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III.
IV.
Buch II Hauptst. XVIII.
3) Beweisurtheile werden im einzelngerichtlichen Verfahren nicht
ausgefertigt und zugestellt.
4) Wurde die Beweisaufnahme außerhalb des Gerichtssitzes vorgenommen, ¬
so kann zu weiterer Verhandlung und zur Verkündung
des Urtheils sofort an Ort und Stelle geschritten werden.
Unterbrechung und Wiederaufhebung der Verhandlungen.
Art. 533 Abs. 2.
1) Abgesehen von den Bestimmungen des §. 144 Ziff. II. tritt
auch dann, wenn der Vorstand des Einzelngerichts in Ausübung
seines Richteramts behindert und hievon in Ermanglung eines
Stellvertreters dem Obergerichte Mittheilung gemacht werden
muß (Art. 41 Abs. 2), Unterbrechung des Verfahrens ein.
2)
Dasselbe wird in diesem Falle wieder aufgenommen mit der
Zustellung der nach Art. 54 erfolgten oberrichterlichen Anordnung
auf Verweisung der Sache vor ein anderes Gericht gleicher
Ordnung.
Was im Verfahren vor den Bezirksgerichten von dem Senatsvorstande ¬
oder dem Vorsitzenden gesagt wurde, gilt im einzelngerichtlichen ¬
Verfahren von dem Einzelnrichter. (Art. 537 Abs. 2).
Dritter Abschnitt.
Außerordentliches Verfahren.
XVIII. Hauptstück.
Wechselprozeß. (Art. 539—552.)
§. 147.
I. Verfahren im Allgemeinen. (Art. 539 u. 552.
In Wechselsachen und Klagen aus kaufmännischen Anweisungen,
findet das Verfahren vor den Handelsgerichten unter nachfolgenden ¬
Abweichungen Anwendung.
II. Verpflichtung des Klägers. (Art. 540.
Mit der Klage ist, insoferne nicht die Wechselordnung, wie bei
den Wechselregreßklagen z. B. nach Art. 26. d. W. O. etwas anderes ¬
bestimmt
der Wechsel,
a)
b)
der Protest
die sonst zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Urkunden ¬