Metadaten : Lengriesser, J. N. von: Leitfaden zur Civilprozeßordnung für das Königreich Bayern

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III.
IV.

Buch  II  Hauptst.  XVIII.
3)  Beweisurtheile  werden  im  einzelngerichtlichen  Verfahren  nicht
ausgefertigt  und  zugestellt.
4)  Wurde  die  Beweisaufnahme  außerhalb  des  Gerichtssitzes  vorgenommen, ¬
  so  kann  zu  weiterer  Verhandlung  und  zur  Verkündung
des  Urtheils  sofort  an  Ort  und  Stelle  geschritten  werden.
Unterbrechung  und  Wiederaufhebung  der  Verhandlungen.
Art.  533  Abs.  2.
1)  Abgesehen  von  den  Bestimmungen  des  §.  144  Ziff.  II.  tritt
auch  dann,  wenn  der  Vorstand  des  Einzelngerichts  in  Ausübung
seines  Richteramts  behindert  und  hievon  in  Ermanglung  eines
Stellvertreters  dem  Obergerichte  Mittheilung  gemacht  werden
muß  (Art.  41  Abs.  2),  Unterbrechung  des  Verfahrens  ein.
2)
Dasselbe  wird  in  diesem  Falle  wieder  aufgenommen  mit  der
Zustellung  der  nach  Art.  54  erfolgten  oberrichterlichen  Anordnung
auf  Verweisung  der  Sache  vor  ein  anderes  Gericht  gleicher
Ordnung.
Was  im  Verfahren  vor  den  Bezirksgerichten  von  dem  Senatsvorstande ¬
  oder  dem  Vorsitzenden  gesagt  wurde,  gilt  im  einzelngerichtlichen ¬
  Verfahren  von  dem  Einzelnrichter.  (Art.  537  Abs.  2).
Dritter  Abschnitt.
Außerordentliches  Verfahren.
XVIII.  Hauptstück.
Wechselprozeß.  (Art.  539—552.)
§.  147.
I.  Verfahren  im  Allgemeinen.  (Art.  539  u.  552.
In  Wechselsachen  und  Klagen  aus  kaufmännischen  Anweisungen,
findet  das  Verfahren  vor  den  Handelsgerichten  unter  nachfolgenden ¬
  Abweichungen  Anwendung.
II.  Verpflichtung  des  Klägers.  (Art.  540.
Mit  der  Klage  ist,  insoferne  nicht  die  Wechselordnung,  wie  bei
den  Wechselregreßklagen  z.  B.  nach  Art.  26.  d.  W.  O.  etwas  anderes ¬
  bestimmt
der  Wechsel,
a)
b)
der  Protest
die  sonst  zur  Begründung  des  Anspruchs  erforderlichen  Urkunden ¬

            
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