Inhaltsverzeichnis : Ortenau, Ignaz: ¬Die Subhastationsordnung für das Königreich Bayern vom 23. Februar 1879

I  Titel.  Verfahren  bis  zur  Einleitung  der  Vertheilung.
können.')  In  dem  zweiten  Falle  dagegen  muß  ein  neues  Folium  eröffnet  werden
wozu,  wie  schon  oben  erörtert,  alle  nöthigen  Behelfe  dem  Hypothekenamte  mitzutheilen ¬
  sind  und  wird  dann  ebenso  wie  bei  solchen  Grundstücken,  deren  Besitztitel
bereits  vorher  auf  den  Schuldner  berichtigt  war,  verfahren.
Schwierig  ist  für  alle  Fälle,  wo  der  Besitztitel  zur  Zeit  der  Beschlagnahme
noch  nicht  berichtigt  ist,  die  Frage,  wie  es  mit  den  bedungenen  und  bestellten,  aber
noch  nicht  eingetragenen  Hypotheken  gehalten  werden  soll.
Wir  brauchen  keine  besonderen ¬
  Komplikationen  auszusinnen,  sondern  können  einige  recht  bezeichnende  Beispiele ¬
  dieser  Art  sofort  aus  dem  wirklichen  Leben  nehmen.
A  verkaufte  einen  bisher
nicht  foliirten  Acker  an  den  B,  und  ließ  den  größeren  Theil  des  Kaufschillings  au
dem  Objekte  als  erste  Hypothek  liegen;  B  fand  es  aber  nicht  der  Mühe  werth,  die
Taxen  zu  bezahlen,  weßhalb  weder  die  Besitztitelberichtigung  noch  der  Eintrag  der
vorbehaltenen  Hypothek  erfolgen  konnte.  Der  Notar  überwies  die  Staatstaxen  dem
Rentamte  zur  zwangsweisen  Beitreibung  und  nach  wiederholten  Nachsichtsertheilungen
u.  s.  w.  wurden  sie  hier  endlich  bezahlt,  worauf  die  Umschreibung  im  Kataster  beschäftiget, ¬
  hievon  jedoch  dem  Notare  keinerlei  —  übrigens  auch  nicht  vorgeschriebene
Mittheilung  gemacht  wurde,  so  daß  die  Urkunde  eben  ohne  allen  Vollzug  ruhig  in
der  Sammlung  des  Notars  liegen  blieb.  Ein  anderes  Mal  wurde  ein  ähnlicher
Kaufvertrag  über  eine  folienfreie  Parzelle  wegen  einer  noch  dazu  unbegründeten  Beanstandung ¬
  der  Erblegitimation  des  Verkäufers  hypothekenamtlich  nicht  vollzogen
und  die  Urkunde  ohne  alles  Weitere  dem  Notar  zurückgegeben,  während  das  Rentamt ¬
  regelrecht  die  Umschreibung  im  Kataster  beschäftigte.  Wenn  nun  ein  Gläubiger
des  Käufers  Beschlagnahme  einer  solchen  Liegenschaft  erwirkt,  und  hiedurch  die
bezügliche  Kaufsurkunde  gleichzeitig  mit  der  Beschlagnahme  zum  hypothekenamtlichen
Vollzuge  gelangt,  soll  die  für  den  Kaufschilling  vorbehaltene  Hypothek  im  Vorrange
vor  der  Beschlagnahme  und  überhaupt  noch  eingetragen  werden  können?  Leider
muß  diese  Frage  und  zwar  in  ihren  beiden  Theilen  verneint  werden.?)  Allerdings
entsteht,  wie  schon  oben  zu  Art.  7  entwickelt  wurde,  die  Wirkung  der  Beschlagnahme
ebenfalls  erst  durch  die  Eintragung,  und  würde  insoweit,  da  sowohl  die  Beschlagnahme=Requisition ¬
  als  die  bezügliche  Hypothekbestellung  an  dem  gleichen  Tage  einlaufen ¬
  und  sogar  zu  gleicher  Zeit  vollzogen  werden  müssen,  die  erstere  der  letzteren
nicht  im  Wege  stehen;  allein  durch  den  Umfang  des  in  Art.  10  normirten  Vorzugsrechtes ¬
  ist  eine  unüberschreitbare  Schranke  gezogen;  das  durch  die  Beschlagnahme
erzeugte  Vorzugsrecht  geht  allen  Gläubigern  vor,  welche  nicht  bereits  zur  Zeit  der
bewirkten  Beschlagnahme  eingetragen  sind  und  da  dies  die  fraglichen  Hypotheken
nicht  sind  und  auch  nach  dem  bei  uns  geltenden  Tage=Prinzip  nicht  hiefür  gelten
können,  müssen  sie  nothwendig  hinter  dem  Vorzugsrechte  des  Beschlagnahmegläubigers ¬
  zurückstehen;  sie  können  also  wie  jede  andere  Hypothek  nach  Art.  33  nur  für
den  Fall,  daß  die  Zwangsversteigerung  nicht  durchgeführt  wird,  vorgemerkt  werden
*)  Nach  der  Preußischen  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872  §§.  66  u.  ff.  wird  für  ein
Trennstück  immer  ein  neues  Folium  angelegt  und  werden,  wenn  es  nicht  aus  der  Mithaft  entlassen ¬
  wird,  hierauf  die  Lasten  und  Schulden  des  Hauptgutes  in  ungetheilter  Summe  von  Amtswegen ¬
  übertragen,  eine  wirklich  empfehlenswerthe  Einrichtung.
*)  Es  ist  nicht  das  einzige  Mal,  daß  sich  die  Rechtsentwickelung,  obwohl  in  lediglich  folgerichtiger ¬
  Entwickelung  von  Prinzipien,  darin  gefällt,  den  Satz  Summum  jus  summa  injuria  praktisch
zu  illustriren.  Mögen  aber  die  Hypothekenämter  ernstlich  bemüht  sein,  durch  pflichtgemäße  Gewahrung ¬
  der  Vormerkung  in  allen  dazu  geeigneten  Fällen  derlei  Collisionen  zwischen  materiellem
und  formellem  Recht  thunlichst  zu  vermindern.

Art.  29—32
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer