I. Die Anfechtung innerhalb des Konkurses.
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äußernden Rechtes; sie kann ebensowohl Besitzübergabe, als Cession
oder Indossament u. s. w. sein (deshalb zu eng § 109 der Preuß,
KO.: „gegen einen dritten Besitzer")
Diese Sätze leiten sich von selbst aus der Fassung des § 33 Abs. 2
Z. 1 der KO. ab. Völderndorff Anm. b—e zu § 33 S. 357 flg.;
Sarwey Anm. 2—6 zu § 33 S. 180 flg.; Stieglitz Anm. III u. IV
zu § 33 S. 183 flg.; Petersen Bem. 1, 3, 4 zu § 33 S. 171 flg.;
Wilmowski Anm. 3—6 zu § 33 S. 128 flg. Nicht mit gleicher
Sicherheit lassen dieselben sich auf die dem § 33 untergelegten Motiven
stützen, welche eine Wiederholung der dem abgeänderten § 39 des
I. Entwurfes beigegebenen sind. Darin ist jedoch den Motiven gewiß
beizustimmen, daß die Anfechtung gegen den Dritterwerber nicht von
der vorherigen Durchführung der Anfechtung gegen den Vertragsgenossen ¬
des veräußernden Schuldners abhängig ist; jeder haftet
selbstständig neben dem anderen aus seinem Delict. Andrerseits
ist die von den Motiven gebilligte Rechtsansicht des vormaligen
Obertribunals zu Berlin (Entsch. Bd. XXII. S. 123) zu verwerfen, ¬
wonach „die rechtskräftige Zurückweisung einer Anfechtung
gegen den Vertragsgenossen des Schuldners die fernere Anfechtung
gegen den Rechtsnachfolger desselben ausschließe, weil, wenn auch res
judicata nur inter partes wirke, die Zulässigkeit der Anfechtung gegen
den Ersteren materielles Präjudiz für die gegen den Letzteren wirke.
So lange die Rechtskraft nur die Parteien bindet, unter denen das
Urtheil ergeht (Windscheid I. § 132; Wetzell, System des ord.
Civilprocesses § 47 S. 576 flg. der 3. Aufl., Civilproceßordnung § 293
und Motiven dazu S. 482 u. 483), schafft das zwischen diesen Parteien
ergangene Urtheil für oder wider Dritte weder ein formelles noch ein
materielles Präjudiz. Wenn daher der Verwalter die Anfechtung aus
§ 24 der Konkursordnung gegen den ersten Erwerber mit Erfolg im
Rechtsstreite durchgeführt hat, so muß er in dem gegen den Dritterwerber ¬
angestrengten Processe die fraus des Schuldners und die
conscientia fraudis des ersten Erwerbers aufs neue beweisen. Die
Bezugnahme auf den früheren Rechtsstreit, in welchem dieselben Momente ¬
als erwiesen angesehen worden sind, kann ihm höchstens als
Mittel zur Herbeiführung der richterlichen Ueberzeugung von der Wahrheit ¬
jener Thatsachen dienlich sein. W. Francke, Archiv für civil.
Praxis Bd. LXII. S. 494. A. A. Hartmann, Rchs-Anf.=Ges. Bem. 5
zu § 11; hinsichtlich § 109 der Preuß. KO. Meischeider S. 99 und
Koch, Kommentar, Anm. 11, d S. 108 der 2. Ausg.
b) Gehört der Dritterwerber zu den in § 24 Z. 2 der Konkurs¬