H. B. I. Abschn. Ord. Proz.
sätze, müssen von ihm nach geschehener Vorlesung
unterschrieben werden. Das Protocoll muss hiervon, ¬
oder dass der Zeuge nicht habe unterschreiben
wollen oder nicht können, Meldung thun. Der
Commissar und der Secretair unterschreiben gleichfalls ¬
das Protocoll, d. h. sowohl die ersten Aussagen,
als die etwanigen Abänderungen und Zusätze.
275. Die Protocolle e) mû sen von den in den Artikeln
261 (dass der Product in der oben unter No. 3 beschriebenen ¬
Art vorgeladen worden sey 262, 269.
270, 271, 272, 273 und 274 vorgeschriebenen Formalitäten ¬
Meldung thun, und am Schlusse von dem
Gerichts - Commissar, von dem Sccrctair und von
den Partheien unterschrieben; wenn die letztern
aber nicht unterschreiben können, oder nicht wollen, ¬
so muse diess in dem Protocolle erwähnt
werden.
Folgen, wenn die bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschriebenen ¬
Förmlichkeiten nicht beobachtet worden sinda) ¬
Wenn das Zeugen-Verhör wegen eines von dem
Commissar begangenen Fehlers für nichtig erklärt
worden ist, so wird das Zeugen - Verhör auf Kosten
des Commissars von neuem angefangen. Die Förmlichkeiten ¬
sind wie oben. Die Fristen fangen von
dem Tage der Insinuation des Urtheils, wodurch die
neue Zeugnifs - Aufnahme verordnet worden ist,
zu laufen an. f). 292.
e) Da die G. O. im Plural von Procex verbaux spricht, so folgt,
dass im Fall von Prorogation der Termine, jedes besondere -
Protocoll in der im Art. 275 beschriebenen Art eingerichtet ¬
seyn muss.
...
f) Der Producent kann die nemlichen Zeugen abhören lassen,
und wenn einige derselben nicht mehr vernommen werden
können, so kann das Gericht auf die erste Abhörung billige
Rücksicht nehmen.
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