§. 35. Gegenstand des Pflichttheilsrechts.
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ihre prakdargethan. ¬
Denn den besten Prüfstein für eine Theorie bildet
tische Brauchbarkeit.
Daß für das Folgende der Fall einer unzulänglichen Zuwendung
soweit die Zuwendung reicht, ausscheidet, bedarf nach der früheren Ausführung, ¬
wonach der Pflichttheilsberechtigte insoweit wegen seines Pflichttheilsrechts ¬
abgefunden ist, er lediglich nach Maßgabe der für die Zuwendung ¬
geltenden gewöhnlichen Regeln berechtigt wird und kein Pflichttheilsrecht ¬
hat, nicht weiter der Erwähnung. Es sind nur die Fälle zu
berücksichtigen, wo ein wirkliches Pflichttheilsrecht in Gestalt eines Forderungsrechts ¬
oder eines Anfechtungsrechts vorliegt.
§. 35.
Gegenstand des Pflichttheilsrechts. Sachen und Rechte der Erbschaft, die keinen GelöVerminderungen ¬
des Nachlasses. Rechnungslegung.
werth haben. Vermehrungen und
Deffentlicher Verkauf von Nachlaßsachen.
Was den Gegenstand des Pflichttheilsrechts anbetrifft, so ist derselbe ¬
bei dem Anfechtungsrecht sofort gegeben. Es ist die Beseitigung
der Last bzw. die Aufhebung der Verfügung unter Lebenden und ist
etwas weiteres dabei nicht zu bemerken.
Bei dem Forderungsrecht, welches der Pflichttheilsberechtigte gegen
Schenkungen hat, ist der Gegenstand seines Rechts aus dem §. 1165
Thl. I. Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts zu entnehmen. Derselbe
steht zwar unter dem Marginale: Allgemeine Regeln vom Widerrufe,
bezieht sich aber offenbar auf das Recht des Pflichttheilsberechtigten mit,
obwohl dieses kein Widerrufsrecht ist. Nach ihm findet die Wiedererstattung ¬
d. i. die Zurückgabe nur soweit statt, als sich die geschenkte
Sache zur Zeit des Widerrufs d. i. hier der Geltendmachung des Pflichttheilsrechts ¬
noch in dem Vermögen oder Nachlasse befindet oder diese
durch den daraus gelösten Werth noch wirklich reicher sind.
Eine Bereicherung läßt sich nur in Gelde bemessen. Es ist daher,
wenn blos die Bereicherung aus der Schenkung verlangt werden kann,
eine Summe Geldes Gegenstand des Pflichttheilsrechts.
Dasselbe wird unbedenklich auch dann zu gelten haben, wenn die
Schenkung nur zum Theil aufgehoben und daher /nur zum Theil zurückzugewähren, ¬
der verschenkte Gegenstand aber nicht theilbar ist. Denn
die theilweise Zurückgabe kann hier nur in der Art ausgeführt werden
daß ein dem zurückzugebenden Theil des Gegenstandes entsprechender
Theil des Geldwerthes zurückgegeben wird. Es wäre zwar an sich
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Schultzenstein, Pflichttheilsrecht.