Allgemeiner Theil.
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§. 7.
3) Von der Anwendung der Gesetze und Rechtsgewohnheiten *).
Welche der im Lande neben einander bestehenden Rechte
auf die Rechtsverhältnisse angewandt werden sollen, entscheidet =
sich nach dem Gerichtsstande der Personen. Diejenigen ¬
also, welche unmittelbar unter den höheren dem ganzen =
Lande vorgesetzten Gerichten stehen, werden, wenn nicht
Standesrechte zur Anwendung kommen 2), nach den allgemeinen =
Landesrechten beurtheilt3); als solche gelten
für Holstein der Sachsenspiegel, für Schleswig das
Jütsche Lov, und die übrigen in den Gebieten dieser Rechte
berrschenden Rechtsbestimmungen. Eine auf geschichtlichen Ursachen ¬
beruhende Ausnahme hiervon findet füͤr die vom Untergerichtsstande ¬
Befreicten im ehemals schauenburgischen Antheil ¬
Statt, die nach dem Rechte dieses Gebietes leben*). Für
beide Herzogthümer tritt eine Ausnahme ein in Ansehung der
städtischen Bürger, welche einen Rang haben, der den
höhern Gerichtsstand zur Folge hat. Denn diese bleiben, nach der
Verfügung vom 17. April 1782, ausser in öffentlichen Rechtsverhältnissen, ¬
auch noch in Gewerbe- und Schuld-Verhaͤltnissen ¬
der städtischen Gerichtsbarkeit unterworfen, so wie
unter diese ihre staͤdtischen Grundstüͤcke auch in Erbverhaͤltnissen ¬
gehören sollen.
1) Vergl. L. C. Bargum Dauer und Aufhebung der Gesetze, im
St. M. IV. S. 39—58; Falcks Handb. l. §. 53.
2) Es ist hier zu bemerken, daß der See= und Landkriegerstand ¬
nach dänischem Rechte lebt in sofern nicht besondere
Gesetze fuͤr denselben in den Herzogthuͤmern erlassen sind. Verdg.
v. 11. Mai 1798. §. 1. Die Universität Kiel lebt nach römischem =
und canonischem Recht und nach ganz allgemeinen oder
ihr eigenthümlichen Rechtsbestimmungen.
3) Diese Regel ist vor Zeiten nicht immer beachtet worden; siehe
Sammlung der L. G.Urtheile Nr. 391. (J. 1616).
4) S. Seestern=Pauly Beiträge. Bd. II. S. 218. 225 ff.