Objekt : Practisches Handbuch des französischen Civil-Prozesses (Theil 1)

H.  B.  I.  Abschn.  Ord.  Proz.
sätze,  müssen  von  ihm  nach  geschehener  Vorlesung
unterschrieben  werden.  Das  Protocoll  muss  hiervon, ¬
  oder  dass  der  Zeuge  nicht  habe  unterschreiben
wollen  oder  nicht  können,  Meldung  thun.  Der
Commissar  und  der  Secretair  unterschreiben  gleichfalls ¬
  das  Protocoll,  d.  h.  sowohl  die  ersten  Aussagen,
als  die  etwanigen  Abänderungen  und  Zusätze.
275.  Die  Protocolle  e)  mû  sen  von  den  in  den  Artikeln
261  (dass  der  Product  in  der  oben  unter  No.  3  beschriebenen ¬
  Art  vorgeladen  worden  sey  262,  269.
270,  271,  272,  273  und  274  vorgeschriebenen  Formalitäten ¬
  Meldung  thun,  und  am  Schlusse  von  dem
Gerichts  -  Commissar,  von  dem  Sccrctair  und  von
den  Partheien  unterschrieben;  wenn  die  letztern
aber  nicht  unterschreiben  können,  oder  nicht  wollen, ¬
  so  muse  diess  in  dem  Protocolle  erwähnt
werden.
Folgen,  wenn  die  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  vorgeschriebenen ¬
  Förmlichkeiten  nicht  beobachtet  worden  sinda) ¬
  Wenn  das  Zeugen-Verhör  wegen  eines  von  dem
Commissar  begangenen  Fehlers  für  nichtig  erklärt
worden  ist,  so  wird  das  Zeugen  -  Verhör  auf  Kosten
des  Commissars  von  neuem  angefangen.  Die  Förmlichkeiten ¬
  sind  wie  oben.  Die  Fristen  fangen  von
dem  Tage  der  Insinuation  des  Urtheils,  wodurch  die
neue  Zeugnifs  -  Aufnahme  verordnet  worden  ist,
zu  laufen  an.  f).  292.
e)  Da  die  G.  O.  im  Plural  von  Procex  verbaux  spricht,  so  folgt,
dass  im  Fall  von  Prorogation  der  Termine,  jedes  besondere -
  Protocoll  in  der  im  Art.  275  beschriebenen  Art  eingerichtet ¬
  seyn  muss.
...
f)  Der  Producent  kann  die  nemlichen  Zeugen  abhören  lassen,
und  wenn  einige  derselben  nicht  mehr  vernommen  werden
können,  so  kann  das  Gericht  auf  die  erste  Abhörung  billige
Rücksicht  nehmen.

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