III. Verpflichtungen der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen. § 33. 463
Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 verpflichtet in erster Linie
den Schiffsmann zu unweigerlicher Gehorsamsleistung gegenüber
dienstlichen Anordnungen des Schiffers und seiner sonstigen Vorgesetzten. ¬
Die daran sich anschliefsende Bestimmung über die
Arbeitsverrichtung wendet die vorher statuierte Gehorsamspflicht
nur auf eine besonders wichtige, zum Teil aus geschichtlichen
Gründen der Hervorhebung bedürftige Frage an. Ihr Inhalt würde
sich gegenwärtig, da die Fürsorge für die Ladung unstreitig zum
Schiffsdienste gehört', auch aus dem ersten Teile des § 34 Abs. 1
ergeben. Das Gesetz bringt den einheitlichen Charakter des Abs. 1
zum Ausdruck. Es spricht im Abs. 2 von der Verpflichtung, nicht
von den Verpflichtungen aus Abs. 1, obwohl Abs. 2 auf den gesamten ¬
Inhalt des Abs. 1 zu beziehen ist2. Dieser verpflichtet
somit den Schiffsmann, auf Anordnung eines der genannten Vorwurde -
aber die Weitergeltung jener Vorschriften neben dem zum Bundes- und
Reichsgesetze gewordenen A.D.H.G.B. nicht bezweifelt (vgl. Mot. z. Entw. d.
Seem.O. v. 1872 §§ 31—33).
Diese Anschauung hat sich sehr allmählich im Verlaufe einer Entwickelung -
durchgesetzt, die im Süden früher als im Norden zum Abschluss
gelangt ist. Die Verbringung der Waren an und von Bord und die Fürsorge
für sie während der Reise war zunächst Sache der sie begleitenden Befrachter
oder ihrer Vertreter. Auch wenn der senyor de la nau sich den mercaders
gegenüber zur Besorgung der Einladung, Verstauung und Ausladung ihrer
Güter verpflichtet hat, bindet nach dem Consulat diese Vereinbarung nicht
ohne weiteres auch die Schiffsleute (Cons. 28, 29, 191). Die Ausbildung des
Versendungsgeschäftes einerseits und die Veränderung des Verhältnisses der
Schiffsmannschaft zum Schiffer (Reeder) andererseits musste eine Änderung
hierin zumal betreffs der Sorge für die Ladung während der Reise im Gefolge
haben. Doch hatten wenigstens im nordischen Verkehr die Schiffsleute, auch
nachdem ihre Verpflichtung, sich mit der Ladung zu befassen, zur Anerkennung
gelangt war, Anspruch auf besondere Vergütungen seitens der Befrachter
(Windegeld, Primegeld, Mattenschüddel, Kühlgeld), bis schliefslich der Entgelt
für diese Tätigkeit dem Reeder in der Fracht, den nur noch zu ihm in
unmittelbarer Beziehung stehenden Schiffsleuten in der Heuer gewährt wurde.
Vgl. Zara (1300) IV 68 f. (Pard. VI 620), Ancona stat. mar. v. 1397 r. 9 (Pard.
V 125), H.R. BI Nr. 396 (1435) Art. 5, BII Nr. 608 (1442) § 23, Hans. Schifferordnung -
v. 1482 Art. 12 (Pflicht der Besatzung, bei Verlust ihrer Führung das
Korn zu kühlen), niederl. V. Karls V. (v. 1551) Art. 15—17 (Pard. IV 50 f.),
Philipps II. (1563) III 7 f. (Pard. IV 72 f.), dän. Seer. v. 1561 c. 13, Hans. S.R.
v. 1614 XI 1, 1, Ord. v. Rotterdam (1655) Art. 37 (Pard. VI 527), schwed. Seer.
v. 1667 Skipm. B. c. VII, preufs. Seer. v. 1727 IV 29 f.
2 Die Mot. zu Art. 448 Abs. 1 des preufs. Entw. I, der inhaltlich mit dem
§ 34 Abs. 1 fast genau übereinstimmt, lassen ihn ebenfalls nur den allgemeinen
Grundsatz aussprechen, dass dem Schiffer ein Recht auf unbedingten Gehorsam
seitens der Schiffsleute zustehe. Auch in der R.T.Komm. v. 1900/1901 (Ber.