Inhaltsverzeichnis : Schollmeyer, Friedrich: ¬Die Compensationseinrede im Deutschen Reichs-Civilprozeß

Erster  Abschnitt.
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Freilich  erwidert  Petersen,  daß  es  dem  Compensanten,
welcher  besondere  Klaganstellung  vermeiden  wolle,  ja  frei  stehe,  bei
Zeiten  und  vor  der  Trennung  zum  besondern  Proceß  eine  Widerklage ¬
  nach  §  33  der  C.  P.O.  bezüglich  der  zur  Compensation  gestellten ¬
  Gegenforderung  zu  erheben.  Denn  es  sei  ihm  unbenommen,
bis  zum  Schluß  der  mündlichen  Verhandlung  seine  Compensationseinrede ¬
  jeder  Zeit  in  eine  Widerklage  umzuwandeln.  Aber  dieser
Einwand  würde  doch  um  deswillen  nicht  durchgreifen,  weil  für  die
Erhebung  der  gewöhnlichen  Widerklage  besondere  Voraussetzungen
zu  wahren  sind,*)  welche  für  Erhebung  einer  Compensationseinrede
nicht  gefordert  werden,  und  weil  ferner  die  Partei  nicht  weiß,  ob
der  Richter  eine  Trennung  verfügen  wird  oder  nicht.  Und  wenn
die  Trennung  einmal  ausgesprochen  ist,  so  kann  —  da  Petersen
die  Rechtshängigkeit  der  Gegenforderung  leugnet  —  der  Compensant ¬
  trotz  §  251  der  C.P.O.  keine  Widerklage  bezüglich  der  zur
Compensation  gestellten  Forderung  mehr  erheben.  Das  ergibt  sich
aus  §  136  der  C.P.O.,  nach  welchem  die  Gegenforderung  ohne
Rücksicht  auf  die  Art  ihrer  Geltendmachung  aus  dem  Proceß  hinausgewiesen ¬
  wird.  Nicht  die  Einrede  wird  zum  besondern  Proceß
verwiesen,  sondern  die  durch  die  Einrede  geltend  gemachte  Forderung2). ¬
  Wollte  sich  danach  also  der  Beklagte  vor  der  mit  der
Verweisung  zu  gesonderter  Klaganstellung  verknüpften  Verschleppung
schützen,  so  müßte  er  von  vorn  herein  und,  falls  die  Voraussetzungen
dafür  vorhanden,  gleich  mit  der  Compensationseinrede  eine  eventuelle ¬
  Widerklage,  d.  h.  eine  Widerklage  für  den  Fall,  daß  die
Gegenforderung  zum  besondern  Proceß  verwiesen  werden  sollte,
verbinden.  Bei  dieser  Sachlage  ist  es  aber  doch  nur  ein  Schritt
bis  zu  der  Vorschrift,  daß  die  Erhebung  einer  Compensationseinrede ¬
  ohne  gleichzeitige  Anstellung  einer  in  ihrem  Dienst  stehenden
Widerklage  unzulässig  sein  solle.
Kläger  tritt  gegenüber  der  Rücksicht  auf  Herbeiführung  möglichster  Beherrschung
des  Proceßmaterials  Seitens  des  Gerichts  durch  die  Trennung  durchaus  in  den
Hintergrund.  Dies  ergibt  sich  schon  daraus,  daß  die  Trennungsbefugniß  des
Gerichts  nicht  nur  auf  illiquide  sondern  auch  auf  liquide  Gegenforderungen
sich  bezieht.  Vergl.  Petersen  Bem.  III.  Nr.  2  zu  den  §8  136  u.  137.
*)  Vergl.  unten  §  4.
*)  Bergl.  unten  §  15.
            
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