Titel III. Ladungen, Termine und Fristen. §. 199. Bem. I. II.
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I. E. §. 185. II. E. §. 187. III. E. §. 192. M. 173. K.P. 74.
H.E. §. 183. H.P. 305. 2622. 5128 ff. N.E. §. 223. 224. N.P. 380.
I. Die Vorschriften der §§. 199. und 200. gelten sowohl für gesetzliche
ir richterliche, überhaupt für alle prozeßrechtlichen Fristen, dagegen
als
für die Fristen des materiellen Rechts; sie entsprechen den Art. 328. 329.
nicht
des H.G.B. und den Art. 32. und 92. der W.O.
Der §. 199. ist nur für die nach Tagen bestimmten Fristen, für die nach
Wochen, Monaten und Jahren zu berechnenden ist dagegen der §. 200. maßgebend. ¬
„Der Zeitpunkt oder das Ereigniß", nach welchem der Anfang der
sich richtet, kann nicht nur eine Zustellung oder Verkündung, sondern
jedes prozessualische Ereigniß sein, an welches der Lauf einer gesetzlichen Frist
geknüpft ist.
Gesetzliche Fristen, welche nach Tagen bestimmt sind, enthalten die
§§. 125. Abs. 2., 194. 459. 567. Abs. 1.; dahin gehört auch die uneigentliche
Frist des §. 761. Abs. 1.; in allen diesen Fällen beträgt die Frist drei Tage,
bei größeren gesetzlichen Fristen rechnet die C.P.O. nach Wochen. Eine
Ausnahme machen nur die Fristen für die Zustellung der Beantwortung der
Klage, der Berufung und der Revision, insoferne dieselben zwar nicht
nach Tagen bestimmt, wohl aber thatsächlich nach solchen zu berechnen
sind.
Im Sinne der angeführten Behandlung der gesetzlichen Fristen in der
C.P.O. liegt es, daß auch die richterlichen Fristen, wenn sie nicht weniger
als eine Woche betragen, nach Wochen bezw. Monaten, nicht nach Tagen bestimmt ¬
werden. Doch ist eine Bestimmung nach Tagen dem Richter nicht untersagt. ¬
Daß in einem solchen Falle unter einer auf „acht" oder „vierzehn
frist volle acht oder vierzehn Tage, ausschließlich des im
Tage" bestimmten
§. 199. gedachten Tages, zu verstehen sind (N.D.E. §. 224. H.G.B. Art. 328.
Nr. 1.), sowie daß eine nach Tagen bestimmte Frist mit Ablauf des letzten
Tages der Frist, also um Mitternacht endigt (O.D.E. §. 225.), betrachtet das
Gesetz als selbstverständlich. s. Mot. a. a. O. u. Struckmann-Koch zu §. 199.,
Petersen S. 464., Seuffert S. 200., Kleiner S. 644. Eine Berechnung a mo-mento ¬
ad momentum ist bei der Berechnung nach Tagen wie in den Fällen
des §. 200. ausgeschlossen. Ob übrigens die innerhalb der Frist vorzunehmende
Prozeßhandlung noch bis Mitternacht oder z. B. nur innerhalb der Geschäftsstunden ¬
des Gerichts noch vorgenommen werden kann, bestimmt sich nach der
Natur der fraglichen Prozeßhandlung. (vgl. auch §. 171. Bem. III. u. H.Pr.
S. 325).
Läuft eine Frist mehreren Streitgenossen, so ist dieselbe für jeden nach
Maßgabe der an ihn erfolgten Zustellung besonders zu berechnen (§. 58.). Der
Grundsatz, daß in diesem Falle die zuletzt ablaufende Frist für alle Streitgenossen ¬
maßgebend sein soll, hat in die C.P.O. keine Aufnahme gefunden. vgl.
übrigens §. 59. u. Mot. a. a. O.
II. Bezüglich solcher Fristen, welche etwa durch Vereinbarung der
Parteien festgesetzt worden (Pr. E. §. 211.), enthält die C.P.O. keine Aus¬