Abschnitt I: Öffentliche Gewässer. Art. 5.
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Wir müssen daher annehmen, daß die obere Ufergrenze im Gegensatze zu
der durch die Uferlinie festbestimmten unteren einen veränderlichen Lauf
hat, der sich nach dem jeweiligen Wasserstande richtet. Der Uferbegriff
reicht über den jeweiligen Wasserstand hinaus ein angemessenes
Stück landeinwärts. Die Ausdehnung dieses angemessenen Stückes ist nicht
durch feste Regeln bestimmt; hierüber wird vielmehr von Fall zu Fall zu ent
scheiden sein. Der Triebwerksbesitzer z. B. kann sein Uferbetretungsrecht nur
möglichst nahe dem Wasser, nicht Hunderte von Metern landeinwärts ausüben
Der Streifen, innerhalb dessen sich seine Befugnis hält, verschiebt sich mit dem
Fallen und Steigen des Wassers in der Richtung gegen die Uferlinie oder von
dieser weg landeinwärts.
5. Daraus ergeben sich folgende Definitionen: Flußbett im Rechtssinn ¬
ist der durch die Uferlinien begrenzte Raum, einerlei ob die Wassersäule
sich mit diesen Linien deckt, sie überschreitet oder hinter ihnen zurückbleibt (val.
auch OGH. 4 S. 364). Unter Ufer versteht man einen Landstreifen, der gegen
den Fluß hin durch die Uferlinie fest begrenzt ist, nach dem Lande zu aber einer
festen Grenze ermangelt, da sich sein Bereich nach dem jeweiligen Wasserstande
bestimmt, über den er um ein Stück von angemessener Breite landwärts hinausreicht ¬
(vgl. Schenkel S. 524 Anm. 4, Born S. 14, 92 und die dort zitierte
preußische Rechtsprechung; unklar Reuß S. 47 f., der mit dem RefAK. von 1852
anzunehmen scheint, das Ufer im Rechtssinne liege zwischen der Uferlinie und
der Grundstücksgrenze gegen den Fluß, die sich ja mit der Uferlinie deckt
(s. Anm. 3; zutreffend dagegen RefRK. S. 8 und RRA. S. 135)
6. Die Art. 5 und 6 beziehen sich nur auf öffentliche Flüsse; auf
geschlossene öffentliche Gewässer sind sie nicht anwendbar (anders Baden § 6;
vgl. Schenkel S. 188).
Anm. 3. Das Ufereigentum. Nach Art. 5 Abs. 1 gehören die Ufer der öffentlichen ¬
Flüsse den Eigentümern der anliegenden Grundstücke.
Daran, daß zum Ufer auch Grundstücke gehören können, die gar nicht unmittelbar
an den Fluß stoßen, sondern weiter landeinwärts liegen, ist hier offenbar nicht
gedacht, doch ist dies von keiner Bedeutung, da die Eigentumsverhältnisse dieser
Grundstücke ohnehin feststehen. Nur für die unmittelbar an den Fluß
grenzenden Grundstücke war es nötig, zu bestimmen, welche Wirkung die Festsetzung ¬
der Uferlinie auf ihre Eigentumsverhältnisse ausübt.
Der Sinn der Vorschrift ist derselbe als wenn sie lauten würde: „Die
Grenze zwischen dem Flußbett und den anliegenden Grundstücken ¬
wird durch die Uferlinie bestimmt" (vgl. VB. § 2 bei Art. 6).
Sobald diese rechtsgültig festgesetzt ist, verliert die bisherige Grenze zwischen dem
Grundstück und dem Flußbett ihre Bedeutung. Lag sie höher als die Uferlinie,
so wächst das Grundstück bis zu dieser kraft Gesetzes, ohne daß es eines Rechtsgeschäftes ¬
bedürfte; lag sie tiefer, so wächst umgekehrt das Flußbett gleichfalls
ohne eine rechtsgeschäftliche Übertragung auf Kosten des Grundstücks bis zur
Uferlinie. Diese Veränderungen knüpfen sich, wie gesagt, an die Festsetzung der
Uferlinie. Diese bestimmt die Grenze bis zu ihrer rechtsgültigen Abänderung.
Auch dann, wenn ein Grundstücksstreifen jahrzehntelang nicht vom Wasser überspült ¬
wird oder ebensolange ständig unter Wasser steht, ändern sich die Eigentumsverhältnisse ¬
nicht, wohl aber wird dann ein Antrag auf eine Neufestsetzung
der Uferlinie begründet erscheinen (vgl. auch KorrefRK. S. 45). Bis dahin
hat also aud
der Ufereigentümer das Recht der Nutzung an dem Schilf, Rohr
u. dgl., das oberhalb der Uferlinie, wenn auch unter dem gewöhnlichen Wasserstande ¬
wächst (vgl. hiezu auch Dernburg 3 § 94 Anm. 5, Born S. 14; Ditt¬