Metadaten : Otto, Viktor: ¬Die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche ein Schuldner, zu dessen Vermögen Konkurs nicht eröffnet ist, zum Nachtheile seiner Gläubiger vornimmt

I.  Die  Anfechtung  innerhalb  des  Konkurses.
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äußernden  Rechtes;  sie  kann  ebensowohl  Besitzübergabe,  als  Cession
oder  Indossament  u.  s.  w.  sein  (deshalb  zu  eng  §  109  der  Preuß,
KO.:  „gegen  einen  dritten  Besitzer")
Diese  Sätze  leiten  sich  von  selbst  aus  der  Fassung  des  §  33  Abs.  2
Z.  1  der  KO.  ab.  Völderndorff  Anm.  b—e  zu  §  33  S.  357  flg.;
Sarwey  Anm.  2—6  zu  §  33  S.  180  flg.;  Stieglitz  Anm.  III  u.  IV
zu  §  33  S.  183  flg.;  Petersen  Bem.  1,  3,  4  zu  §  33  S.  171  flg.;
Wilmowski  Anm.  3—6  zu  §  33  S.  128  flg.  Nicht  mit  gleicher
Sicherheit  lassen  dieselben  sich  auf  die  dem  §  33  untergelegten  Motiven
stützen,  welche  eine  Wiederholung  der  dem  abgeänderten  §  39  des
I.  Entwurfes  beigegebenen  sind.  Darin  ist  jedoch  den  Motiven  gewiß
beizustimmen,  daß  die  Anfechtung  gegen  den  Dritterwerber  nicht  von
der  vorherigen  Durchführung  der  Anfechtung  gegen  den  Vertragsgenossen ¬
  des  veräußernden  Schuldners  abhängig  ist;  jeder  haftet
selbstständig  neben  dem  anderen  aus  seinem  Delict.  Andrerseits
ist  die  von  den  Motiven  gebilligte  Rechtsansicht  des  vormaligen
Obertribunals  zu  Berlin  (Entsch.  Bd.  XXII.  S.  123)  zu  verwerfen, ¬
  wonach  „die  rechtskräftige  Zurückweisung  einer  Anfechtung
gegen  den  Vertragsgenossen  des  Schuldners  die  fernere  Anfechtung
gegen  den  Rechtsnachfolger  desselben  ausschließe,  weil,  wenn  auch  res
judicata  nur  inter  partes  wirke,  die  Zulässigkeit  der  Anfechtung  gegen
den  Ersteren  materielles  Präjudiz  für  die  gegen  den  Letzteren  wirke.
So  lange  die  Rechtskraft  nur  die  Parteien  bindet,  unter  denen  das
Urtheil  ergeht  (Windscheid  I.  §  132;  Wetzell,  System  des  ord.
Civilprocesses  §  47  S.  576  flg.  der  3.  Aufl.,  Civilproceßordnung  §  293
und  Motiven  dazu  S.  482  u.  483),  schafft  das  zwischen  diesen  Parteien
ergangene  Urtheil  für  oder  wider  Dritte  weder  ein  formelles  noch  ein
materielles  Präjudiz.  Wenn  daher  der  Verwalter  die  Anfechtung  aus
§  24  der  Konkursordnung  gegen  den  ersten  Erwerber  mit  Erfolg  im
Rechtsstreite  durchgeführt  hat,  so  muß  er  in  dem  gegen  den  Dritterwerber ¬
  angestrengten  Processe  die  fraus  des  Schuldners  und  die
conscientia  fraudis  des  ersten  Erwerbers  aufs  neue  beweisen.  Die
Bezugnahme  auf  den  früheren  Rechtsstreit,  in  welchem  dieselben  Momente ¬
  als  erwiesen  angesehen  worden  sind,  kann  ihm  höchstens  als
Mittel  zur  Herbeiführung  der  richterlichen  Ueberzeugung  von  der  Wahrheit ¬
  jener  Thatsachen  dienlich  sein.  W.  Francke,  Archiv  für  civil.
Praxis  Bd.  LXII.  S.  494.  A.  A.  Hartmann,  Rchs-Anf.=Ges.  Bem.  5
zu  §  11;  hinsichtlich  §  109  der  Preuß.  KO.  Meischeider  S.  99  und
Koch,  Kommentar,  Anm.  11,  d  S.  108  der  2.  Ausg.
b)  Gehört  der  Dritterwerber  zu  den  in  §  24  Z.  2  der  Konkurs¬
            
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