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gekommen, nach den im Jahre 1833. faktisch bestehend gewesenen geringeren -
Sätzen festgestellt werden möge, und wenn ferner darauf angetragen -
wird, die Rauchfangssteuer selbst da, wo die durch die obgedachten -
Reichstagsgesetze vorgeschriebenen Steuersätze schon seit längerer
Zeit Anwendung fanden, bis auf die vor dem Jahre 1809. gesetzlichen
geringeren Sätze zu ermäßigen, so können Wir diesem Gesuche weder in
der einen, noch in der andern Beziehung willfahren, weil die Grundsteuer, -
nach §. 3 des Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens
vom 30. Mai 1820., überall nach den bestehenden Grundsätzen und Vorschriften -
forterhoben werden soll, mithin eine Ermäßigung der nach diesen -
Vorschriften zu erhebenden Rauchfangssteuer, ohne vorherigen Nachweis -
der Überbürdung oder Unbeibringlichkeit, unzulässig ist und begründete -
Reklamationen anderer Provinzen hervorrufen würde. Dagegen
werden Wir einzelnen Gemeinden, für welche die Einziehung der veranlagten -
Rauchfangssteuer, nach den bisher gemachten Erfahrungen sehr
drückend sein würde, durch definitive Absetzung eines Theils der Steuer
gern eine angemessene Erleichterung zu Theil werden lassen.
Deputation zur Zusammenstellung der Provinzial=Gesetze.
Die vom Landtage getroffene Wahl der Deputirten zur Mitwirkung -
bei Sammlung der noch bestehenden Provinzial-Gesetze und
Statuten haben Wir bestätigt.
Die ständischen Anträge betreffend.
Ankauf des Freterschen Naturalien=Kabinets.
Obwohl die Anstalten, welche zu Förderung des naturwissenschaftlichen -
Unterrichts in den Lehr=Instituten der Provinz getroffen sind,
dem entsprechen, was das wirkliche Bedürfniß erheischt
und bei den
Gymnasien anderer Provinzen besteht, so sind Wir doch
um Unsern
getreuen Ständen einen Beweis Unsers Wohlwollens und
Unserer Anerkennung -
der von ihnen für die Beförderung des Unterrichts gezeigten
Theilnahme zu geben, nicht abgeneigt, auf die Erwerbung des Freterschen -
Naturalien=Kabinets einzugehen, wenn solche unter angemessenen
Bedingungen bewirkt werden, auch die Vertheilung unter die verschiedenen -
Lehranstalten und die Aufstellung des jeder derselben zu überweisenden -
Antheils zweckmäßig geschehen kann. Unser Oberpräsident ist
daher mit den weiteren Verhandlungen beauftragt, von deren Erfolge
Unsere getreuen Stände bei ihrer nächsten Zusammenkunft werden benachrichtigt -
werden.
Die Kranken=Anstalt der grauen Schwestern.
Der Kranken=Anstalt der grauen Schwestern zu Posen haben
Wir, in Anerkennung ihrer Nützlichkeit, und die Verwendung des Landtages -
berücksichtigend, die gebetene jährliche Hauskollekte in der Provinz
bewilligt, wegen deren Bewirkung Unser Oberpräsident das Weitere
besorgen wird.
Die in Antrag gebrachte Steuerfreiheit der Anstalt zu bewilligen,
müssen Wir zwar Bedenken finden, nicht nur, weil dergleichen Bewilligungen -
Eremplifikationen erregen, sondern auch, weil die Berechnung
der zu restituirenden indirekten Steuern mancherlei Verwickelungen herbeiführt. -
Dagegen wollen Wir, zum Andenken an die verewigte Prinzessin -
Louise von Preußen, Königl. Hoheit, welche der Anstalt immer
ihre besondere Theilnahme geschenkt, und auf deren Verwendung jähr¬Max-Planck-Institut -
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