Inhaltsverzeichnis : Vermischte Schriften (4)

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XXXVI.  Zur  Rechtsgeschichte
welcher  Annahme  man,  um  consequent  zu  bleiben,
eigentlich  12  Stände  annehmen  müßte.  Es  sind
aber  in  der  That  nur  drei  Stände,  deren  jeder  ein
ganzes  oder  halbes  Wehrgeld  hat,  je  nachdem  er
unter  Franken  oder  Römern  vorkommt.  Daraus
ergeben  sich  Sechs  Classen  als  feste,  dauernde  Verhältnisse. ¬
  Daneben  kann  aber  stets  noch  der  augenblickliche ¬
  Kriegsdienst  als  ein  zufälliges,  vorübergehendes ¬
  Verhältniß  hinzukommen,  wodurch  das
Wehrgeld  eines  jeden  Getödteten  dreimal  so  groß
wird,  als  es  nach  seinem  gewöhnlichen  Stande
o  1
gewesen  wäre).
Wer  sind  nun  aber  die  Antrustionen,  die  hier
als  erster  Stand  der  Franken  angegeben  werden??
Im  Allgemeinen  konnte  niemals  bezweifelt  werden,
daß  darunter  Diejenigen  zu  verstehen  seyen,  welche
sich  dem  König  unmittelbar  und  persönlich  zum  Dienst
verpflichtet  hatten.  Da  nun  in  den  Gesetzen  Edelinge
oder  Nobiles  gar  nicht  erwähnt  werden,  so  nahm
man  sehr  gewöhnlich  an,  die  Franken  hätten  einen
)  Der  Irrthum  beruht  also  darauf,  daß  man  die  Ausdrücke  in
truste  und  in  höste  als  ganz  gleichartige  behandelt  hat,  was  sie
nicht  sind.  Vgl.  Eichhorn  I.  §.  26.  Note  1.
2)  Richtige  Ansichten  hierüber  finden  sich  schon  bei  Möser
Osnabrückische  Geschichte  Th.  1.  Abschn.  3.  §.  40.  Note  b.,  die
erschöpfendste  Darstellung  aber  bei  Eichhorn  I.  §.  47.  Val,  auch
Savigny  Gesch.  des  R.  R.  im  Mittelalter  I.  §.  63.
            
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