Die Form der Wirksamkeit des Vorstandes ec.
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den Vorstand vertreten wird. Denn die Bestimmung, daß
der aus einer Person bestehende Vorstand oder sämtliche Vorstandsmitglieder ¬
nur mit einer dritten Person gemeinschaftlich
für die Gesellschaft die Firma zeichnen dürfen, entzieht dem Vorstand ¬
die gesetzlich ihm zustehende Vertretungsbefugnis. Die Vertretung ¬
der Gesellschaft ist in solchen Fällen nicht mehr in die
Hände des Vorstandes gelegt, sondern einem aus dem Vorstand
und einem Dritten gebildeten Gesellschaftsorgane zugewiesen,
welches Dritten gegenüber keine rechtliche Bedeutung hat!).
Der Registerrichter hat deshalb Statutarbestimmungen der
gedachten Art in das Handelsregister nicht einzutragen.
Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages über die Art
der Vertretung und der Zeichnung bei einem mehrgliederigen
Vorstand hat die Bedeutung, daß die Thätigkeit der Vorstandsmitglieder ¬
bei der Vertretung und Zeichnung für die Gesellschaft ¬
überhaupt nur in der bestimmten Art erfolgen soll 2).
Dieser Grundsatz ist von Erheblichkeit namentlich dann, wenn
anstatt Kollektiv=Vertretung und -Zeichnung, Einzel=Vertretung
und =Zeichnung statutarisch bestimmt ist. Wenn das Statut anordnet, ¬
auch einer von mehreren Vorstandsmitgliedern sei zur
Zeichnung für die Gesellschaft berechtigt, so gilt dies auch für
den mündlichen Geschäftsverkehr. Dagegen ist nach der Rechtsprechung ¬
des Reichsoberhandelsgerichts die mündliche Erklärung
eines einzelnen Vorstandmitglieds unwirksam, wenn die Statuten
bestimmen, daß für Erklärungen, welche die Gesellschaft verpflichten ¬
sollen, die Unterschriften mehrerer Vorstandsmitglieder
erforderlich sind.
In betreff der Art des Zusammenwirkens mehrerer Vorstandsmitglieder ¬
dergestalt, daß durch dasselbe die Gesellschaft
verpflichtet werden soll, sind folgende Gesichtspunkte hervorzuheben.
Das Zusammenwirken bezieht sich nicht nur auf schriftliche, ¬
sondern auch auf mündliche Willenserklärungen und
Rechtsakte
Das Zusammenwirken kann auch durch konkludente Handlungen -
geschehen, und zwar insbesondere durch nachträgliche
Genehmigung des von einem oder mehreren anderen Vorstands1) ¬
Entscheidung R.O.H.G. Bd. 6, S. 131. Bd. 14, S. 90, vgl. auch
Esser. II, a. a. O. V. Aufl. S. 173, Petersen und v. Pechmann, a. a.
O. S. 489, Ring, a. a. O. 509, 510. Hergenhahn a. a. O. S. 161.
Entscheidungen R.O.H.G. Bd. 3. S. 183, Bd. 16, S. 35, Urteil
Reichsgerichts, vom 1. Februar 1889 (Entscheid. Bd. 24, S. 27).
3) Entscheidungen R.O.H.G. Bd. 3. S. 183.