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Erbfolge der Juden im Großherzogthum Posen
nur nach ihren Ritual »Gesetzen ausgeübt werden
kann.
Durch die Verordnungen vom 27- Januar 1ZO8 und
10- Oktober 1809.
(Gesetzsammlung des Herzogthums Warschau
Band I. Seite 55. und Band II. Seite 52.)
wurde vom 1. Mai 1808 an, das französische Civilrecht
im Großhcrzogthum Warschau eingcführt, und alle frü-
here Gesetze und Statuten ohne Unterschied wurden auf-
gehoben.
Daß jenes Gesetz auch für die Juden verpflichtend
war, kann keinem Zweifel unterliegen, da die Constitu-
tion des Herzvgthums Warschau vom 22. Juli 1807 im
Art. 69- das französische Civil-Recht für das bürgerli-
che Gesetz erklärt hat, da im Art. 4- dieser Constitution
bestimmt ist, daß vor dem Gesetze vollkommene Gleich-
heit Statt finden solle, und da in Rücksicht der jüdi-
schen Einwohner keine Ausnahme gemacht ist.
Zwar war durch eine besondere Verordnung vom
17. Oktober 1808 festgesetzt, daß die Juden im Hcr-
zogkhum Warschau auf 10 Jahre in Ausübung der po-
litische!) Rechte suspendirt seyn sollten, allein diese Be-
stimmung hatte auf die Civil-Rechte derselben keinen
Bezug, und es kann daraus keincswcgcs gefolgert wer-
den, daß die Juden nicht den französischen — für das
Herzogthum Warschau geltenden Gesetzen gleich den
übrigen Einwohnern unterworfen gewesen waren. Soll-
ten sich dennoch die Rabbinen derselben angcmaßt ha-
ben, Erbsonderungen nach den Ritual-Gesetzen vorzu-
nehmen, so ist dies abusive geschehen, und es ist der
Unvollkommenheit der über diese Volksklasse geführten
Aufsicht zuzuschreiben, wenn solche Anmaßungen nicht
von Amtswegen gerügt worden sind.
Im Art. 11. und 12. der schon oben in Bezug ge-
nommenen Verordnung vom 10. Oktober 1809 ist aus-
drücklich festgesetzt, daß bei Erbfallen nach dem 1. Mai
1808 die Vorschriften der französischen Gesetze zur An-
wendung gebracht werden sollen.