  des  Geheimnisses  ist  und
nach  dem  Willen  des  Geschäftsherrn  nicht  in  den  Besitz  kommen  soll);  KAHN  a.  a.  O.
S.  92,  HAUSS  a.  a.  O.  S.  90,  DANIEL  a.  a.  O.  S.  157.
            
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