Volltext : Paulsen, Paul Detlev Christian: Lehrbuch des Privat-Rechts in den Herzogthümern Schleswig und Holstein

Allgemeiner  Theil.
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§.  7.
3)  Von  der  Anwendung  der  Gesetze  und  Rechtsgewohnheiten  *).
Welche  der  im  Lande  neben  einander  bestehenden  Rechte
auf  die  Rechtsverhältnisse  angewandt  werden  sollen,  entscheidet =
  sich  nach  dem  Gerichtsstande  der  Personen.  Diejenigen ¬
  also,  welche  unmittelbar  unter  den  höheren  dem  ganzen =
  Lande  vorgesetzten  Gerichten  stehen,  werden,  wenn  nicht
Standesrechte  zur  Anwendung  kommen  2),  nach  den  allgemeinen =
  Landesrechten  beurtheilt3);  als  solche  gelten
für  Holstein  der  Sachsenspiegel,  für  Schleswig  das
Jütsche  Lov,  und  die  übrigen  in  den  Gebieten  dieser  Rechte
berrschenden  Rechtsbestimmungen.  Eine  auf  geschichtlichen  Ursachen ¬
  beruhende  Ausnahme  hiervon  findet  füͤr  die  vom  Untergerichtsstande ¬
  Befreicten  im  ehemals  schauenburgischen  Antheil ¬
  Statt,  die  nach  dem  Rechte  dieses  Gebietes  leben*).  Für
beide  Herzogthümer  tritt  eine  Ausnahme  ein  in  Ansehung  der
städtischen  Bürger,  welche  einen  Rang  haben,  der  den
höhern  Gerichtsstand  zur  Folge  hat.  Denn  diese  bleiben,  nach  der
Verfügung  vom  17.  April  1782,  ausser  in  öffentlichen  Rechtsverhältnissen, ¬
  auch  noch  in  Gewerbe-  und  Schuld-Verhaͤltnissen ¬
  der  städtischen  Gerichtsbarkeit  unterworfen,  so  wie
unter  diese  ihre  staͤdtischen  Grundstüͤcke  auch  in  Erbverhaͤltnissen ¬
  gehören  sollen.
1)  Vergl.  L.  C.  Bargum  Dauer  und  Aufhebung  der  Gesetze,  im
St.  M.  IV.  S.  39—58;  Falcks  Handb.  l.  §.  53.
2)  Es  ist  hier  zu  bemerken,  daß  der  See=  und  Landkriegerstand ¬
  nach  dänischem  Rechte  lebt  in  sofern  nicht  besondere
Gesetze  fuͤr  denselben  in  den  Herzogthuͤmern  erlassen  sind.  Verdg.
v.  11.  Mai  1798.  §.  1.  Die  Universität  Kiel  lebt  nach  römischem =
  und  canonischem  Recht  und  nach  ganz  allgemeinen  oder
ihr  eigenthümlichen  Rechtsbestimmungen.
3)  Diese  Regel  ist  vor  Zeiten  nicht  immer  beachtet  worden;  siehe
Sammlung  der  L.  G.Urtheile  Nr.  391.  (J.  1616).
4)  S.  Seestern=Pauly  Beiträge.  Bd.  II.  S.  218.  225  ff.
            
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