Volltext : Guida artistica per la città di genova (1)

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Abschnitt.]  Von  der  Gefahr  des  Gebers.
kann,  also  ihnen  unterliegen  muß,  hat  aber  gar
keinen  Werth.  Eben  so  ist  es  billig,  daß  die
natürliche  Abnutzung  des  Schiffs  dem  Geber  nicht
zur  Last  komme.  —  Baldasseroni  erzählt,  daß  ein
Capitain,  welcher  sein  Schiff  unter  den  gewöhnlichen =
  Ausdrücken  verbodmet  hatte  „nach  glücklicher =
  Zurückkunft  des  Schiffs  zu  bezahlen"  sich
der  Bezahlung  entziehen  wollte,  da  das  Schiff
nach  langen  Reisen  zwar  glücklich,  aber  durch
Alter  und  natürliche  Abnutzung  unbrauchbar,  zutückkam. ¬
  Er  wurde  aber  von  der  Florentinischen
Jota  zur  Bezahlung  verurtheilt.
Am  wenigsten  ist  der  Geber  für  Unfälle  ver=Schaden  durch
Schuld  der  Eigenthümer, =
  des
antwortlich,  welche  durch  die  Handlungen  des
Schiffers  u.  s.  w.
Nehmers,  oder  der  Personen  entstehen,  für  welche
er  verantwortlich  ist.  *)  Wenn  also  die  Gefahr
auf  Veranlassung  des  Eigenthümers  der  verbodmeten =
  Sache  verändert  wird,  und  der  Gegenstand =
  verunglückt;  wenn  das  Schiff  ohne  Wissen
und  Zustimmung  des  Gebers  verbothene  Waare
ladet,  oder  Schleichhandel  treibt  ***)  u.  s.  w.,  so
bleibt  der  Eigenthümer  verantwortlich.  Die  Französische =
  Ordonnance  sagt  ausdrücklich,  daß  alles,
was  durch  die  Handlung  des  Eigenthümers  entsteht, =
  nicht  für  zufälliges  Unglück  zu  halten  ist;
und  der  Code,  daß  der  durch  Handlungen  des
*)  Baldass.  T.  III.  Tit.  7.  §.  33.
**)  Verwer  Aenteikeningen,  ad  §.  1,  Bald.  T.  III.
Tit.  7.  §.  38.  e.  seq.
***)  Schwed.  4tes  Kap.
            
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