Inhaltsverzeichnis : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Die  Form  der  Wirksamkeit  des  Vorstandes  ec.
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den  Vorstand  vertreten  wird.  Denn  die  Bestimmung,  daß
der  aus  einer  Person  bestehende  Vorstand  oder  sämtliche  Vorstandsmitglieder ¬
  nur  mit  einer  dritten  Person  gemeinschaftlich
für  die  Gesellschaft  die  Firma  zeichnen  dürfen,  entzieht  dem  Vorstand ¬
  die  gesetzlich  ihm  zustehende  Vertretungsbefugnis.  Die  Vertretung ¬
  der  Gesellschaft  ist  in  solchen  Fällen  nicht  mehr  in  die
Hände  des  Vorstandes  gelegt,  sondern  einem  aus  dem  Vorstand
und  einem  Dritten  gebildeten  Gesellschaftsorgane  zugewiesen,
welches  Dritten  gegenüber  keine  rechtliche  Bedeutung  hat!).
Der  Registerrichter  hat  deshalb  Statutarbestimmungen  der
gedachten  Art  in  das  Handelsregister  nicht  einzutragen.
Die  Bestimmung  des  Gesellschaftsvertrages  über  die  Art
der  Vertretung  und  der  Zeichnung  bei  einem  mehrgliederigen
Vorstand  hat  die  Bedeutung,  daß  die  Thätigkeit  der  Vorstandsmitglieder ¬
  bei  der  Vertretung  und  Zeichnung  für  die  Gesellschaft ¬
  überhaupt  nur  in  der  bestimmten  Art  erfolgen  soll  2).
Dieser  Grundsatz  ist  von  Erheblichkeit  namentlich  dann,  wenn
anstatt  Kollektiv=Vertretung  und  -Zeichnung,  Einzel=Vertretung
und  =Zeichnung  statutarisch  bestimmt  ist.  Wenn  das  Statut  anordnet, ¬
  auch  einer  von  mehreren  Vorstandsmitgliedern  sei  zur
Zeichnung  für  die  Gesellschaft  berechtigt,  so  gilt  dies  auch  für
den  mündlichen  Geschäftsverkehr.  Dagegen  ist  nach  der  Rechtsprechung ¬
  des  Reichsoberhandelsgerichts  die  mündliche  Erklärung
eines  einzelnen  Vorstandmitglieds  unwirksam,  wenn  die  Statuten
bestimmen,  daß  für  Erklärungen,  welche  die  Gesellschaft  verpflichten ¬
  sollen,  die  Unterschriften  mehrerer  Vorstandsmitglieder
erforderlich  sind.
In  betreff  der  Art  des  Zusammenwirkens  mehrerer  Vorstandsmitglieder ¬
  dergestalt,  daß  durch  dasselbe  die  Gesellschaft
verpflichtet  werden  soll,  sind  folgende  Gesichtspunkte  hervorzuheben.
Das  Zusammenwirken  bezieht  sich  nicht  nur  auf  schriftliche, ¬
  sondern  auch  auf  mündliche  Willenserklärungen  und
Rechtsakte
Das  Zusammenwirken  kann  auch  durch  konkludente  Handlungen -
  geschehen,  und  zwar  insbesondere  durch  nachträgliche
Genehmigung  des  von  einem  oder  mehreren  anderen  Vorstands1) ¬
  Entscheidung  R.O.H.G.  Bd.  6,  S.  131.  Bd.  14,  S.  90,  vgl.  auch
Esser.  II,  a.  a.  O.  V.  Aufl.  S.  173,  Petersen  und  v.  Pechmann,  a.  a.
O.  S.  489,  Ring,  a.  a.  O.  509,  510.  Hergenhahn  a.  a.  O.  S.  161.
Entscheidungen  R.O.H.G.  Bd.  3.  S.  183,  Bd.  16,  S.  35,  Urteil
Reichsgerichts,  vom  1.  Februar  1889  (Entscheid.  Bd.  24,  S.  27).
3)  Entscheidungen  R.O.H.G.  Bd.  3.  S.  183.
            
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