Metadaten : Engelmann, Julius: ¬Die Deutsche Gewerbeordnung, in der Fassung vom 1. Juli 1883 und 1. Juni 1891

Gewerbeordnung,  §.  14.
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Kinder  im  Umherziehen  oder  die  Ausübung  der  gewerblichen  Thätigkeit ¬
  wandernd  (Korbflechter,  Zinngießer  2c.)  entgegensetzt,  sondern  den  gesammten ¬
  Geschäftsbetrieb  der  herumziehenden  Händler,  der  reisenden  Kaufleute,  ja
2)  jede  im  Umherziehen  ausgeübte  Erwerbsthätigkeit.  (s.  Tit.  III.  Vorbemerkung).
Ein  Urtheil  des  preuß.  Ob.=Tr.  v.  2  März  1871  (Oppenhoff  Rechtspfl.
XII.  S.  125)  rechnet  in  Uebereinstimmung  mit  den  Motiven  zu  den  stehenden
Gewerben  alle  solche,  welche  nicht  im  Umherziehen  betrieben  werden.
Der  Meß-  und  Marktverkehr  müßte  sonach  auch  als  Ausfluß  der
Berechtigung  zum  stehenden  Gewerbebetrieb  betrachtet  werden,  da  er  nicht
in  Titel  III.  aufgeführt  erscheint.  Unterliegen  dann  die  Besucher  auch  den
Vorschriften  des  Titel  II  und  den  Beschränkungen  desselben?  Ueber  diese  Kontroverse ¬
  s.  Titel  IX.  (Marktverkehr).
3)  Zuständige  Behörde.  In  den  einzelnen  Bundesstaaten  verschieden ¬
  bestimmt,  in  Preußen,  Bayern,  Württemberg,  Hessen  u.  s.  w.
ist  die  Gemeindebehörde  zuständig,  in  Baden  die  Ortspolizeibehörde.
4)  Gleichzeitige  Anzeige.  Wo  eine  besondere  polizeiliche  Genehmigung ¬
  erforderlich  ist,  entfällt  anscheinend  nach  §  148  Ziffer  1  die  Nothwendigkeit ¬
  der  Anzeige,  denn  die  Unterlassung  bleibt  straffrei.
Die  preußische  Ausführungsverordnung  erklärt  die  Anzeige  dagegen  für
stets  erforderlich,  auch  wenn  es  selbst  für  den  Betrieb  des  Gewerbes  einer  besonderen ¬
  Genehmigung  bedürfe  und  diese  bereits  ertheilt  sein  sollte.  Ebenso
sagt  die  sächs.  Ausführungsverordnung:  „Der  Konzessionsschein  ersetzt  die
Anzeige  nicht."
Die  Vorschrift  einer  besonderen  Anzeige  neben  oder  nach  Einholung
der  polizeilichen  Genehmigung  erscheint  aus  zwei  Gründen  gerechtfertigt.
Einmal  soll  diese  Anzeige  der  zuständigen  Behörde  Kenntniß  von  dem
thatsächlich  erfolgten  Beginn  eines  Betriebes  geben.  Dieser  fällt  aber
nicht  immer  mit  der  Ertheilung  einer  polizeilichen  Genehmigung  zusammen.
Ja  er  kann  ganz  unterbleiben,  auch  wenn  letztere  gewährt  worden  ist.
Zweitens  übermitteln  wohl  überall  da,  wo  die  Kommunalbehörden
für  die  Anzeige  zuständig  sind,  diese  die  Anzeige  an  die  Polizeibehörde,
aber  nicht  umgekehrt.  Ohne  die  besondere  Anzeige  würden  die  Kommunalbehörden ¬
  oft  nichts  von  dem  Gewerbebeginn  erfahren,  der  an  Einholung
einer  besondern  Erlaubniß  oder  Konzession  gebunden  war.
In  Bayern  kommen  laut  Entsch.  d.  Minist.  d.  J.  u.  d.  F.  v.  18.  Dez.  1872
(Amtsblatt  d.  M.  d.  J.  1872,  S.  255)  die  früher  zum  Vollzuge  des  Art.  6
des  b.  Gewerbegesetzes  v.  J.  1868  erlassenen  Anordnungen,  sowie  die  später
dazu  ergangenen  Entschließungen  auch  fernerhin  zur  Anwendung.  Die  Anzeige
muß  auch  dann  erfolgen,  wenn  der  einen  stehenden  Gewerbebetrieb  Eröffnende
bereits  zu  einem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  legitimirt  war.  Bei  jeder
            
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