fullscreen : Posse, Adolf Felix Heinrich: Prüfung des Unterschieds zwischen Erbfolgerecht und Erfolgeordnung, in Hinsicht auf die neuesten reichsständischen Erbfolgestreitigkeiten

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schied  zwischen  Fideicommiß  und  Stammgut ¬
  ganz  ungegruͤndet  und  zwischen  beyden
keine  andere  Differenz  vorhanden  sey  als  die,
daß  in  Absicht  des  ersteren  das  alte  Unveraͤusserlichkeitsgesetz ¬
  ausdruͤcklich  bestaͤtigt  war,
welches  sich  bey  dem  letzteren  von  selbst  erhalten ¬
  hatte.  Um  jedem  Einwande  zuvor
zu  kommen,  muß  ich  bemerken,  daß,  wenn
man  sich  auf  Urkunden  beruft,  aus  denen
sich  die  Veraͤusserlichkeit  des  Stammguts  ergeben ¬
  soll,  dies  ein  voͤllig  unvollstaͤndiger
Beweis  ist;  denn  nicht  zu  gedenken,  daß
aus  der  Schlußhandlung  nicht  alle  zur  Beurtheilung ¬
  des  ganzen  Geschaͤfts  noͤthige  Umstaͤnde ¬
  hervorgehen,  bleibt  es  uͤberdieß  noch
ungewiß,  ob  die  Guͤter,  von  welchen  die
Rede  ist,  zum  Stamm-  oder  zum  Fideicommißgute ¬
  gehoͤrt  haben;  was  die  rechtliche ¬
  oder  rechtswidrige  Veraͤusserung  des  einen ¬
  veranlassen  mochte,  konnte  auch  eben  so
gut  zur  Verschleuderung  des  anderen  die  Ursache ¬
  werden.
VI
Dies  ist  die  rechtliche  Beschaffenheit,  in
welcher  sich  diese  Gegenstaͤnde  bis  zum  sechszehnten ¬

            
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