Inhaltsverzeichnis : Krasnopolski, Horaz: ¬Das Anfechtungsrecht der Gläubiger nach österreichischem Recht

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nicht  eine  etwa  zulässige  Unterwerfung  unter  ein  anderes  Recht
stattgefunden;  mit  anderen  Worten:  nach  jenem  Rechte,  nach  welchem
die  Rechtshandlung  im  Uebrigen  beurtheilt  wird,  ist  auch  zu  entscheiden, ¬
  ob  sie  Thatbestandsmoment  für  die  Entstehung  des  Anfechtungsanspruches ¬
  ist.  Nur  die  Beschränkung  ist  zu  machen,  daß
eine  im  Auslande  vorgenommene  Rechtshandlung  der  Anfechtung
nicht  im  weiteren  Umfange  als  eine  im  Inlande  vorgenommene
unterliegen  kann."
*)  Die  im  §.  2  A.=G.  als  anfechtbar  erklärten  Rechtshandlungen  sind  daher
auch,  wenn  sie  z.  B.  im  deutschen  Reiche  vorgenommen  wurden,  im  Inlande  nur
anfechtbar,  wenn  sie  in  den  letzten  10  Jahren  vor  der  Eröffnung  des  Concurses ¬
  erfolgten.
Krasnopolski,  Anfechtungsrecht,
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