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Abschnitt.] Von der Gefahr des Gebers.
kann, also ihnen unterliegen muß, hat aber gar
keinen Werth. Eben so ist es billig, daß die
natürliche Abnutzung des Schiffs dem Geber nicht
zur Last komme. — Baldasseroni erzählt, daß ein
Capitain, welcher sein Schiff unter den gewöhnlichen =
Ausdrücken verbodmet hatte „nach glücklicher =
Zurückkunft des Schiffs zu bezahlen" sich
der Bezahlung entziehen wollte, da das Schiff
nach langen Reisen zwar glücklich, aber durch
Alter und natürliche Abnutzung unbrauchbar, zutückkam. ¬
Er wurde aber von der Florentinischen
Jota zur Bezahlung verurtheilt.
Am wenigsten ist der Geber für Unfälle ver=Schaden durch
Schuld der Eigenthümer, =
des
antwortlich, welche durch die Handlungen des
Schiffers u. s. w.
Nehmers, oder der Personen entstehen, für welche
er verantwortlich ist. *) Wenn also die Gefahr
auf Veranlassung des Eigenthümers der verbodmeten =
Sache verändert wird, und der Gegenstand =
verunglückt; wenn das Schiff ohne Wissen
und Zustimmung des Gebers verbothene Waare
ladet, oder Schleichhandel treibt ***) u. s. w., so
bleibt der Eigenthümer verantwortlich. Die Französische =
Ordonnance sagt ausdrücklich, daß alles,
was durch die Handlung des Eigenthümers entsteht, =
nicht für zufälliges Unglück zu halten ist;
und der Code, daß der durch Handlungen des
*) Baldass. T. III. Tit. 7. §. 33.
**) Verwer Aenteikeningen, ad §. 1, Bald. T. III.
Tit. 7. §. 38. e. seq.
***) Schwed. 4tes Kap.