Volltext : Kraussold, Eduard: Zur Lehre vom Eid als Beweismittel im Civilprozeß

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ordnung.  Demungeachtet  kennt  aber  das  römische  Recht  die
Beweisführung  sehr  gut  und  wenn  es  auch  kein  eigenes  Verfahren ¬
  für  dieselbe  hatte,  die  Materialien  dazu,  d.  h.  einerseits  die
positiven  Grundsätze  über  Beweislast  10)  und  Beweissatz  11),  anderntheils ¬
  über  die  dabei  zu  gebrauchenden  Mittel  12)  finden  sich
vollständig  ausgebildet  vor.  Den  letzteren  wird  aber  das  jusjurandum ¬
  nicht  angereiht,  obschon  die  römischen  Juristen  recht
wohl  erkannten,  daß  die  Grenze,  welche  das  Eidesinstitut  vom
Gebrauch  bei  der  Beweisführung  trennte,  sehr  nahe  lag13)
Dieser  Umstand,  insbesondere  die  Ausdrucksweise  in  den  eben
(N.  13)  allegirten  Stellen,  gab  die  nächste  Veranlassung,  trotz
der  angeführten  Aussprüche  über  den  Eid  und  seine  dem  rechtskräftigen ¬
  Urtheil  gleichstehende,  ja  dasselbe  an  Stärke  und  Ansehen
überbietende  Wirkung  anzunehmen,  man  habe  auch  im  römischen
Recht  das  jusjurandum  als  Beweismittel  gebraucht,  nur  nicht
vor  dem  Praetor  —  in  jure,  sondern  vor  dem  aufgestellten  judex,
in  judicio.  Demnach  wäre  bei  jeder  einzelnen  Stelle  genau  zu
unterscheiden,  ob  sie  jenes  oder  dieses  Verfahren  im  Auge  habe.
Richtig  an  dieser  Auffassung  ist  zweifellos,  daß  1.  in  beiden
Theilen  des  Prozeßverfahrens  vom  jusjurandum  Gebrauch  gemacht ¬
  wurde14)  und  daß  2.  die  begleitenden  Umstände  in  beiden
Verhandlungen  nicht  dieselben  waren  15).  Daß  aber  die  Wirkungen ¬
  der  geleisteten  Eide  andere  gewesen  sein  sollten  und  seine
Natur  dort  die  eines  Streitentscheidungsmittels,  hier  eines  bloßen
Beweismittels  sollte  gehabt  haben,  beruht  auf  einer  irrigen  Annahme, ¬
  die  in  der  Verschiedenheit  des  Prozeßverfahrens  und  der
10)  Bethmann=Hollweg,  Vers.  Nr.  V.
11)  Savigny,  a.  a.  O.  S.  60  u.  61.  Keller,  a.  a.  O.  Note  745.
12)  cf.  Dig.  tit.  de  probationlbus  et  praesumptionibus  (22.  3.)
de  fide  instrumentorum  (22.  4.)  de  testibus  (22.  5.)
13)  L.  5.  §.  2.  L.  11.  §.  3.  L.  12.  L.  35.  §.  1.  h.  t.  L.  25.  §.  3.
de  prob.  (22.  3.)
14)  Dieß  zeigt  schon  die  Ueberschrift  des  Pandektentitels,  welche  mit
dem  Ausdruck  jusjur.  necessarium  den  Eidesantrag  coram  praetore
mit  dem  Ausdruck  jusjur.  judiciale  den  in  judicio  bezeichnet.  L.  3.  pr.
L.  7.  L.  34.  §.  9.  h.  t.
15)  S.  u.
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