Titel I. Prozeßfähigkeit. §. 54. Bem. IV.
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Mangel nicht beseitigt werden könne, so gelte die Person als nicht
erschienen und sei ein Kontumazialurtheil zu erlassen". Der allgemeinen ¬
Anwendung dieses Grundsatzes auch auf solche Entscheidungen über die
Prozeßfähigkeit ec. ec., welche auf Grund kontradiktorischer Verhandlung erfolgen, ¬
steht nun aber entgegen, daß ein Kontumazialurtheil nur auf Antrag
erlassen werden kann und daß das Rechtsmittel des Einspruchs auf ein Urtheil
nicht paßt, welches auf vorgängige Verhandlung beider Theile, Erhebung von
Beweisen 2c. 2c. ergeht. Namentlich bezieht sich die Bestimmung des §. 248.
Abs. 1., daß über die prozeßhindernden Einreden des §. 247., einschließlich
der Nr. 6. des letztern, durch Urtheil zu entscheiden ist, auch auf diejenigen
Fälle, in welchen die Einrede erst nach der Verhandlung zur Hauptsache vorgeschützt ¬
worden, §. 247. Abs. 2.; dieses Urtheil nach §§. 247. und 248. ist
aber stets ein kontradiktorisches, indem das Gesetz die Einrede der mangelnden
Prozeßfähigkeit oder der mangelnden gesetzlichen Vertretung als wirkliche Einrede, ¬
nicht als Antrag auf Erlassung des Versäumungsurtheils nach §. 295.
auffaßt. Auch läßt sich überall, wo der Mangel der Prozeßfähigkeit ec. etc.
nicht als prozeßhindernde Einrede vor der Verhandlung zur Hauptsache vorgeschützt ¬
wird, zwischen der Verfolgung als Einrede (s. Bem. V.) und der
Prüfung von Amtswegen auf Anregung der Gegenpartei nicht unterscheiden,
da der mündliche Prozeß eine besondere Formulirung der Einreden nicht kennt.
Die Frage, ob eine kontradiktorische Verhandlung vorliegt und ein kontradiktorisches ¬
Urtheil zu erlassen ist, kann hiernach, und dieß ist auch für die
höhere Instauz von Wichtigkeit, nicht von dem Ergebniß abhängig gemacht
werden, zu welchem die Verhandlung führt, sondern kann nur durch die
Form des Verfahrens entschieden werden.
Hiernach ist zu unterscheiden:
A. Sind in der Verhandlung beide Theile erschienen und wird die
Prozeßfähigkeit 2c. des Klägers, ehe es zur Stellung von Anträgen kommt,
vom Gericht von Amtswegen beanstandet und der Kläger oder die als gesetzlicher ¬
Vertreter desselben erschienene Person beharrt auf ihrer Zulassung, so
hat sich das Gericht über letztere zunächst in einer prozeßleitenden Verfügung
auszusprechen; verneint es dieselbe, so kann der Beklagte ein Versäumnißurtheil ¬
beantragen; gegen letzteres steht dem Kläger der Einspruch und gegen das
nach §. 310. ergehende neue Versäumnißurtheil die Berufung zu, da wenn der
Oberrichter der Ansicht ist, daß der Kläger prozeßfähig ec. war, der Fall der
Versäumniß nicht vorlag. §. 474. Abs. 2.
Wird ein Versäumnißurtheil vom Beklagten nicht beantragt und beharrt
der Kläger auf seiner Zulassung zur Verhandlung, so muß über die Prozeßfähigkeit ¬
2c. durch kontradiktorisches Urtheil entschieden werden.
Sind beide Theile durch Stellung ihrer Anträge in die Verhandlung
eingetreten und wird erst später, sei es nun auf Grund der Offizialprüfung ¬
oder auf Veranlassung von Behauptungen des Beklagten die Prozeßunfähigkeit ¬
oder der Mangel der gesetzlichen Vertretung für begründet erkannt,
so wird der Kläger — nicht als nicht erschienen durch Versäumnißurtheil sondern ¬
— wegen mangelnder Prozeßfähigkeit, mangelnder Vertretung oder