Metadaten : Schuster, Michael: Uiber das Baurecht, Verbiethungsrecht, den Gebrauch und Nichtgebrauch der Dienstbarkeiten, dann über die einzelnen Gattungen, Ersitzung und Verjährung derselben

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und  Licht  nicht  benommen  werde.  (474.  §)  (168,  169,
Absatz.
190)  Die  Absicht  bei  Bestellung  dieser  Dienstbarkeit
keine  andere  seyn,  als,  damit  durch  die  Erhöhung  des
Gebäudes  dem  angränzenden  Aussicht,  Licht  und  Luftzug ¬
  nicht  benommen,  oder  die  Einsicht  in  dasselbe,  oder
dessen  Hofraum  und  Garten  nicht  genommen  werde;  denn
nur  in  diesem  und  in  keinem  andern  Folle  läßt  es  sich
denken,  daß  dem  Gebäude  des  Berechtigten  durch  die  Bestellung =
  der  Dienstbarkeit  ein  Vortheil  verschafft  werden
könne.  Da  übrigens,  wie  ich  in  dem  56--59.  A.  bewiesen ¬
  habe,  das  Verbiethungsrecht,  folglich  auch  eine
verneinende  Dienstbarkeit,  welche  keinen  Vortheil  gewährt,
wirkungslos  ist,  und  in  jenen  einzelnen  Fällen,  in  welchen
eine  an  sich  vortheilhafte  verneinende  Dienstbarkeit  keinen
Vortheil  gewährt,  diese  gleichfalls  wirkungslos  wird,  so
läßt  es  sich  nicht  verkennen,  daß,  wenn  durch  einen  Bau
Aussicht,  Licht  und  Luft  durchaus  nicht  benommen  werden ¬
  können,  der  Bau  auch  ungeachtet  des  unbeschränkt
übertragenen  Verbiethungsrechts  unternommen  werden
darf.  2)
191)  Darf  wohl  der  Verpflichtete  sein  Gebäude  erweitern, ¬
  wenn  er  die  Höhe  des  bereits  bestehenden  Gebäudes
nicht  überschreitet?  In  diesem  Falle  ist,  wie  ich  glaube,  mit
Rücksicht  auf  den  Jnhalt  des  Vertrags  zwischen  drei  Fäla) =
  Waitzenegg  n.  20,  Manzius  n.  67,  71,  behaupten  bei  Gelegenheit =
  dieser  Dienstbarkeit,  und  auch  andere  Rechtsgelehrte
sprechen  es  ihnen  nach,  daß,  wenn  die  Dienstbarkeit  des  Nichthö=
            
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