Volltext : Lehrbuch der Pandekten (Bd. 2, Abt. 1)

398  Drittes  Buch.  Die  Rechte.  Zweiter  Theil.  Die  Rechte  im  Einzelnen.
diese  ferner  liegenden  utiles  actiones  größtentheils  von  dekretaler ¬
  Natur  20),  mithin  auf  keiner  „gesetzlichen"  Cession,  vielleicht ¬
  überhaupt  auf  keiner  Cession,  auch  keiner  fingirten,  beruhend ¬
  21)
Dekretal  können  sie  vor  ihrer  Dekretirung  nicht  „zustehen"; ¬
  ob  sie  zu  dekretiren  seien,  wird  nach  der  Zeit  der  Kognition ¬
  zu  bemessen  sein  22).  Keinesfalls  eine  Cession  bewährend
zialcessionen  an  einem  allgemeineren  Grunde  gefehlt  haben.  Freilich  an
ediktale  Proposition  ist  in  der  spätklassischen  Zeit,  in  der  diese  Spezialcessionen ¬
  aufkamen,  nicht  zu  denken;  wohl  dagegen  an  Reskripte  (Mühlenbruch ¬
  S.  180),  auf  deren  Grund  der  Magistrat  die  utilis  actio  zwar
„ertheilte“  (z.  B.  1.  5  1.  8  C.  hered.  v.  4,  39  —  „utilis  persecutio  tribuitur“), ¬
  allein  so  nothwendig  ertheilte,  als  er  je  eine  ediktaliter  proponirte -
  actio  ertheilte  (tribui  placuit  —  tribuitur),  und  auf  deren
Grund  die  Partei  ein  so  gutes  Klagrecht  hat,  als  ob  sie  ex  lege,  Senatus
consulto,  edicto  magistratuum  und  als  ob  sie  direkt  suo  nomine  berechtiget ¬
  wäre  (arg.  z.  B.  1.  5  C.  quando  fisc.  4,  15  —  experiri  potest  —
suo  .  .  nomine  utili  actione,  recte  utetur  —  l.  18  C.  legat.  6,  37
directas  quidem  actiones  habere  non  potest;  utilibus  autem  suo  nomine
experietur).  Anstatt  der  Reskripte  sind,  besonders  für  ältere  Fälle,  responsa
prudentium  zu  denken,  arg  z.  B.  (l.  5  cit.  —  placuit  cf.  1.  9  pr.  D.
adm.  tut.  26,  7  —  quo  casu  Julianus  saepissime  scripsit  utilem  actionem ¬
  pupillo  dandam  —).  Uebrigens  denkt  Karsten,  trotzdem  er  actionem -
  erst  in  jure  ertheilen  läßt,  unseren  Quasigläubiger  doch  schon  mit  der
Denunciation  an  den  Schuldner  forderungsberechtigt  (S.  84  Anm.  1).
20)  Von  den  in  Anm.  16  enthaltenen  Fällen  scheint  nur  die  utilis  a.
des  Prinzipals  aus  dem  Gestum  des  procurator  praesentis  (l.  79  D.  v.
o.  45,  1  —  competit),  dann  die  aus  der  cautio  jud.  solvi  u.  Judikat  (1.  28
D.  proc.  3,  3)  u.  aus  dem  quasiinst.  Gestum  des  Prokurators  (1.  13
§.  25  D.  a.  e.  e.  v.  19,  1  —  competit,  ferner  die  des  Mündels  (1.  9
pr.  cit.  —  scripsit  esse  dandam  —)  an  keine  causae  cognitio  geknüpft.
S.  namentlich  das  praetorische  auxilium  in  1.  63  D.  r.  v.  6,  1  und
die  jurisdictio  praesidis  in  l.  57  in  f.  D.  leg.  I.
21)  Man  weiß  nicht,  ob  diese  utiles  aa.  fingirte  Klagen  waren,  geschweige ¬
  denn  was  in  ihnen  fingirt  wurde.  Denkt  man  an  Fiktion,  so  ist
auch  die,  daß  der  Prinzipal  (dominus,  Mündel)  selbst  kontrahirt  habe,
möglich.  Nur  in  den  wenigen  Fällen  in  denen  diese  utilis  actio  außer
der  Vertretung  vorkommt  (Anm.  16),  wäre  eine  andere  Fiktion  als  die  der
Cession  kaum  denkbar.
22)  Vgl.  Mühlenbruch  S.  187  Abs.  1.  Dagegen  Savigny,
Obligr.  I.  S.  249  „—  diese  Auffassung  ist  ohne  Grund.  Vielmehr  ist  die
fingirte  C.  in  Gedanken  in  die  Zeit  zu  versetzen,  in  welcher  die  rechtliche
Nothwendigkeit  der  Cession  begründet  wird,  in  welcher  also  die  wirkliche
Cession  erzwungen  werden  konnte,  welches  nun  der  dazu  Berechtigte  im
Vertrauen  auf  unsere  Rechtsregel  unterlassen  hat.  Ist  sie  einmal  in  dieser
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Zeit  entstanden,  so  kann  sie  durch  später  eintretende  Thatsachen  nicht  wieder ¬
  entkräftet  werden".  Hiefür  soll  sprechen  1)  1.  1  C.  o.  e  a.  4,  10
(welche  gerade  in  Ansehung  ihrer  utilis  actio  nicht  unverdächtig  ist  —  u.
wenn  ächt,  von  keiner  dekretalen,  oder  fingirten,  sondern  von  einer  utilis
actio  erster  Ordnung  d.  i.  von  einer  gegen  Zahlung  cedirten  actio
spricht  (Anm.  19  u.  Anm.  16  gegen  E.);  2)  1.  57  D.  leg.  I.,  wegen  der
Schlußworte  quod  quamquam  suo  tempore  non  fecerit,  tamen  per
            
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