Drittes Buch. Sachenrecht.
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dd) Daraus folgt, daß im Eigentumsstreit um Fahrnis, es handle
sich denn um Geld oder Inhaberpapiere, zunächst siegt, wer seinen
früheren Besitz und dessen unfreiwilligen Verlust nachweisen kann.
Denn dann kommt ihm, aus der Zeit seines früheren Besitzes, die
Eigentumsvermutung (aa) zu statten; die sonst dagegen das Gleichgewicht ¬
herstellende Eigentumsvermutung zugunsten des gegenwärtigen
Besitzers (aa) fällt hinweg (bb) und so muß erstere, allein übrig
bleibend, durchdringen — es käme denn Weiteres hinzu.
II. Dem Anspruche unterliegt ein jeder, der die Sache dem
Eigentümer unberechtigtermaßen vorenthält.
1. Vorenthaltende Person ist jede, die eine Macht über die Sache
ausübt und dadurch der Inhabung des Eigentümers entgegentritt;
sei sie nun Besitzer, d. h. Inhaber des Besitzrechts, oder nicht; übe
sie nun diese Macht durch eigene Hand oder auch durch einen Dritten
(unmittelbarer — mittelbarer Besitzer). Näher:
a) Bei Klage kommt es darauf an, auf wen Vorstehendes
zur Zeit der Klageerhebung zutrifft.
b) Wer die Sache bloß als Fremdbesitzer, für einen anderen
mittelbaren Besitzer, innehat und sie nicht gegen den Angriff eines
Dritten verteidigen will, kann jenem seinem mittelbaren Besitzer, „den
Streit verkünden", ZPO. § 76. Dann mag jener den Prozeß übernehmen, ¬
sonst darf der zunächst Beklagte ohne weiteren Widerstand
dem Klageantrage genügen.
2. Rechtswidrig ist die Vorenthaltung schon deshalb, weil die
Sache dem Eigentümer vorenthalten wird, falls nicht gegen diesen
ein stärkeres Recht auf den Besitz dem Vorenthaltenden (der im
Prozesse diese seine Einwendung gegen die Klage des Eigentümers
wird vorbringen und beweisen müssen) zur Seite steht, § 986.
a) Solche stärkere Rechte auf den Besitz sind entweder
aa) dingliche oder auch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, ¬
die dem Befugten ein Besitzrecht geben, oben § 174, I, 1 und
2; oder
bb) persönliche, d. h. obligatorische oder auch familienrechtliche
Ansprüche auf Belassung im Besitz, handle es sich um verteidigungsweise ¬
Geltendmachung eines auch klagbaren Anspruches auf Besitz,
oder um ein Zurückbehaltungsrecht. 2) Über eine besondere Rubrik
*) Z. B. als Mieter oder Gesellschafter oder dgl. m.
2) Z. B. aus einem gegenseitigen Vertrage, bis auf Leistung von der
anderen Seite her; oder aus Schädigungen, § 273 Abs. 2.