Inhaltsverzeichnis : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

Titel  I.  Prozeßfähigkeit.  §.  54.  Bem.  IV.
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Mangel  nicht  beseitigt  werden  könne,  so  gelte  die  Person  als  nicht
erschienen  und  sei  ein  Kontumazialurtheil  zu  erlassen".  Der  allgemeinen ¬
  Anwendung  dieses  Grundsatzes  auch  auf  solche  Entscheidungen  über  die
Prozeßfähigkeit  ec.  ec.,  welche  auf  Grund  kontradiktorischer  Verhandlung  erfolgen, ¬
  steht  nun  aber  entgegen,  daß  ein  Kontumazialurtheil  nur  auf  Antrag
erlassen  werden  kann  und  daß  das  Rechtsmittel  des  Einspruchs  auf  ein  Urtheil
nicht  paßt,  welches  auf  vorgängige  Verhandlung  beider  Theile,  Erhebung  von
Beweisen  2c.  2c.  ergeht.  Namentlich  bezieht  sich  die  Bestimmung  des  §.  248.
Abs.  1.,  daß  über  die  prozeßhindernden  Einreden  des  §.  247.,  einschließlich
der  Nr.  6.  des  letztern,  durch  Urtheil  zu  entscheiden  ist,  auch  auf  diejenigen
Fälle,  in  welchen  die  Einrede  erst  nach  der  Verhandlung  zur  Hauptsache  vorgeschützt ¬
  worden,  §.  247.  Abs.  2.;  dieses  Urtheil  nach  §§.  247.  und  248.  ist
aber  stets  ein  kontradiktorisches,  indem  das  Gesetz  die  Einrede  der  mangelnden
Prozeßfähigkeit  oder  der  mangelnden  gesetzlichen  Vertretung  als  wirkliche  Einrede, ¬
  nicht  als  Antrag  auf  Erlassung  des  Versäumungsurtheils  nach  §.  295.
auffaßt.  Auch  läßt  sich  überall,  wo  der  Mangel  der  Prozeßfähigkeit  ec.  etc.
nicht  als  prozeßhindernde  Einrede  vor  der  Verhandlung  zur  Hauptsache  vorgeschützt ¬
  wird,  zwischen  der  Verfolgung  als  Einrede  (s.  Bem.  V.)  und  der
Prüfung  von  Amtswegen  auf  Anregung  der  Gegenpartei  nicht  unterscheiden,
da  der  mündliche  Prozeß  eine  besondere  Formulirung  der  Einreden  nicht  kennt.
Die  Frage,  ob  eine  kontradiktorische  Verhandlung  vorliegt  und  ein  kontradiktorisches ¬
  Urtheil  zu  erlassen  ist,  kann  hiernach,  und  dieß  ist  auch  für  die
höhere  Instauz  von  Wichtigkeit,  nicht  von  dem  Ergebniß  abhängig  gemacht
werden,  zu  welchem  die  Verhandlung  führt,  sondern  kann  nur  durch  die
Form  des  Verfahrens  entschieden  werden.
Hiernach  ist  zu  unterscheiden:
A.  Sind  in  der  Verhandlung  beide  Theile  erschienen  und  wird  die
Prozeßfähigkeit  2c.  des  Klägers,  ehe  es  zur  Stellung  von  Anträgen  kommt,
vom  Gericht  von  Amtswegen  beanstandet  und  der  Kläger  oder  die  als  gesetzlicher ¬
  Vertreter  desselben  erschienene  Person  beharrt  auf  ihrer  Zulassung,  so
hat  sich  das  Gericht  über  letztere  zunächst  in  einer  prozeßleitenden  Verfügung
auszusprechen;  verneint  es  dieselbe,  so  kann  der  Beklagte  ein  Versäumnißurtheil ¬
  beantragen;  gegen  letzteres  steht  dem  Kläger  der  Einspruch  und  gegen  das
nach  §.  310.  ergehende  neue  Versäumnißurtheil  die  Berufung  zu,  da  wenn  der
Oberrichter  der  Ansicht  ist,  daß  der  Kläger  prozeßfähig  ec.  war,  der  Fall  der
Versäumniß  nicht  vorlag.  §.  474.  Abs.  2.
Wird  ein  Versäumnißurtheil  vom  Beklagten  nicht  beantragt  und  beharrt
der  Kläger  auf  seiner  Zulassung  zur  Verhandlung,  so  muß  über  die  Prozeßfähigkeit ¬
  2c.  durch  kontradiktorisches  Urtheil  entschieden  werden.
Sind  beide  Theile  durch  Stellung  ihrer  Anträge  in  die  Verhandlung
eingetreten  und  wird  erst  später,  sei  es  nun  auf  Grund  der  Offizialprüfung ¬
  oder  auf  Veranlassung  von  Behauptungen  des  Beklagten  die  Prozeßunfähigkeit ¬
  oder  der  Mangel  der  gesetzlichen  Vertretung  für  begründet  erkannt,
so  wird  der  Kläger  —  nicht  als  nicht  erschienen  durch  Versäumnißurtheil  sondern ¬
  —  wegen  mangelnder  Prozeßfähigkeit,  mangelnder  Vertretung  oder
            
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