Metadaten : Wirth, Franz: ¬Die Reform der Patent-Gesetzgebung in der Neuzeit

Der  englische  Regierungs-Entwurf.
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Die  Dauer  von  14  Jahren  ist  mit  gesperrter  Schrift  gedruckt, -
  es  scheint  also,  dass  diese  Frage  erst  im  Ausschuss  näher
erörtert  werden  soll.  Es  würde  ein  grosser  Gewinn  sein,  wenn
man  die  Dauer  der  amerikanischen  gleich  setzte.  Jetzt  erlischt
das  amerikanische  Patent  vor  Ablauf  der  Zeit  mit  dem  englischen
(wenn  letzteres,  wie  üblich,  vor  jenem  datirt).  Die  Amerikaner
seien  darüber  sehr  unzufrieden  und  wünschen  das  geändert  zu
sehen  (sollen  es  nur  erst  selbst  thun!).  Die  englischen  Patente
datiren  vom  Tage  der  Anmeldung,  die  amerikanischen  aber  vom
Tage  der  Bewilligung.  Da  nun  aber  gleichzeitig  und  zwar  sofort
nach  Bezahlung  der  zweiten  Taxe  die  amerikanische  Beschreibung
gedruckt  und  nach  England  geschickt  wird,  wodurch  hier  die
Patentnahme  unmöglich  wird,  so  ist  es  fast  nicht  durchzusetzen,
wenigstens  nur  mit  Hilfe  besonderer  Massregeln,  dass  das  amerikanische -
  Patent  vor  dem  englischen  datire.  Bis  also  diese  einfältige -
  Abhängigkeit  der  Patente  von  einander,  die  wir  in  Deutschland -
  und  Oesterreich  glücklicherweise  nicht  kennen,  aufgehoben,
ist  Gleichmässigkeit  der  Patent-Dauer  im  beiderseitigen  Interesse.
Hierauf  wendete  sich  Br.  gegen  die  Bestimmungen  des  Entwurfes, -
  welche  den  Gerichten  und  dem  Privy  Council  eine  Menge
verschiedenartiger  Dinge  aufladen,  wie  die  Verlängerung  der
Patente,  die  Bewilligung  von  Verbesserungen  derselben,  die  Auferlegung -
  von  Bedingungen  u.  s.  w.  Die  Bestimmung  über  die
Verbesserungen  hält  er  für  ungeheuerlich.  Der  Erfinder  soll
die  Verbesserung  seiner  Beschreibung  als  ein  Recht  verlangen
können,  nicht  als  eine  Gnade  erbitten  müssen.  Wenn  er  einen
Fehler  gemacht  hat,  so  soll  er  ihn  ohne  grosse  Kosten  und  ohne
lästige  Bedingungen  verbessern  dürfen.  Diese  Machtbefugniss  der
Behörden,  auch  auf  die  Verlängerungen  der  Patente  ausgedehnt,
würde  gegenwärtig  in  einer  Weise  geübt,  dass  die  Patente  sehr
an  Werth  verlören.  Erst  kürzlich  sei  eine  wohlbekannte  SchiffsWerfte -
  um  die  Verlängerung  eines  Patentes  für  einen  SchraubenDampfer -
  eingekommen.  Die  Verlängerung  wurde  bewilligt,  aber
nur  unter  der  Bedingung,  dass  keine  Werft,  welche  für  die  Regierung -
  arbeite,  Licenz-Gebühr  zahle.  Diese  Bedingung  sei  eine
            
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