Volltext : Hilse, Carl: Civil- und Misch-Ehe

124  —
Trauung  kann  also  weit  entfernt,  seinen  Grund  in  einem  Mangel ¬
  des  Sittlichkeilsgefühls  haben  zu  müssen,  unter  Umständen
durch  Aeußerlichkeiten,  z.  B.  persönliche  Abneigung  gegen  den
betreffenden  Geistlichen***),
veranlaßt  sein.
Die  Annahme,  daß  Jemand  sich  deshalb  an  der  bürgerlichen
Trauform  genügen  lassen  werde,  weil  der  Bruch  der  Ehe  dann
minder  unsittlich  sein  und  ihm  leichter  fallen  werde,  dürfte  wohl
eine  vollständig  unberechtigte  sein.
§.  37.  d.  Die  Besorgniß  der  im  Einführen  der  bürgerlichen
Tranung  liegenden  Gewissensbedrückung.
In  der  bürgerlichen  Trauung  findet  aber  nur  die  rechtliche
Seite  der  Ehe  ihren  Abschluß.  Sie  verschafft  der  eingegangenen
Lebensgemeinschaft  zwar  die  staatliche  Anerkennung,  begrundet  die
Entstehung  der  rechtlichen  Wirkungen,  führt  aber  nicht  nothwendig ¬
  zur  kirchlichen  Anerkennung.  Denn  da  der  Staat  der  Kirche
nicht  überordnet  ist,  kann  er  diese  nicht  nöthigen,  alle  von  ihm
gebilligten  Verhältnisse  als  den  kirchlichen  Lehren  entsprechend  anzuerkennen. ¬

Im  staatlichen  Interesse  liegt  es  aber,  daß  auch  die  religiössittliche ¬
  Seite  der  Ehe  nicht  verloren  gehe.  Er  darf  deshalb
sicher  nicht  den  Abschluß  kirchlicher  Trauungen  untersagen.  Ein
solches  Verbot  würde  zu  einer  Bedrückung  der  Staatseingesesse75*). ¬

Es  genügt  jenen ¬
  in  ihrem  religiösen  Bewußtsein  werden
doch,  daß  er  die  nachträgliche  kirchliche  Einsegnung  eines  geschlossenen ¬
  Ehebundes  gestattet  und  nicht  hindert.  Dieselbe  zu  fördern
hat  er  keine  Veranlassung.
Dem  entgegen  wird  allerdings  vielfach  die  Behauptung  aufgestellt, ¬
  daß  nach  kirchlichen  Grundsätzen  die  Konkurrenz  der  kirchlichen ¬
  Einsegnung  mit  einer  unkirchlichen  Trauung  unzulässig
ei  355).
Wäre  dies  richtig,  so  würde  also  eine  bürgerlich  getraute
Ehe  kirchlich  nicht  gesegnet  werden  dürfen,  die  Einführung  der
bürgerlichen  Trauung  die  kirchliche  Einsegnung  unmöglich  machen,
die  bürgerliche  Trauung  also  zum  Beseitigen  der  kirchlichen  und
folgeweise  zum  allmähligen  Verdrängen  der  kirchlichen  Seite  in
353)  Oben  Anm.  308.
354)  Stahl  in  den  Verh.  der  preuß.  I.  Kammer  1849  S.  1030  mit
Plathner:  a.  a.  O.  31.
355)  Z.  B.  Giezel:  in  Schreiner's  und  Häusleis  Zeitschrift  für
die  gesammte  katholische  Theologie  I,  H.  2  S.  269.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer