Inhaltsverzeichnis : Harster, Theodor: Kommentar zum Bayerischen Wassergesetze vom 23. März 1907, zur Verordnung vom 1. Dezember 1907 und zur Vollzugsbekanntmachung vom 3. Dezember 1907

Abschnitt  I:  Öffentliche  Gewässer.  Art.  5.
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Wir  müssen  daher  annehmen,  daß  die  obere  Ufergrenze  im  Gegensatze  zu
der  durch  die  Uferlinie  festbestimmten  unteren  einen  veränderlichen  Lauf
hat,  der  sich  nach  dem  jeweiligen  Wasserstande  richtet.  Der  Uferbegriff
reicht  über  den  jeweiligen  Wasserstand  hinaus  ein  angemessenes
Stück  landeinwärts.  Die  Ausdehnung  dieses  angemessenen  Stückes  ist  nicht
durch  feste  Regeln  bestimmt;  hierüber  wird  vielmehr  von  Fall  zu  Fall  zu  ent
scheiden  sein.  Der  Triebwerksbesitzer  z.  B.  kann  sein  Uferbetretungsrecht  nur
möglichst  nahe  dem  Wasser,  nicht  Hunderte  von  Metern  landeinwärts  ausüben
Der  Streifen,  innerhalb  dessen  sich  seine  Befugnis  hält,  verschiebt  sich  mit  dem
Fallen  und  Steigen  des  Wassers  in  der  Richtung  gegen  die  Uferlinie  oder  von
dieser  weg  landeinwärts.
5.  Daraus  ergeben  sich  folgende  Definitionen:  Flußbett  im  Rechtssinn ¬
  ist  der  durch  die  Uferlinien  begrenzte  Raum,  einerlei  ob  die  Wassersäule
sich  mit  diesen  Linien  deckt,  sie  überschreitet  oder  hinter  ihnen  zurückbleibt  (val.
auch  OGH.  4  S.  364).  Unter  Ufer  versteht  man  einen  Landstreifen,  der  gegen
den  Fluß  hin  durch  die  Uferlinie  fest  begrenzt  ist,  nach  dem  Lande  zu  aber  einer
festen  Grenze  ermangelt,  da  sich  sein  Bereich  nach  dem  jeweiligen  Wasserstande
bestimmt,  über  den  er  um  ein  Stück  von  angemessener  Breite  landwärts  hinausreicht ¬
  (vgl.  Schenkel  S.  524  Anm.  4,  Born  S.  14,  92  und  die  dort  zitierte
preußische  Rechtsprechung;  unklar  Reuß  S.  47  f.,  der  mit  dem  RefAK.  von  1852
anzunehmen  scheint,  das  Ufer  im  Rechtssinne  liege  zwischen  der  Uferlinie  und
der  Grundstücksgrenze  gegen  den  Fluß,  die  sich  ja  mit  der  Uferlinie  deckt
(s.  Anm.  3;  zutreffend  dagegen  RefRK.  S.  8  und  RRA.  S.  135)
6.  Die  Art.  5  und  6  beziehen  sich  nur  auf  öffentliche  Flüsse;  auf
geschlossene  öffentliche  Gewässer  sind  sie  nicht  anwendbar  (anders  Baden  §  6;
vgl.  Schenkel  S.  188).
Anm.  3.  Das  Ufereigentum.  Nach  Art.  5  Abs.  1  gehören  die  Ufer  der  öffentlichen ¬
  Flüsse  den  Eigentümern  der  anliegenden  Grundstücke.
Daran,  daß  zum  Ufer  auch  Grundstücke  gehören  können,  die  gar  nicht  unmittelbar
an  den  Fluß  stoßen,  sondern  weiter  landeinwärts  liegen,  ist  hier  offenbar  nicht
gedacht,  doch  ist  dies  von  keiner  Bedeutung,  da  die  Eigentumsverhältnisse  dieser
Grundstücke  ohnehin  feststehen.  Nur  für  die  unmittelbar  an  den  Fluß
grenzenden  Grundstücke  war  es  nötig,  zu  bestimmen,  welche  Wirkung  die  Festsetzung ¬
  der  Uferlinie  auf  ihre  Eigentumsverhältnisse  ausübt.
Der  Sinn  der  Vorschrift  ist  derselbe  als  wenn  sie  lauten  würde:  „Die
Grenze  zwischen  dem  Flußbett  und  den  anliegenden  Grundstücken ¬
  wird  durch  die  Uferlinie  bestimmt"  (vgl.  VB.  §  2  bei  Art.  6).
Sobald  diese  rechtsgültig  festgesetzt  ist,  verliert  die  bisherige  Grenze  zwischen  dem
Grundstück  und  dem  Flußbett  ihre  Bedeutung.  Lag  sie  höher  als  die  Uferlinie,
so  wächst  das  Grundstück  bis  zu  dieser  kraft  Gesetzes,  ohne  daß  es  eines  Rechtsgeschäftes ¬
  bedürfte;  lag  sie  tiefer,  so  wächst  umgekehrt  das  Flußbett  gleichfalls
ohne  eine  rechtsgeschäftliche  Übertragung  auf  Kosten  des  Grundstücks  bis  zur
Uferlinie.  Diese  Veränderungen  knüpfen  sich,  wie  gesagt,  an  die  Festsetzung  der
Uferlinie.  Diese  bestimmt  die  Grenze  bis  zu  ihrer  rechtsgültigen  Abänderung.
Auch  dann,  wenn  ein  Grundstücksstreifen  jahrzehntelang  nicht  vom  Wasser  überspült ¬
  wird  oder  ebensolange  ständig  unter  Wasser  steht,  ändern  sich  die  Eigentumsverhältnisse ¬
  nicht,  wohl  aber  wird  dann  ein  Antrag  auf  eine  Neufestsetzung
der  Uferlinie  begründet  erscheinen  (vgl.  auch  KorrefRK.  S.  45).  Bis  dahin
hat  also  aud
der  Ufereigentümer  das  Recht  der  Nutzung  an  dem  Schilf,  Rohr
u.  dgl.,  das  oberhalb  der  Uferlinie,  wenn  auch  unter  dem  gewöhnlichen  Wasserstande ¬
  wächst  (vgl.  hiezu  auch  Dernburg  3  §  94  Anm.  5,  Born  S.  14;  Ditt¬
            
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