Erster Abschnitt.
34
Freilich erwidert Petersen, daß es dem Compensanten,
welcher besondere Klaganstellung vermeiden wolle, ja frei stehe, bei
Zeiten und vor der Trennung zum besondern Proceß eine Widerklage ¬
nach § 33 der C. P.O. bezüglich der zur Compensation gestellten ¬
Gegenforderung zu erheben. Denn es sei ihm unbenommen,
bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung seine Compensationseinrede ¬
jeder Zeit in eine Widerklage umzuwandeln. Aber dieser
Einwand würde doch um deswillen nicht durchgreifen, weil für die
Erhebung der gewöhnlichen Widerklage besondere Voraussetzungen
zu wahren sind,*) welche für Erhebung einer Compensationseinrede
nicht gefordert werden, und weil ferner die Partei nicht weiß, ob
der Richter eine Trennung verfügen wird oder nicht. Und wenn
die Trennung einmal ausgesprochen ist, so kann — da Petersen
die Rechtshängigkeit der Gegenforderung leugnet — der Compensant ¬
trotz § 251 der C.P.O. keine Widerklage bezüglich der zur
Compensation gestellten Forderung mehr erheben. Das ergibt sich
aus § 136 der C.P.O., nach welchem die Gegenforderung ohne
Rücksicht auf die Art ihrer Geltendmachung aus dem Proceß hinausgewiesen ¬
wird. Nicht die Einrede wird zum besondern Proceß
verwiesen, sondern die durch die Einrede geltend gemachte Forderung2). ¬
Wollte sich danach also der Beklagte vor der mit der
Verweisung zu gesonderter Klaganstellung verknüpften Verschleppung
schützen, so müßte er von vorn herein und, falls die Voraussetzungen
dafür vorhanden, gleich mit der Compensationseinrede eine eventuelle ¬
Widerklage, d. h. eine Widerklage für den Fall, daß die
Gegenforderung zum besondern Proceß verwiesen werden sollte,
verbinden. Bei dieser Sachlage ist es aber doch nur ein Schritt
bis zu der Vorschrift, daß die Erhebung einer Compensationseinrede ¬
ohne gleichzeitige Anstellung einer in ihrem Dienst stehenden
Widerklage unzulässig sein solle.
Kläger tritt gegenüber der Rücksicht auf Herbeiführung möglichster Beherrschung
des Proceßmaterials Seitens des Gerichts durch die Trennung durchaus in den
Hintergrund. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Trennungsbefugniß des
Gerichts nicht nur auf illiquide sondern auch auf liquide Gegenforderungen
sich bezieht. Vergl. Petersen Bem. III. Nr. 2 zu den §8 136 u. 137.
*) Vergl. unten § 4.
*) Bergl. unten § 15.