I Titel. Verfahren bis zur Einleitung der Vertheilung.
können.') In dem zweiten Falle dagegen muß ein neues Folium eröffnet werden
wozu, wie schon oben erörtert, alle nöthigen Behelfe dem Hypothekenamte mitzutheilen ¬
sind und wird dann ebenso wie bei solchen Grundstücken, deren Besitztitel
bereits vorher auf den Schuldner berichtigt war, verfahren.
Schwierig ist für alle Fälle, wo der Besitztitel zur Zeit der Beschlagnahme
noch nicht berichtigt ist, die Frage, wie es mit den bedungenen und bestellten, aber
noch nicht eingetragenen Hypotheken gehalten werden soll.
Wir brauchen keine besonderen ¬
Komplikationen auszusinnen, sondern können einige recht bezeichnende Beispiele ¬
dieser Art sofort aus dem wirklichen Leben nehmen.
A verkaufte einen bisher
nicht foliirten Acker an den B, und ließ den größeren Theil des Kaufschillings au
dem Objekte als erste Hypothek liegen; B fand es aber nicht der Mühe werth, die
Taxen zu bezahlen, weßhalb weder die Besitztitelberichtigung noch der Eintrag der
vorbehaltenen Hypothek erfolgen konnte. Der Notar überwies die Staatstaxen dem
Rentamte zur zwangsweisen Beitreibung und nach wiederholten Nachsichtsertheilungen
u. s. w. wurden sie hier endlich bezahlt, worauf die Umschreibung im Kataster beschäftiget, ¬
hievon jedoch dem Notare keinerlei — übrigens auch nicht vorgeschriebene
Mittheilung gemacht wurde, so daß die Urkunde eben ohne allen Vollzug ruhig in
der Sammlung des Notars liegen blieb. Ein anderes Mal wurde ein ähnlicher
Kaufvertrag über eine folienfreie Parzelle wegen einer noch dazu unbegründeten Beanstandung ¬
der Erblegitimation des Verkäufers hypothekenamtlich nicht vollzogen
und die Urkunde ohne alles Weitere dem Notar zurückgegeben, während das Rentamt ¬
regelrecht die Umschreibung im Kataster beschäftigte. Wenn nun ein Gläubiger
des Käufers Beschlagnahme einer solchen Liegenschaft erwirkt, und hiedurch die
bezügliche Kaufsurkunde gleichzeitig mit der Beschlagnahme zum hypothekenamtlichen
Vollzuge gelangt, soll die für den Kaufschilling vorbehaltene Hypothek im Vorrange
vor der Beschlagnahme und überhaupt noch eingetragen werden können? Leider
muß diese Frage und zwar in ihren beiden Theilen verneint werden.?) Allerdings
entsteht, wie schon oben zu Art. 7 entwickelt wurde, die Wirkung der Beschlagnahme
ebenfalls erst durch die Eintragung, und würde insoweit, da sowohl die Beschlagnahme=Requisition ¬
als die bezügliche Hypothekbestellung an dem gleichen Tage einlaufen ¬
und sogar zu gleicher Zeit vollzogen werden müssen, die erstere der letzteren
nicht im Wege stehen; allein durch den Umfang des in Art. 10 normirten Vorzugsrechtes ¬
ist eine unüberschreitbare Schranke gezogen; das durch die Beschlagnahme
erzeugte Vorzugsrecht geht allen Gläubigern vor, welche nicht bereits zur Zeit der
bewirkten Beschlagnahme eingetragen sind und da dies die fraglichen Hypotheken
nicht sind und auch nach dem bei uns geltenden Tage=Prinzip nicht hiefür gelten
können, müssen sie nothwendig hinter dem Vorzugsrechte des Beschlagnahmegläubigers ¬
zurückstehen; sie können also wie jede andere Hypothek nach Art. 33 nur für
den Fall, daß die Zwangsversteigerung nicht durchgeführt wird, vorgemerkt werden
*) Nach der Preußischen Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 §§. 66 u. ff. wird für ein
Trennstück immer ein neues Folium angelegt und werden, wenn es nicht aus der Mithaft entlassen ¬
wird, hierauf die Lasten und Schulden des Hauptgutes in ungetheilter Summe von Amtswegen ¬
übertragen, eine wirklich empfehlenswerthe Einrichtung.
*) Es ist nicht das einzige Mal, daß sich die Rechtsentwickelung, obwohl in lediglich folgerichtiger ¬
Entwickelung von Prinzipien, darin gefällt, den Satz Summum jus summa injuria praktisch
zu illustriren. Mögen aber die Hypothekenämter ernstlich bemüht sein, durch pflichtgemäße Gewahrung ¬
der Vormerkung in allen dazu geeigneten Fällen derlei Collisionen zwischen materiellem
und formellem Recht thunlichst zu vermindern.
Art. 29—32