Erster Titel. Kap. III. Abschnitt I.
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I§ 45a.
§ 45a.
Folgen zu niedriger Maaß- oder Gewichtsangabe oder unrichtiger Declaration*)
Der Versender bürgt für die Richtigkeit seiner Angaben und
trägt alle Folgen, welche aus unrichtiger Declaration entspringen ¬
1s). Die Güter=Expedienten sind befugt, bei einem
entstehenden Verdacht, die Uebereinstimmung des Frachtbriefs mit
den betreffenden Gütern auch nach dem Inhalte (also auch durch
Oeffnen der Collis) in Gegenwart des Absenders oder Empfängers
oder deren Bevollmächtigten oder nöthigenfalls in Gegenwart von
mindestens 2 Zeugen zu prüfen, zu verificiren und vom Absender
im Frachtbriefe berichtigen zu lassen.
sen, können einen Abschnitt des Frachtbriefes verlangen, durch welchen sodann
der Empfänger als solcher sich ausweisen kann; übrigens sind auch andere
Legitimationen zulässig.
Bei den K. K. Oesterreichischen Eisenbahnen (Oesterr. § 10.) muß für jede
Frachtpartie dem Aufgeber ein Aufgabeschein ausgefolgt werden, in welchem
die Gegenstände und Documente wie im Frachtbriefe beschrieben sind und welcher
allein als Beweis der richtigen Aufgabe dient, so daß nur auf seinen Grund
und für die darin verzeichneten Gegenstände und Documente Reclamationen statthaft ¬
sind.
Ebenso sagt 0. Schles. § 51. Abs. 8: Jedem Frachtbriefe ist ein Versendungsschein ¬
beizugeben, auf welchem nach Inhalt des Frachtbriefs die
Güter nach Marke, Nummer, Zahl der Collis, Gewicht, Bestimmungsort und
Name des Empfängers genau und deutlich zu bezeichnen sind. Diesen VersendSchein ¬
erhält der Absender als Beweis der geschehenen Ueberlieferung mit dem
Stempel der betreffenden Güter=Expedition versehen zurück.
Außerdem sagt Preuss.“ cit. hinsichtlich der Expedition: Wird die Ausfüllung ¬
des Frachtbriefes oder die Vornahme des Signirens und Verwiegens in
der Expedition verlangt, so ist für das Signiren jedes Collos 1 Sgr., für das
Verwiegen 1 Sgr. pro Centner und überschießenden Centnertheil des Gesammtgewichts ¬
der Sendung ohne Rücksicht auf die Zahl der Colli, und für jeden
einzelnen Frachtbrief incl. Formular ohne Rücksicht auf die Zahl der darin
aufgeführten Colli 1 Sgr. zu entrichten.
*) A. D. G. *§ 5. Abs. 6—8. und die in Anm. 17. angegebenen Zusätze
der Verbands=Reglements. Bayern III. § 10. Hannov. § 47. u. 49. Preuss.
§ 51. in fin. Oesterr. § 7.
18) A. D. G.* § 5. Abs. 7.