Gewerbeordnung, §. 14.
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Kinder im Umherziehen oder die Ausübung der gewerblichen Thätigkeit ¬
wandernd (Korbflechter, Zinngießer 2c.) entgegensetzt, sondern den gesammten ¬
Geschäftsbetrieb der herumziehenden Händler, der reisenden Kaufleute, ja
2) jede im Umherziehen ausgeübte Erwerbsthätigkeit. (s. Tit. III. Vorbemerkung).
Ein Urtheil des preuß. Ob.=Tr. v. 2 März 1871 (Oppenhoff Rechtspfl.
XII. S. 125) rechnet in Uebereinstimmung mit den Motiven zu den stehenden
Gewerben alle solche, welche nicht im Umherziehen betrieben werden.
Der Meß- und Marktverkehr müßte sonach auch als Ausfluß der
Berechtigung zum stehenden Gewerbebetrieb betrachtet werden, da er nicht
in Titel III. aufgeführt erscheint. Unterliegen dann die Besucher auch den
Vorschriften des Titel II und den Beschränkungen desselben? Ueber diese Kontroverse ¬
s. Titel IX. (Marktverkehr).
3) Zuständige Behörde. In den einzelnen Bundesstaaten verschieden ¬
bestimmt, in Preußen, Bayern, Württemberg, Hessen u. s. w.
ist die Gemeindebehörde zuständig, in Baden die Ortspolizeibehörde.
4) Gleichzeitige Anzeige. Wo eine besondere polizeiliche Genehmigung ¬
erforderlich ist, entfällt anscheinend nach § 148 Ziffer 1 die Nothwendigkeit ¬
der Anzeige, denn die Unterlassung bleibt straffrei.
Die preußische Ausführungsverordnung erklärt die Anzeige dagegen für
stets erforderlich, auch wenn es selbst für den Betrieb des Gewerbes einer besonderen ¬
Genehmigung bedürfe und diese bereits ertheilt sein sollte. Ebenso
sagt die sächs. Ausführungsverordnung: „Der Konzessionsschein ersetzt die
Anzeige nicht."
Die Vorschrift einer besonderen Anzeige neben oder nach Einholung
der polizeilichen Genehmigung erscheint aus zwei Gründen gerechtfertigt.
Einmal soll diese Anzeige der zuständigen Behörde Kenntniß von dem
thatsächlich erfolgten Beginn eines Betriebes geben. Dieser fällt aber
nicht immer mit der Ertheilung einer polizeilichen Genehmigung zusammen.
Ja er kann ganz unterbleiben, auch wenn letztere gewährt worden ist.
Zweitens übermitteln wohl überall da, wo die Kommunalbehörden
für die Anzeige zuständig sind, diese die Anzeige an die Polizeibehörde,
aber nicht umgekehrt. Ohne die besondere Anzeige würden die Kommunalbehörden ¬
oft nichts von dem Gewerbebeginn erfahren, der an Einholung
einer besondern Erlaubniß oder Konzession gebunden war.
In Bayern kommen laut Entsch. d. Minist. d. J. u. d. F. v. 18. Dez. 1872
(Amtsblatt d. M. d. J. 1872, S. 255) die früher zum Vollzuge des Art. 6
des b. Gewerbegesetzes v. J. 1868 erlassenen Anordnungen, sowie die später
dazu ergangenen Entschließungen auch fernerhin zur Anwendung. Die Anzeige
muß auch dann erfolgen, wenn der einen stehenden Gewerbebetrieb Eröffnende
bereits zu einem Gewerbebetriebe im Umherziehen legitimirt war. Bei jeder