Inhaltsverzeichnis : ¬Die Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich (1)

Titel  III.  Ladungen,  Termine  und  Fristen.  §.  199.  Bem.  I.  II.
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I.  E.  §.  185.  II.  E.  §.  187.  III.  E.  §.  192.  M.  173.  K.P.  74.
H.E.  §.  183.  H.P.  305.  2622.  5128  ff.  N.E.  §.  223.  224.  N.P.  380.
I.  Die  Vorschriften  der  §§.  199.  und  200.  gelten  sowohl  für  gesetzliche
ir  richterliche,  überhaupt  für  alle  prozeßrechtlichen  Fristen,  dagegen
als
für  die  Fristen  des  materiellen  Rechts;  sie  entsprechen  den  Art.  328.  329.
nicht
des  H.G.B.  und  den  Art.  32.  und  92.  der  W.O.
Der  §.  199.  ist  nur  für  die  nach  Tagen  bestimmten  Fristen,  für  die  nach
Wochen,  Monaten  und  Jahren  zu  berechnenden  ist  dagegen  der  §.  200.  maßgebend. ¬
  „Der  Zeitpunkt  oder  das  Ereigniß",  nach  welchem  der  Anfang  der
sich  richtet,  kann  nicht  nur  eine  Zustellung  oder  Verkündung,  sondern
jedes  prozessualische  Ereigniß  sein,  an  welches  der  Lauf  einer  gesetzlichen  Frist
geknüpft  ist.
Gesetzliche  Fristen,  welche  nach  Tagen  bestimmt  sind,  enthalten  die
§§.  125.  Abs.  2.,  194.  459.  567.  Abs.  1.;  dahin  gehört  auch  die  uneigentliche
Frist  des  §.  761.  Abs.  1.;  in  allen  diesen  Fällen  beträgt  die  Frist  drei  Tage,
bei  größeren  gesetzlichen  Fristen  rechnet  die  C.P.O.  nach  Wochen.  Eine
Ausnahme  machen  nur  die  Fristen  für  die  Zustellung  der  Beantwortung  der
Klage,  der  Berufung  und  der  Revision,  insoferne  dieselben  zwar  nicht
nach  Tagen  bestimmt,  wohl  aber  thatsächlich  nach  solchen  zu  berechnen
sind.
Im  Sinne  der  angeführten  Behandlung  der  gesetzlichen  Fristen  in  der
C.P.O.  liegt  es,  daß  auch  die  richterlichen  Fristen,  wenn  sie  nicht  weniger
als  eine  Woche  betragen,  nach  Wochen  bezw.  Monaten,  nicht  nach  Tagen  bestimmt ¬
  werden.  Doch  ist  eine  Bestimmung  nach  Tagen  dem  Richter  nicht  untersagt. ¬
  Daß  in  einem  solchen  Falle  unter  einer  auf  „acht"  oder  „vierzehn
frist  volle  acht  oder  vierzehn  Tage,  ausschließlich  des  im
Tage"  bestimmten
§.  199.  gedachten  Tages,  zu  verstehen  sind  (N.D.E.  §.  224.  H.G.B.  Art.  328.
Nr.  1.),  sowie  daß  eine  nach  Tagen  bestimmte  Frist  mit  Ablauf  des  letzten
Tages  der  Frist,  also  um  Mitternacht  endigt  (O.D.E.  §.  225.),  betrachtet  das
Gesetz  als  selbstverständlich.  s.  Mot.  a.  a.  O.  u.  Struckmann-Koch  zu  §.  199.,
Petersen  S.  464.,  Seuffert  S.  200.,  Kleiner  S.  644.  Eine  Berechnung  a  mo-mento ¬
  ad  momentum  ist  bei  der  Berechnung  nach  Tagen  wie  in  den  Fällen
des  §.  200.  ausgeschlossen.  Ob  übrigens  die  innerhalb  der  Frist  vorzunehmende
Prozeßhandlung  noch  bis  Mitternacht  oder  z.  B.  nur  innerhalb  der  Geschäftsstunden ¬
  des  Gerichts  noch  vorgenommen  werden  kann,  bestimmt  sich  nach  der
Natur  der  fraglichen  Prozeßhandlung.  (vgl.  auch  §.  171.  Bem.  III.  u.  H.Pr.
S.  325).
Läuft  eine  Frist  mehreren  Streitgenossen,  so  ist  dieselbe  für  jeden  nach
Maßgabe  der  an  ihn  erfolgten  Zustellung  besonders  zu  berechnen  (§.  58.).  Der
Grundsatz,  daß  in  diesem  Falle  die  zuletzt  ablaufende  Frist  für  alle  Streitgenossen ¬
  maßgebend  sein  soll,  hat  in  die  C.P.O.  keine  Aufnahme  gefunden.  vgl.
übrigens  §.  59.  u.  Mot.  a.  a.  O.
II.  Bezüglich  solcher  Fristen,  welche  etwa  durch  Vereinbarung  der
Parteien  festgesetzt  worden  (Pr.  E.  §.  211.),  enthält  die  C.P.O.  keine  Aus¬
            
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