Metadaten : Fernández Villaverde, Raimundo: Tésis: Consideraciones histórico-críticas acerca del sufragio universal como órgano de la representación política en las sociedades modernas

Drittes  Buch.  Sachenrecht.
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dd)  Daraus  folgt,  daß  im  Eigentumsstreit  um  Fahrnis,  es  handle
sich  denn  um  Geld  oder  Inhaberpapiere,  zunächst  siegt,  wer  seinen
früheren  Besitz  und  dessen  unfreiwilligen  Verlust  nachweisen  kann.
Denn  dann  kommt  ihm,  aus  der  Zeit  seines  früheren  Besitzes,  die
Eigentumsvermutung  (aa)  zu  statten;  die  sonst  dagegen  das  Gleichgewicht ¬
  herstellende  Eigentumsvermutung  zugunsten  des  gegenwärtigen
Besitzers  (aa)  fällt  hinweg  (bb)  und  so  muß  erstere,  allein  übrig
bleibend,  durchdringen  —  es  käme  denn  Weiteres  hinzu.
II.  Dem  Anspruche  unterliegt  ein  jeder,  der  die  Sache  dem
Eigentümer  unberechtigtermaßen  vorenthält.
1.  Vorenthaltende  Person  ist  jede,  die  eine  Macht  über  die  Sache
ausübt  und  dadurch  der  Inhabung  des  Eigentümers  entgegentritt;
sei  sie  nun  Besitzer,  d.  h.  Inhaber  des  Besitzrechts,  oder  nicht;  übe
sie  nun  diese  Macht  durch  eigene  Hand  oder  auch  durch  einen  Dritten
(unmittelbarer  —  mittelbarer  Besitzer).  Näher:
a)  Bei  Klage  kommt  es  darauf  an,  auf  wen  Vorstehendes
zur  Zeit  der  Klageerhebung  zutrifft.
b)  Wer  die  Sache  bloß  als  Fremdbesitzer,  für  einen  anderen
mittelbaren  Besitzer,  innehat  und  sie  nicht  gegen  den  Angriff  eines
Dritten  verteidigen  will,  kann  jenem  seinem  mittelbaren  Besitzer,  „den
Streit  verkünden",  ZPO.  §  76.  Dann  mag  jener  den  Prozeß  übernehmen, ¬
  sonst  darf  der  zunächst  Beklagte  ohne  weiteren  Widerstand
dem  Klageantrage  genügen.
2.  Rechtswidrig  ist  die  Vorenthaltung  schon  deshalb,  weil  die
Sache  dem  Eigentümer  vorenthalten  wird,  falls  nicht  gegen  diesen
ein  stärkeres  Recht  auf  den  Besitz  dem  Vorenthaltenden  (der  im
Prozesse  diese  seine  Einwendung  gegen  die  Klage  des  Eigentümers
wird  vorbringen  und  beweisen  müssen)  zur  Seite  steht,  §  986.
a)  Solche  stärkere  Rechte  auf  den  Besitz  sind  entweder
aa)  dingliche  oder  auch  öffentlich-rechtliche  Eigentumsbeschränkungen, ¬
  die  dem  Befugten  ein  Besitzrecht  geben,  oben  §  174,  I,  1  und
2;  oder
bb)  persönliche,  d.  h.  obligatorische  oder  auch  familienrechtliche
Ansprüche  auf  Belassung  im  Besitz,  handle  es  sich  um  verteidigungsweise ¬
  Geltendmachung  eines  auch  klagbaren  Anspruches  auf  Besitz,
oder  um  ein  Zurückbehaltungsrecht.  2)  Über  eine  besondere  Rubrik
*)  Z.  B.  als  Mieter  oder  Gesellschafter  oder  dgl.  m.
2)  Z.  B.  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage,  bis  auf  Leistung  von  der
anderen  Seite  her;  oder  aus  Schädigungen,  §  273  Abs.  2.
            
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