Volltext : Guida artistica per la città di genova (2)

III.  Verpflichtungen  der  zur  Schiffsbesatzung  gehörigen  Personen.  §  33.  463
Die  Vorschrift  des  §  34  Abs.  1  verpflichtet  in  erster  Linie
den  Schiffsmann  zu  unweigerlicher  Gehorsamsleistung  gegenüber
dienstlichen  Anordnungen  des  Schiffers  und  seiner  sonstigen  Vorgesetzten. ¬
  Die  daran  sich  anschliefsende  Bestimmung  über  die
Arbeitsverrichtung  wendet  die  vorher  statuierte  Gehorsamspflicht
nur  auf  eine  besonders  wichtige,  zum  Teil  aus  geschichtlichen
Gründen  der  Hervorhebung  bedürftige  Frage  an.  Ihr  Inhalt  würde
sich  gegenwärtig,  da  die  Fürsorge  für  die  Ladung  unstreitig  zum
Schiffsdienste  gehört',  auch  aus  dem  ersten  Teile  des  §  34  Abs.  1
ergeben.  Das  Gesetz  bringt  den  einheitlichen  Charakter  des  Abs.  1
zum  Ausdruck.  Es  spricht  im  Abs.  2  von  der  Verpflichtung,  nicht
von  den  Verpflichtungen  aus  Abs.  1,  obwohl  Abs.  2  auf  den  gesamten ¬
  Inhalt  des  Abs.  1  zu  beziehen  ist2.  Dieser  verpflichtet
somit  den  Schiffsmann,  auf  Anordnung  eines  der  genannten  Vorwurde -
  aber  die  Weitergeltung  jener  Vorschriften  neben  dem  zum  Bundes-  und
Reichsgesetze  gewordenen  A.D.H.G.B.  nicht  bezweifelt  (vgl.  Mot.  z.  Entw.  d.
Seem.O.  v.  1872  §§  31—33).
Diese  Anschauung  hat  sich  sehr  allmählich  im  Verlaufe  einer  Entwickelung -
  durchgesetzt,  die  im  Süden  früher  als  im  Norden  zum  Abschluss
gelangt  ist.  Die  Verbringung  der  Waren  an  und  von  Bord  und  die  Fürsorge
für  sie  während  der  Reise  war  zunächst  Sache  der  sie  begleitenden  Befrachter
oder  ihrer  Vertreter.  Auch  wenn  der  senyor  de  la  nau  sich  den  mercaders
gegenüber  zur  Besorgung  der  Einladung,  Verstauung  und  Ausladung  ihrer
Güter  verpflichtet  hat,  bindet  nach  dem  Consulat  diese  Vereinbarung  nicht
ohne  weiteres  auch  die  Schiffsleute  (Cons.  28,  29,  191).  Die  Ausbildung  des
Versendungsgeschäftes  einerseits  und  die  Veränderung  des  Verhältnisses  der
Schiffsmannschaft  zum  Schiffer  (Reeder)  andererseits  musste  eine  Änderung
hierin  zumal  betreffs  der  Sorge  für  die  Ladung  während  der  Reise  im  Gefolge
haben.  Doch  hatten  wenigstens  im  nordischen  Verkehr  die  Schiffsleute,  auch
nachdem  ihre  Verpflichtung,  sich  mit  der  Ladung  zu  befassen,  zur  Anerkennung
gelangt  war,  Anspruch  auf  besondere  Vergütungen  seitens  der  Befrachter
(Windegeld,  Primegeld,  Mattenschüddel,  Kühlgeld),  bis  schliefslich  der  Entgelt
für  diese  Tätigkeit  dem  Reeder  in  der  Fracht,  den  nur  noch  zu  ihm  in
unmittelbarer  Beziehung  stehenden  Schiffsleuten  in  der  Heuer  gewährt  wurde.
Vgl.  Zara  (1300)  IV  68  f.  (Pard.  VI  620),  Ancona  stat.  mar.  v.  1397  r.  9  (Pard.
V  125),  H.R.  BI  Nr.  396  (1435)  Art.  5,  BII  Nr.  608  (1442)  §  23,  Hans.  Schifferordnung -
  v.  1482  Art.  12  (Pflicht  der  Besatzung,  bei  Verlust  ihrer  Führung  das
Korn  zu  kühlen),  niederl.  V.  Karls  V.  (v.  1551)  Art.  15—17  (Pard.  IV  50  f.),
Philipps  II.  (1563)  III  7  f.  (Pard.  IV  72  f.),  dän.  Seer.  v.  1561  c.  13,  Hans.  S.R.
v.  1614  XI  1,  1,  Ord.  v.  Rotterdam  (1655)  Art.  37  (Pard.  VI  527),  schwed.  Seer.
v.  1667  Skipm.  B.  c.  VII,  preufs.  Seer.  v.  1727  IV  29  f.
2  Die  Mot.  zu  Art.  448  Abs.  1  des  preufs.  Entw.  I,  der  inhaltlich  mit  dem
§  34  Abs.  1  fast  genau  übereinstimmt,  lassen  ihn  ebenfalls  nur  den  allgemeinen
Grundsatz  aussprechen,  dass  dem  Schiffer  ein  Recht  auf  unbedingten  Gehorsam
seitens  der  Schiffsleute  zustehe.  Auch  in  der  R.T.Komm.  v.  1900/1901  (Ber.
            
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