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und Licht nicht benommen werde. (474. §) (168, 169,
Absatz.
190) Die Absicht bei Bestellung dieser Dienstbarkeit
keine andere seyn, als, damit durch die Erhöhung des
Gebäudes dem angränzenden Aussicht, Licht und Luftzug ¬
nicht benommen, oder die Einsicht in dasselbe, oder
dessen Hofraum und Garten nicht genommen werde; denn
nur in diesem und in keinem andern Folle läßt es sich
denken, daß dem Gebäude des Berechtigten durch die Bestellung =
der Dienstbarkeit ein Vortheil verschafft werden
könne. Da übrigens, wie ich in dem 56--59. A. bewiesen ¬
habe, das Verbiethungsrecht, folglich auch eine
verneinende Dienstbarkeit, welche keinen Vortheil gewährt,
wirkungslos ist, und in jenen einzelnen Fällen, in welchen
eine an sich vortheilhafte verneinende Dienstbarkeit keinen
Vortheil gewährt, diese gleichfalls wirkungslos wird, so
läßt es sich nicht verkennen, daß, wenn durch einen Bau
Aussicht, Licht und Luft durchaus nicht benommen werden ¬
können, der Bau auch ungeachtet des unbeschränkt
übertragenen Verbiethungsrechts unternommen werden
darf. 2)
191) Darf wohl der Verpflichtete sein Gebäude erweitern, ¬
wenn er die Höhe des bereits bestehenden Gebäudes
nicht überschreitet? In diesem Falle ist, wie ich glaube, mit
Rücksicht auf den Jnhalt des Vertrags zwischen drei Fäla) =
Waitzenegg n. 20, Manzius n. 67, 71, behaupten bei Gelegenheit =
dieser Dienstbarkeit, und auch andere Rechtsgelehrte
sprechen es ihnen nach, daß, wenn die Dienstbarkeit des Nichthö=