Volltext : Deutschlands Eisenbahnen (2,[1])

Erster  Titel.  Kap.  III.  Abschnitt  I.
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I§  45a.
§  45a.
Folgen  zu  niedriger  Maaß-  oder  Gewichtsangabe  oder  unrichtiger  Declaration*)
Der  Versender  bürgt  für  die  Richtigkeit  seiner  Angaben  und
trägt  alle  Folgen,  welche  aus  unrichtiger  Declaration  entspringen ¬
  1s).  Die  Güter=Expedienten  sind  befugt,  bei  einem
entstehenden  Verdacht,  die  Uebereinstimmung  des  Frachtbriefs  mit
den  betreffenden  Gütern  auch  nach  dem  Inhalte  (also  auch  durch
Oeffnen  der  Collis)  in  Gegenwart  des  Absenders  oder  Empfängers
oder  deren  Bevollmächtigten  oder  nöthigenfalls  in  Gegenwart  von
mindestens  2  Zeugen  zu  prüfen,  zu  verificiren  und  vom  Absender
im  Frachtbriefe  berichtigen  zu  lassen.
sen,  können  einen  Abschnitt  des  Frachtbriefes  verlangen,  durch  welchen  sodann
der  Empfänger  als  solcher  sich  ausweisen  kann;  übrigens  sind  auch  andere
Legitimationen  zulässig.
Bei  den  K.  K.  Oesterreichischen  Eisenbahnen  (Oesterr.  §  10.)  muß  für  jede
Frachtpartie  dem  Aufgeber  ein  Aufgabeschein  ausgefolgt  werden,  in  welchem
die  Gegenstände  und  Documente  wie  im  Frachtbriefe  beschrieben  sind  und  welcher
allein  als  Beweis  der  richtigen  Aufgabe  dient,  so  daß  nur  auf  seinen  Grund
und  für  die  darin  verzeichneten  Gegenstände  und  Documente  Reclamationen  statthaft ¬
  sind.
Ebenso  sagt  0.  Schles.  §  51.  Abs.  8:  Jedem  Frachtbriefe  ist  ein  Versendungsschein ¬
  beizugeben,  auf  welchem  nach  Inhalt  des  Frachtbriefs  die
Güter  nach  Marke,  Nummer,  Zahl  der  Collis,  Gewicht,  Bestimmungsort  und
Name  des  Empfängers  genau  und  deutlich  zu  bezeichnen  sind.  Diesen  VersendSchein ¬
  erhält  der  Absender  als  Beweis  der  geschehenen  Ueberlieferung  mit  dem
Stempel  der  betreffenden  Güter=Expedition  versehen  zurück.
Außerdem  sagt  Preuss.“  cit.  hinsichtlich  der  Expedition:  Wird  die  Ausfüllung ¬
  des  Frachtbriefes  oder  die  Vornahme  des  Signirens  und  Verwiegens  in
der  Expedition  verlangt,  so  ist  für  das  Signiren  jedes  Collos  1  Sgr.,  für  das
Verwiegen  1  Sgr.  pro  Centner  und  überschießenden  Centnertheil  des  Gesammtgewichts ¬
  der  Sendung  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Colli,  und  für  jeden
einzelnen  Frachtbrief  incl.  Formular  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  darin
aufgeführten  Colli  1  Sgr.  zu  entrichten.
*)  A.  D.  G.  *§  5.  Abs.  6—8.  und  die  in  Anm.  17.  angegebenen  Zusätze
der  Verbands=Reglements.  Bayern  III.  §  10.  Hannov.  §  47.  u.  49.  Preuss.
§  51.  in  fin.  Oesterr.  §  7.
18)  A.  D.  G.*  §  5.  Abs.  7.
            
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