Armenpflegen. Erbrecht. Ersatz. WZ
L. schon seit 1837 ein für seinen Stand nicht un-
bedeutendes Vermögen besaß, daher von 1860 an
ihm jede Verpflegung entzogen wurde. Im Dezem-
ber 1861 starb I. L. und hinterließ ein noch etwas
über 1000 fl. betragendes, zum Theil jedoch nicht
ganz liquides Vermögen. Erbansprüche erhoben die
Armenkasse P. auf Grund der ah. VO. D. 17.Nov.
1816, das Armenwesen betr., Art. 3, und als Jn-
testaterben halbbürtige Geschwister. Da letztere die
Ansprüche der Armenpflege nicht anerkannten, so
klagte diese gegen jene primär auf solche Anerkenn-
ung, eventuell auf Ersatz der auf IlOO fl. (50 fl.
per Jahr) berechneten Verpflegungskosten. Die erste
Instanz erkannte den Erbrechtsanspruch der Armen-
pflege nicht an; die zweite verurtheilte die Beklag-
ten zu dieser Anerkennung und zur Extradition des
Rücklasses; die dritte entband die Beklagten defini-
tiv von der Klage, soweit dieselbe auf Zuerkenuung
des Erbrechtes der Armenpflege P. auf den Rücklaß
des I. L. gerichtet ist, aus nachstehenden Gründen:
„Die hier maßgebende Verordnung v. 17. Nov.
1816, das Armenwesen betr., bestimmt in Art. 3:
„Die Armenpflegen treten als Erben ein in die Ver-
lassenschaften der aus ihren Mitteln ernährten Per-
sonen zur Entschädigung für den auf dieselben ge-
machten Aufwand. Ausgenommen bleibt der Fall,
wenn von jenen Personen arme Notherben vorhan-
den sind." — Diese Ausnahme ist hier nicht zu-
treffend, weil I. L. keine Notherben hinterlassen
hat. In der Zuerkennung des Erbrechtes an die
Armenpflegen liegt eine doppelte Abweichung von
den Bestimmungen des bayerischen Landrechtes:
1) dem aus den Mitteln der Armenpflege er-
nährten Armen wird die aktive Testamentsfähiakeit
entzogen,
2) wird die Jutestaterbfolge geändert.