Metadaten : Schultzenstein, Max: Beiträge zur Lehre vom Pflichttheilsrecht

§.  35.  Gegenstand  des  Pflichttheilsrechts.
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ihre  prakdargethan. ¬
  Denn  den  besten  Prüfstein  für  eine  Theorie  bildet
tische  Brauchbarkeit.
Daß  für  das  Folgende  der  Fall  einer  unzulänglichen  Zuwendung
soweit  die  Zuwendung  reicht,  ausscheidet,  bedarf  nach  der  früheren  Ausführung, ¬
  wonach  der  Pflichttheilsberechtigte  insoweit  wegen  seines  Pflichttheilsrechts ¬
  abgefunden  ist,  er  lediglich  nach  Maßgabe  der  für  die  Zuwendung ¬
  geltenden  gewöhnlichen  Regeln  berechtigt  wird  und  kein  Pflichttheilsrecht ¬
  hat,  nicht  weiter  der  Erwähnung.  Es  sind  nur  die  Fälle  zu
berücksichtigen,  wo  ein  wirkliches  Pflichttheilsrecht  in  Gestalt  eines  Forderungsrechts ¬
  oder  eines  Anfechtungsrechts  vorliegt.
§.  35.
Gegenstand  des  Pflichttheilsrechts.  Sachen  und  Rechte  der  Erbschaft,  die  keinen  GelöVerminderungen ¬
  des  Nachlasses.  Rechnungslegung.
werth  haben.  Vermehrungen  und
Deffentlicher  Verkauf  von  Nachlaßsachen.
Was  den  Gegenstand  des  Pflichttheilsrechts  anbetrifft,  so  ist  derselbe ¬
  bei  dem  Anfechtungsrecht  sofort  gegeben.  Es  ist  die  Beseitigung
der  Last  bzw.  die  Aufhebung  der  Verfügung  unter  Lebenden  und  ist
etwas  weiteres  dabei  nicht  zu  bemerken.
Bei  dem  Forderungsrecht,  welches  der  Pflichttheilsberechtigte  gegen
Schenkungen  hat,  ist  der  Gegenstand  seines  Rechts  aus  dem  §.  1165
Thl.  I.  Tit.  11  des  Allgemeinen  Landrechts  zu  entnehmen.  Derselbe
steht  zwar  unter  dem  Marginale:  Allgemeine  Regeln  vom  Widerrufe,
bezieht  sich  aber  offenbar  auf  das  Recht  des  Pflichttheilsberechtigten  mit,
obwohl  dieses  kein  Widerrufsrecht  ist.  Nach  ihm  findet  die  Wiedererstattung ¬
  d.  i.  die  Zurückgabe  nur  soweit  statt,  als  sich  die  geschenkte
Sache  zur  Zeit  des  Widerrufs  d.  i.  hier  der  Geltendmachung  des  Pflichttheilsrechts ¬
  noch  in  dem  Vermögen  oder  Nachlasse  befindet  oder  diese
durch  den  daraus  gelösten  Werth  noch  wirklich  reicher  sind.
Eine  Bereicherung  läßt  sich  nur  in  Gelde  bemessen.  Es  ist  daher,
wenn  blos  die  Bereicherung  aus  der  Schenkung  verlangt  werden  kann,
eine  Summe  Geldes  Gegenstand  des  Pflichttheilsrechts.
Dasselbe  wird  unbedenklich  auch  dann  zu  gelten  haben,  wenn  die
Schenkung  nur  zum  Theil  aufgehoben  und  daher  /nur  zum  Theil  zurückzugewähren, ¬
  der  verschenkte  Gegenstand  aber  nicht  theilbar  ist.  Denn
die  theilweise  Zurückgabe  kann  hier  nur  in  der  Art  ausgeführt  werden
daß  ein  dem  zurückzugebenden  Theil  des  Gegenstandes  entsprechender
Theil  des  Geldwerthes  zurückgegeben  wird.  Es  wäre  zwar  an  sich
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Schultzenstein,  Pflichttheilsrecht.
            
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